Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren
Leitsatz (amtlich)
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussichten im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf Prozesskostenhilfe ist der Zeitpunkt der Entscheidungsreife; auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kommt es insofern nicht an. Erkenntnisse, die sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife und vor der gerichtlichen Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ergeben, sind für die Entscheidung zur Prozesskostenhilfe ohne Bedeutung. Die Erfolgsaussichten beurteilen sich am ursprünglichen Klageziel und sind unabhängig von einer am Ende des gerichtlichen Verfahrens zu treffenden Kostengrundentscheidung gemäß § 193 Abs. 1 SGG. Dies gilt auch dann, wenn die getroffene Kostengrundentscheidung möglicherweise unzutreffend, aber gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG unanfechtbar ist.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 10.12.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Streit der Beteiligten ist um die Auszahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Monat Mai 2008 im Rahmen einer Klage gegangen.
Mit Bescheid vom 25.01.2008 bewilligte die (Beklagte und jetzige) Beschwerdegegnerin dem (Kläger und jetzigen) Beschwerdeführer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (347,- €) und Kosten für Unterkunft und Heizung (302,50 €) in Höhe von insgesamt 649,50 € monatlich. Mit Bescheid vom 02.04.2008 wurde die Regelleistung für den Zeitraum Mai bis Juli 2008 um 30 v.H. (104,- €) abgesenkt. Gegen letzteren Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.04.2008 Widerspruch und teilte gleichzeitig mit, dass er, sollte er am 01.05.2008 nicht das vollständige Arbeitslosengeld II überwiesen bekommen haben, eine einstweilige Anordnung beim Sozialgericht Regensburg erwirken werde. Mit auf den 06.05.2008 datiertem und bei der Beschwerdegegnerin am 07.05.2008 eingegangenem Telefax nahmen die Bevollmächtigten des Beschwerdeführers Bezug auf den vom Beschwerdeführer erhobenen Widerspruch, baten um eine dienstaufsichtsrechtliche Würdigung des Verhaltens des für den Beschwerdeführer zuständigen Sachbearbeiters und teilten mit, dass für Mai 2008 keine, auch keine gekürzten Leistungen an den Beschwerdeführer ausgezahlt worden seien und daher gleichzeitig Klage zum Sozialgericht erhoben worden sei. Am selben Tag hat der Beschwerdeführer beim Sozialgericht Regensburg beantragt, die Beschwerdegegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm für Mai 2008 Leistungen in Höhe von 347,- € auszuzahlen. Am 13.05.2008 hat er Klage auf Zahlung von 545,- € für den Monat Mai 2008 erhoben und die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat die Beschwerdegegnerin mit Schriftsatz vom 13.05.2008, eingegangen beim Sozialgericht am 14.05.2008, mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich mit Wirkung vom 08.05.2008 ein Betrag von 545,50 € für den Monat Mai 2008 angewiesen worden sei, und ihre Akten vorgelegt. Ausweislich des vom Beschwerdeführer im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorgelegten Kontoauszugs ist dieser Betrag am 15.05.2008 auf seinem Konto gutgeschrieben worden. Der Beschwerdeführer hat daraufhin mit Schreiben vom 27.05.2008 den Rechtsstreit für erledigt erklärt. Sein Antrag, der Beschwerdegegnerin seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, ist vom Sozialgericht mit Beschluss vom 06.06.2008 abgelehnt worden. Der Beschwerdeführer hat daraufhin seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe weiterverfolgt.
Mit Beschluss vom 10.12.2008 hat das Sozialgericht die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, da es der Klage an hinreichenden Erfolgsaussichten gefehlt habe. Die Klage sei von Anfang an mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig gewesen, da der Beschwerdeführer bereits im vorläufigen Rechtsschutzantrag die Zahlung für Mai 2008 begehrt habe. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag (gerichtliche Entscheidung) sei die Klageforderung zudem bereits erfüllt gewesen bzw. habe die Erfüllung unmittelbar bevorgestanden.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wendet sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 10.12.2008. Er hat die Beschwerde damit begründet, dass im Klageverfahren von Anfang an Erfolgsaussichten bestanden hätten; das gleichzeitig anhängige Verfahren im einstweiligen Rechtsschutz stehe dem Rechtsschutzbedürfnis nicht entgegen, da hinsichtlich des, die im Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes geltend gemachte Zahlung übersteigenden Betrages schon kein Antrag rechtshängig gewesen sei. Auch sei das Begehren im einstweiligen Rechtsschutz nicht identisch mit dem Begehren in der Hauptsache. Hätte die Beschwerdegegnerin am 08.05.2008 mitgeteilt, dass die Leistung angewiesen sei, wäre es nicht zur Klage gekommen. Die Erledigung der Hauptsache vor En...