Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts München vom 17.01.2005 aufgehoben.
Gründe
I. Im Unfallversicherungsrechtsstreit der Klägerin gegen die Land- und forstwirtschaftliche BG Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben hat die Klägerin beantragt festzustellen, dass eine Unternehmereigenschaft im Sinne von § 123 Abs.1 Nr.1 SGB VII nicht vorliegt. Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 14.01. 2005 abgewiesen; es bestehe eine von der Klägerin nicht entkräftete rechtliche und tatsächliche Vermutung für das Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Unternehmens. Die Kostenentscheidung beruhe auf § 193 SGG.
Mit Beschluss vom 17. Januar 2005 hat das SG den Streitwert auf 4.000,00 Euro festgesetzt. Die Festsetzung beruhe auf § 197a SGG, § 13 GKG a.F.
Die Klägerin wandte mit der Beschwerde vom 24.03.2005 ein, sie gehöre zu den in § 183 SGG genannten Personen.
Das Sozialgericht half der Beschwerde nicht ab und legte die Akten dem Bayer. Landessozialgericht vor.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 172, Abs.1 173, S. 1 193 SGG) und sachlich begründet.
Gemäß § 197a SGG werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören.
Gemäß § 183 SGG in der bis zum 01.01.2002 geltenden Fassung (a.F.) war das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit kostenfrei, soweit nicht anderes bestimmt war.
Gemäß § 183 SGG (neue Fassung ab 02.01.2002) ist das Verfahren kostenfrei, soweit Versicherte in dieser Eigenschaft als Kläger beteiligt sind. Gemäß § 183 Satz 3 SGG steht dem Versicherten gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Damit soll klargestellt werden, dass die Kostenfreiheit auch dann gilt, wenn ein Kläger geltend macht, er sei Versicherter, es in Wahrheit aber nicht ist. Eine Einschränkung auf die Geltendmachung von Sozialleistungen enthielt auch der Gesetzesentwurf nach Maßgabe der ihm beigefügten Begründung nicht. Weder aus den Gesetzesmaterialien noch aus der Entstehungsgeschichte der Norm ergibt sich ein Hinweis darauf, dass mit der Rechtsänderung zum 02.01.2002 für Teile des sozialgerichtlichen Rechtschutzes der Versicherten, Leistungsempfänger und Behinderten die bis dahin geltende Kostenfreiheit entfallen sollte. Ein Wille, nicht leistungsrechtliche Verfahren in Abänderung der bis zum 01.01.2002 bestehenden Rechtslage aus dem Anwendungsbereich des § 183 SGG n.F. auszuschließen, ist angesichts der Begründung des Gesetzentwurfs, grundsätzlich die Gebührenfreiheit beizubehalten, nicht erkennbar.
Im vorliegenden Berufungsverfahren war die Beitragspflicht der Klägerin in der gesetzlichen landwirtschaftlichen Unfallversicherung streitig. Dass der landwirtschaftliche Unternehmer als Versicherter bei Streitigkeiten, die seine Versicherteneigenschaft und die darauf beruhenden Rechte und Pflichten betreffen, dem Anwendungsbereich des § 183 SGG unterfällt, bedarf keiner Erläuterung (vgl. BayLSG, Beschluss vom 29.06.2005, L 1/3 U 291/04).
Daher ist der landwirtschaftliche Unternehmer bei einem Streit um seine Versicherungspflicht eben so geschützt wie bei einem Streit um die Beitragspflicht und die Beitragshöhe. Denn ein solcher Streit wird aufgrund der Identität von Versichertem und Unternehmer immer auch aus Eigeninteresse des Versicherten geführt, also werden auch diese Streitigkeiten vom Anwendungsbereich des § 183 SGG umfasst.
Die Kostenentscheidung richtet sich, wie das Gericht im Urteil zutreffend ausgeführt hat, nach § 193 SGG.
Der Beschluss bezüglich § 197a SGG war daher aufzuheben.
Dieser Beschluss ist kostenfrei und nicht anfechtbar (§§ 183, 177 SGG).
Fundstellen