Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweiliger Rechtsschutz. Anordnungsgrund. Leistungsbegehren für abgelaufene Zeiträume. Absenkung des Arbeitslosengeld II
Leitsatz (amtlich)
Zum Anordnungsgrund im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes bei Leistungsbegehren für bereits abgelaufene Leistungszeiträume.
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 13.10.2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Antragsteller (ASt) begehrt die Auszahlung ungekürzter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der ASt steht beim Antragsgegner (Ag) seit Juli 2007 im laufenden Leistungsbezug. Zuletzt war ihm mit Bescheid vom 17.06.2008 für den Zeitraum 01.07.2008 bis 30.06.2009 Alg II in Höhe von monatlich 279,55 € bewilligt worden. Diesen Bescheid hob der Ag mit Bescheid 06.11.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.12.2008 für die Zeit ab dem 01.11.2008 auf, weil sich der ASt nicht mehr im Zuständigkeitsbereich des Ag aufgehalten habe. Das gegen diese Entscheidung eingeleitete Klageverfahren (S 13 AS 59/09) vor dem Sozialgericht Würzburg (SG) ist bislang nicht abgeschlossen. Ein zusammen mit der Klage eingeleitetes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (S 13 AS 66/09 ER) endete für die Zeit ab dem 28.01.2009 mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der gegen den Aufhebungsbescheid (vom 06.11.2008) erhobenen Klage. Der Ag sei mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung verpflichtet, die aus dem bisher maßgeblichen Leistungsbescheid (vom 17.06.2008) bewilligten Leistungen auszuzahlen. Das Beschwerdeverfahren vor dem Bayerischen Landessozialgericht (L 11 AS 165/09 B ER) endete mit der Rücknahme der Beschwerde durch den Ag am 29.06.2009.
Am 01.07.2009 beantragte der ASt beim Ag (formlos) die Fortzahlung der Leistungen.
Mit zwei Bescheiden vom 03.07.2009 und 06.07.2009 ordnete der Ag die Absenkung der Regelleistung für den Zeitraum vom 01.08.2009 bis 31.10.2009 um jeweils 30 v.H. an weil der ASt zum einen eine Trainingsmaßnahme nicht angetreten habe (Bescheid vom 06.07.2009), zum anderen habe er sich auf ein Stellenangebot nicht beworben (Bescheid vom 03.07.2009).
Unter dem 09.07.2009 hat der ASt beim SG die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt (S 13 AS 508/09 ER). Er sei aufgrund seiner ehrenamtlichen Tätigkeit von der Verpflichtung freizustellen, auf vom Ag vorgeschlagene Stellenangebote reagieren zu müssen. Mit seinem darauf gerichteten Ansinnen unterlaufe der Ag den Rechtsschutz (S 13 AS 66/09 ER), den ihm das SG gewährt habe.
Im Rahmen eines Erörterungstermins am 29.07.2009 hat der ASt erklärt, gegen die Sanktionsbescheide vom 03.07. und 06.07.2009 bislang keinen Widerspruch eingelegt zu haben. Der Ag hat jedoch angekündigt, den Bescheid vom 06.07.2009 aufzuheben und über den Leistungsanspruch des ASt ab 01.07.2009 zu entscheiden.
Mit weiterem Bescheid vom 22.07.2009 hat der Ag eine Absenkung der Leistungen für den Zeitraum vom 01.09.2009 bis 30.11.2009 um 60 v.H. der Regelleistung verfügt.
Am 06.08.2009 hat der Ag den angekündigten Bewilligungsbescheid für den Zeitraum ab dem 01.07.2009 (bis 30.06.2010) erlassen und die verfügten Sanktionen vom 03.07. und 22.07.2009 umgesetzt (Kürzung für August 2009 - 30.v.H (108.- €) - Zahlbetrag: 179,55 €; Kürzung für September 2009 bis November 2009 - 60 v.H. (215.- €) - Zahlbetrag: 72,55 €; Zahlbetrag für Juli 2009 und ab Dezember 2009: 287,55 €).
Für den Zeitraum vom 01.10.2009 bis 31.12.2009 hat der Ag zuletzt eine Absenkung des Alg II um 100 v.H. verfügt (Bescheid vom 09.09.2009).
Sowohl der Bescheid vom 22.07.2009 als auch der vom 09.09.2009 sind an den Ag mit dem Vermerk des ASt zurückgegangen, dass er die Annahme der Schreiben verweigere. Auf dem Bescheid vom 09.09.2009 hat der ASt handschriftlich vermerkt, dass er die Auswechslung des zuständigen Sachbearbeiters verlange, weil dieser sich verfassungswidrig verhalte. Widersprüche gegen die Bescheide vom 03.07.2009 sowie 06.08.2009 sind nach Lage der Akten nicht zu verzeichnen.
Das SG hat mit Beschluss vom 13.10.2009 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig abgelehnt, weil dem ASt laufende Leistungen bewilligt worden seien. Absenkungsbescheide, die in den Regelungsgehalt dieser Leistungsbewilligung eingreifen, würden Gegenstand der laufenden Leistungsbewilligung, seien jedoch gesondert anzugreifen. Nachdem die Sanktionsbescheide jedoch mangels Erhebung von Widersprüchen bestandkräftig geworden seien, könne der ASt keine höheren Leistungen erhalten.
Gegen diesen Beschluss hat der ASt am 16.11.2009 Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Nach Akteneinsicht durch den Bevollmächtigten des ASt (Übersendung an diesen am 26.11.2009) und Rücklauf der Akten am 29.12.2009 hat der ASt vortragen lassen, dass die Annahmeverweigerung der Bescheide bei verständiger Würdigung als Widerspruchseinlegung zu qualifizi...