Entscheidungsstichwort (Thema)
einstweilige Anordnung
Leitsatz (amtlich)
Gesetzliche Krankenversicherung durch vorläufigen Rechtsschutz
Tenor
I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 26. Oktober 2011 in der Form des Berichtigungsbeschlusses vom 11. November 2011 wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin hat dem Antragsteller seine außergerichtlichen Kosten auch für das Beschwerdeverfahren zu erstatten.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes streitig die Mitgliedschaft des Antragstellers bei der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller war zunächst bei der Beigeladenen zu 1) bis zum 31. Juli 1989 als abhängig Beschäftigter pflichtversichert gewesen. In der Zeit vom 1. August 1989 bis zum 19. Februar 2010 bestand eine private Krankenversicherung bei der Beigeladenen zu 2). Das Vertragsverhältnis wurde wegen Zahlungsverzugs gekündigt. Mit Antrag vom 29. März 2010 wurde der Antragsteller bei der Antragsgegnerin rückwirkend zum 1. März 2010 als abhängig beschäftigte Bürohilfe von der Arbeitgeberin, der Firma "P." zur Sozialversicherung gemeldet. Nach einem an das Sozialgericht übermittelten, mit Datum vom 22. Februar 2010 unterzeichneten "Teilzeit-Arbeitsvertrag" waren vom Antragsteller ab dem 1. März 2010 wöchentlich 19 Arbeitsstunden geschuldet. Als Vergütung wurden monatlich 600 Euro vereinbart. Der Antragsteller ist zugleich seit dem 11. Dezember 2009 einziges Vorstandsmitglied der "A. AG", deren Betriebsstätte zum 1. Juli 2010 innerhalb von A-Stadt verlegt wurde. Nach einer Handelsregisterauskunft vom 13. Dezember 2011 ist die A. AG noch in das Handelsregister eingetragen. Gegenstand der Gesellschaft ist die Beratung in Versicherungs- und Vermögensfragen sowie die Vermittlung von Versicherungen und Vermögensanlagen.
Seit dem 19. März 2010 ist der Antragsteller arbeitsunfähig erkrankt. Der Antragsgegnerin wurde eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Erstbescheinigung) des Deutschen Herzzentrums A-Stadt vom 20. April 2010 vorgelegt, die eine Arbeitsunfähigkeit mit der Diagnose "Zustand nach Herzoperation" für die Zeit vom 19. März bis 1. Juli 2010 feststellte, weil der Antragsteller am 16. April 2010 ein Kunstherz erhalten hatte. Eine Folgebescheinigung auf unbestimmte Zeit stellte das Deutsche Herzzentrum mit Datum vom 7. Juni 2010 aus. Aufgrund von rezidivierenden Infektionen bestätigte das Deutsche Herzzentrum A-Stadt am 12. Oktober 2011 die akute Notwendigkeit einer Herztransplantation.
Nach Anhörung des Antragstellers mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 stornierte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 29. Oktober 2010 die Mitgliedschaft rückwirkend zum 1. März 2010. Die Antragsgegnerin begründete ihre Entscheidung damit, der Pflichtversicherung aufgrund abhängiger Beschäftigung stehe eine hauptberuflich ausgeübte selbständige Tätigkeit des Antragstellers entgegen. Zur rückwirkenden Aufhebung der Mitgliedschaft führte die Antragsgegnerin aus, der Antragsteller habe die selbständige Tätigkeit bei Begründung des Versicherungsverhältnisses nicht angegeben. Dagegen erhob der Antragsteller Widerspruch. Er habe bereits im Jahr 2009 entschieden, die Tätigkeit als selbständiger Versicherungsmakler aufzugeben. Spätestens seit Beginn des Jahres 2010 sei er nicht mehr am Markt aufgetreten. Die Einkünfte als Bürohilfe bei "P." seien sein einziges Einkommen. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. November 2010 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Die Antragsgegnerin bestätigte ihre Auffassung, wonach der Antragsteller noch im Jahr 2010 hauptberuflich als selbständiger Versicherungsmakler tätig geworden sei. Der Antragsteller sei auch für die Antragsgegnerin als Vertriebspartner tätig gewesen und habe noch im Februar 2010 mit einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin über eine Zusammenarbeit gesprochen. Der Antragsteller habe diesen Sachverhalt bei Aufnahme des Versicherungsverhältnisses verschwiegen. Auch sei auffällig, dass der Antrag auf Mitgliedschaft erst zehn Tage nach stationärer Aufnahme in das Deutsche Herzzentrum in A-Stadt gestellt worden sei.
Dagegen erhob der Antragsteller Klage zum Sozialgericht München. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen S 44 KR 1125/10 anhängig. Vorgelegt wurden vom Antragsteller zahlreiche Unterlagen, die die Aufgabe seiner Tätigkeit als Versicherungsmakler belegen sollen (u.a. Miet- und Kaufverträge sowie Kontoauszüge). Zum Inhalt der Schriftstücke wird auf Bl. 31 ff der Akte des Sozialgerichts (Az. S 44 KR 1125/10) Bezug genommen
Am 5. April 2011 hat der Antragsteller beim Sozialgericht einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt und beantragt, das laufende Verfahren als Eilverfahren zu behandeln. In der Niederschrift über einen am 27. September 2011 stattgefundenen Erörterungstermin ist festgehalten, dass die Vorsitzende beabsichtigt, die Inhaberin der Firma "P.", Dr. W., als Zeugin ein zu vernehmen. Der Antragsteller ist nach einem Aktenvermerk der Vorsitzenden mittlerweile mit Dr. W. ve...