Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. einstweiliger Rechtsschutz. Interessen- und Folgenabwägung. Verrechnung von Leistungsträgern untereinander. Verwaltungsakt. Rentenpfändung wegen zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeldes

 

Leitsatz (amtlich)

Zum Einstweiligen Rechtsschutz gegen Verrechnungsersuchen.

 

Orientierungssatz

Eine Verrechnung von Leistungsträgern untereinander stellt einen Verwaltungsakt dar, den der Leistungsträger erlässt und den der Betroffene anfechten kann (vgl BSG vom 25.3.1982 - 10 RKg 2/81 = BSGE 53, 208).

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 07.01.2010 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels gegen ein Verrechnungsersuchen herzustellen.

1. Der 1951 geborene Antragsteller hatte ab 13.06.2005 bis 31.12.2005 Arbeitslosengeld von der Beklagten bezogen, obgleich er ab dem 13.06.2005 in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hatte. Deshalb forderte die Antragsgegnerin mit bestandskräftigem Bescheid vom 10.04.2006/Widerspruchsbescheid vom 10.04.2006 vom Antragsteller EUR 5.051,96 zurück. Zur Tilgung dieses Betrages wurde wegen der wirtschaftlichen Situation des Antragsteller und seiner mit ihm zusammenlebenden Ehefrau am 20.07.2006 eine Ratenzahlung à monatlich 200,00 Euro vereinbart. Mit Bescheid vom 09.11.2006 setzte die Antragsgegnerin den monatliche Ratenbetrag zu Gunsten des Antragstellers auf EUR 100,00 herab. Diese Entscheidung ist bestandskräftig (Widerspruchsbescheid vom 13.02.2007; erledigte Klage Sozialgericht Landshut, Az.: S 13 AL 52/07 wegen Zurücknahme am 15.01.2009).

2. Mit Bescheid vom 02.07.2009 bewilligte die Österreichischen Pensionsversicherungsanstalt/Landesstelle Wien dem Antragsteller eine monatliche Rente von 113,93 Euro. Mit Bescheid vom 17.08.2009 bewilligte ihm die Beigeladene eine monatliche Zahlrente in Höhe von 626,94 Euro. Daraufhin erließ die Antragsgegnerin bei der Beigeladenen am 16.11.2009 ein Ersuchen, die gezahlte Rente mit der Rückforderung in monatlichen Teilbeträgen zu verrechnen. Nach Zurückweisung dieses ersten Begehrens und erneutem Verrechnungsersuchen der Antragsgegnerin vom 10.12.2009 hörte die Beigeladene den Antragsteller mit Schreiben vom 17.12.2009 zur beabsichtigten Einbehaltung von monatlich 100,00 Euro an.

Auf dieses Schreiben hin beantragte der Antragsteller am 22.12.2009 beim Sozialgericht Landshut, ihm einsteiligen Rechtsschutz gegen die beantragte Rentenpfändung zu gewähren. Hierzu führte die Antragsgegnerin aus, die Forderung bestehe zu Recht. Mehrere Erlassanträge seien bereits bestandskräftig abgelehnt worden. Das Verrechnungsersuchen vom 10.12.2009 hinsichtlich des noch offenen Restbetrages sei zu Recht ergangen.

Mit Beschluss vom 07.01.2010 hat das Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt, weil es an der erforderlichen Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches und auch eines Anordnungsgrundes fehle. Die Antragsgegnerin sei berechtigt, das Verrechnungsersuchen zu stellen. Zudem müsse sich der Antragsteller entgegen halten lassen, dass er seinen Ratenzahlungen nicht mehr nachgekommen sei und dass er der Beigeladenen gegenüber nicht die erforderlichen Angaben hinsichtlich der Verrechnung getätigt habe.

3. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorgetragen, die Beigeladene führe mittlerweile gemäß Bescheid vom 11.02.2010 an die Antragsgegnerin monatlich 25,00 Euro ab. Hierdurch werde er übermäßig belastet. Er erhalte nur noch eine Monatsrente von 626,94 EUR ausbezahlt. Er lebe zusammen mit seiner Ehefrau, welche zwar Renten in Höhe von 1.128,00 Euro sowie Pflegegeld nach der Pflegestufe II in Höhe von 490,00 Euro monatlich erhalte, die aber wegen einer 100 %igen Schwerbehinderung besonderen Lebensbedarf habe. Der Antragsteller hat betont, dass ihm entsprechend seinem Schriftsatz vom 21.12.2009 von seiner Rente nichts verbleibe, wenn die Antragsgegnerin ihm 100,00 EUR wegpfände.

Der Verrechnungsbescheid der Beigeladenen vom 11.02.2010 ist mit Rechtsmitteln nicht angefochten worden.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 07.01.2010 aufzuheben und in Herstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruches gegen das Verrechnungsersuchen der Antragsgegnerin vom 10.12.2009 die Beigeladene vorläufig zu verpflichten, die dem Antragsteller gewährte Monatsrente ungekürzt durch eine Verrechnung zu Gunsten der Antragsgegnerin auszuzahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie hält das Verrechnungsersuchen für rechtmäßig.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, aber darauf hingewiesen, dass der Bescheid vom 11.02.2010 bestandskräftig sei.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG, aber unbegründet. Die Beigeladene ist berechtigt und verpflichtet, zur Abgeltung der Lei...

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