Tenor
I. Der Beschluss des Sozialgerichts München vom 21. Mai 2008 wird aufgehoben.
II. Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird abgelehnt.
III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen eine einstweilige Anordnung, mit der ihr aufgegeben wurde, für die Dauer des Klageverfahrens die dem Kläger und Beschwerdegegner bewilligte Altersrente ohne Abzug eines Rentenanspruchs gegen den rumänischen Versicherungsträger zu zahlen.
Der Beschwerdegegner ist deutscher Staatsangehöriger, anerkannter Vertriebener und hat bis April 1990 in Rumänien gelebt. Dort hat er Beitragszeiten in der Rentenversicherung von Januar 1962 bis April 1990 zurückgelegt.
Auf seinen Antrag vom 23.01.2008, mit dem er zugleich den Aufschub der rumänischen Leistung beantragt, einen Verzicht hierauf aber ausdrücklich nicht erklärt hat, gewährte ihm die Beklagte mit Bescheid vom 22.02.2008 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit und Vollendung des 60. Lebensjahres in Höhe von brutto 881,04 Euro und netto 758,01 Euro. Diesen Rentenanspruch kürzte sie um die vom rumänischen Versicherungsträger für dieselben Versicherungszeiten voraussichtlich zu gewährende Rentenleistung in Höhe von 123,03 Euro in Anwendung der Ruhensvorschrift des § 31 FRG. Der Widerspruch war erfolglos.
Mit der Klageerhebung hat der Kläger im einstweiligen Rechtsschutz beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die mit Bescheid vom 31.03.2008 gewährte ungekürzte Rente bis zum Abschluss des Verfahrens weiter zu zahlen.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 21.05.2008 der Antragsgegnerin aufgegeben, die mit Bescheid vom 22.02.2008 bewilligte Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit ohne Abzug der rumänischen Rente für die Dauer des Klageverfahrens zu gewähren, soweit dem Antragsteller keine Rente vom rumänischen Versicherungsträger gezahlt wird. Es hat in der Begründung im Wesentlichen darauf abgestellt, dass § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG nur Anwendung finde, wenn die rumänische Rente tatsächlich bezahlt werde. Eine besondere Verpflichtung des Antragstellers, die rumänische Rente zu beantragen, sei gesetzlich nicht vorgeschrieben.
Hiergegen hat die Beklagte Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, nach §§ 2, 31 FRG ergebe sich die Berechtigung, die nach dem FRG gewährte Rente in Höhe des gegen den rumänischen Versicherungsträger zustehenden Anspruches auch dann zum Ruhen zu bringen, wenn der Versicherte einen Rentenantrag in Rumänien nicht gestellt habe.
Zum Verfahren beigezogen sind die Akte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts im Verfahren über den einstweiligen Rechtsschutz.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit der Entscheidung der Beklagten und Beschwerdeführerin wirft eine Vielzahl von Rechtsfragen auf, deren vollständige Klärung im Eilverfahren nicht möglich ist. Es ist dem Kläger und Beschwerdeführer zuzumuten, bei der Höhe der gewährten Rente den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Eine besondere Dringlichkeit der Anordnung einstweiliger Maßnahmen ist nicht zu erkennen, so dass kein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist. Auch besteht im Rahmen der Güter- und Folgeabwägung kein überwiegendes Interesse des Klägers und Beschwerdegegners an der Anordnung einstweiliger Maßnahmen.
Für den Anspruch des Klägers und Beschwerdegegners hat das Sozialgericht richtigerweise auf die Voraussetzungen des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG abgestellt. Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist, dass sowohl der Anordnungsgrund als auch der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sind (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO). Die Glaubhaftmachung begnügt sich bei der Ermittlung des Sachverhalts als Gegensatz zum vollen Beweis mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dagegen dürfen die Anforderungen an die Erkenntnis der Rechtslage, d.h. die Intensität der rechtlichen Prüfung, grundsätzlich nicht herabgestuft werden. Prüfungs- und Entscheidungsmaßstab für das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs ist grundsätzlich das materielle Recht, das vorher zu prüfen ist (s. etwa BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, NVwZ 2005, 927 ff. und Beschluss vom 25.07.1996, NVwZ 1997, 479 f.).
Ist dem Gericht im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich und können ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, so verlangt der Anspruch des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutz eine Eilentscheidung anhand einer umfassenden Güter- und Folgenabwägung (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 a.a.O.).
Von der von der Beklagten gewährten Leistung fragt es sich, ob und inwieweit sie nach Art. 45 EWG-Verordnung 574/72 angefochten werden kann (vgl. EuGH SozR 6055 Art. 45 Nr. 1; zur Anwendbarkeit des Art. 45 EWG-Verordnung 574/72 bei FRG-Leistungen vgl. Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 4. Aufl., S. 3...