Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 04.12.2006 in Ziff I und III des Beschlusses wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

 

Gründe

I.

Streitig sind Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II - Alg II -) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 01.07.2006.

Den Antrag der Antragstellerin (Ast) vom 13.06.2006 auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab 01.07.2006 wies die Beklagte mit Bescheid vom 02.08.2006 ab mit der Begründung, die Ast lebe mit Herrn M. (M), mit dem sie nach eigenen Angaben am 21.07.2007 mit dem Ziel der Eheschließung zusammengezogen sei, in einer eheähnlichen Gemeinschaft. M verfüge über ausreichendes Einkommen, um seinen und den Bedarf der Ast zu decken.

Gegen den Bescheid erhob die Ast Widerspruch, über den - soweit aus den Akten ersichtlich - bislang nicht entschieden ist.

Am 17.11.2006 begehrte die Ast beim Sozialgericht Würzburg (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend, ihr vorläufig Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu gewähren. Eine eheähnliche Gemeinschaft läge nicht vor.

Mit Beschluss vom 04.12.2006 lehnte das SG in Ziff I und III den Antrag ab. Es könne offen bleiben, ob ein Anordnungsgrund bestehe. Jedenfalls sei nach summarischer Prüfung ein Anordnungsanspruch nicht gegeben. Sowohl nach der bis zum 31.07.2006 geltenden als auch nach der ab 01.08.2006 geltenden Gesetzesfassung sei von einer Bedarfsgemeinschaft zwischen der Ast und M auszugehen, da beide in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebten. Unter Würdigung sämtlicher Hinweistatsachen kam das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass eine eheliche Gemeinschaft vorläge. M habe mehrfach erklärt, die Ast heiraten zu wollen. Bei der Wohnung der Ast handele es sich um keine vom Wohnbereich des M abgeschlossene Wohnung und M habe nach eigenen Angaben der Ast eine sehr "preisgünstige" Wohnung zur Verfügung stellen wollen, was durch den Mietvertrag vom 24.07.2006 belegt sei. Die eidesstattliche Versicherung von M mit Datum vom 25.09.2006 könne die Überzeugung des Gerichts nicht erschüttern. Die eidesstattliche Versicherung enthalte lediglich die Willenserklärung von M, dass er nicht beabsichtigte, die Ast zu heiraten. Eine weitere Aufklärung des Sachverhalts sei im Eilverfahren nicht vorzunehmen. Gleichzeitig lehnte das SG unter Ziff II des Beschlusses den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) ab.

Hiergegen hat die Ast Beschwerden zum Bayer. Landessozialgericht erhoben (bzgl. Ziff I und Ziff III des Beschlusses unter Az: L 11 B 998/06 AS ER und bzgl. Ziff II des Beschlusses unter Az: L 11 B 158/07 AS PKH) und gleichzeitig PKH für die Beschwerdeverfahren vor dem LSG beantragt.

Die Antragsgegnerin (Ag) ist den Beschwerden entgegengetreten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten in beiden Instanzen sowie auf die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig; das SG hat ihr nicht abgeholfen (§ 174 SGG).

Das Rechtsmittel erweist sich jedoch nicht als begründet.

Unabhängig vom Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mangels Vorliegens eines Anordnungsanspruchs nicht erfolgreich.

Rechtsgrundlage für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis stellt im vorliegenden Rechtstreit § 86b Abs 2 Satz 2 SGG dar.

Hiernach ist eine Regelung zulässig, wenn sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das ist etwa dann der Fall, wenn dem Ast ohne eine solche Anordnung schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (so BVerfG vom 25.10.1988 BVerfGE 79, 69/74, vom 19.10.1997 BVerfGE 46, 166/179 und vom 22.11.2002 NJW 2003, 1236; Niesel, Der Sozialgerichtsprozess, 4. Aufl. RdNr 643).

Die Regelungsanordnung setzt das Vorliegen eines Anordnungsgrundes - das ist in der Regel die Eilbedürftigkeit - und das Vorliegen eines Anordnungsanspruches - das ist der materiell-rechtliche Anspruch, auf den er sein Begehren stützt - voraus. Die Angaben hierzu hat der Ast glaubhaft zu machen (§ 86b Abs 2 Satz 2 und 4 SGG i.V.m. § 920 Abs 2, § 294 Zivilprozessordnung - ZPO -; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 8.Aufl, § 86b RdNr 41).

Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechselbeziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage im vom BVerfG vorgegebenen Umfang (BVerfG vom 12.05.2005 Breithaupt 2005, 803) = NVwZ 2005, 927, NDV-RD 2005, 59) das Obsiegen in der Hauptsache seh...

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