Tenor
I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 3. August 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der 1948 geborene und bei der Antragsgegnerin pflichtversicherte Antragsteller vereinbarte zum 01.11.1987 mit dem damaligen Arbeitgeber die Umwandlung seines Anspruchs auf Sonderbezüge in einen Anspruch auf Versicherungsschutz in Form von Beiträgen zu einer Direktversicherung im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung in Höhe eines Jahresbeitrages von 2.400,00 DM. Der Arbeitgeber schloss am 15.02.1988 mit Wirkung zum 01.01.1988 mit der (damaligen) A. Lebensversicherung AG einen entsprechenden Versicherungsvertrag zu Gunsten des Antragstellers. Infolge Konkurses des Arbeitgebers zahlte der Antragsteller die Beiträge von 1997 bis 2004 selbst. Am 25.07.2002 schloss der Antragsteller mit dem Insolvenzverwalter des Arbeitgebers einen Aufhebungsvertrag des Arbeitsverhältnisses zum 14.08.2003.
Die Versicherungsgesellschaft teilte mit Schreiben vom 26.01.2006 der Antragsgegnerin mit, dass Versorgungsbezüge als Kapitalleistung am 01.01.2006 in Höhe von 34.680,00 Euro (davon Leistungsanteil aus der betrieblichen Altersversorgung von 22.116,60 Euro) an den Antragsteller ausgezahlt worden sind. Mit Bescheid vom 31.01.2006 setzte die Antragsgegnerin für die Kapitalleistung in Höhe von 34.680,00 Euro Beiträge zur Krankenversicherung von 41,04 Euro und zur Pflegeversicherung von 5,64 Euro (insgesamt 46,68 Euro) fest; von der Kapitalleistung seien jeweils 1/120 als monatlicher Zahlbetrag für die Beitragsbemessung (289,00 Euro) zu berücksichtigen, längstens für 120 Monate. Da dieser Versorgungsbezug den monatlichen Mindestzahlbetrag für die Beitragspflicht von Versorgungsbezügen von zur Zeit 142,50 Euro übersteigt, seien vom 01.01.2006 an Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 14,2% und zur Pflegeversicherung in Höhe von 1,7 bzw. 1,95% zu entrichten.
Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers legte hiergegen am 15.02.2006 und 25.07.2006 Widerspruch ein. Wegen fehlender Beitragszahlung mahnte die Antragsgegnerin den Antragsteller mehrmals und teilte mit, der Widerspruch habe keine aufschiebende Wirkung, es bestünden auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides. Ab 01.09.2006 erhielt der Antragsteller von der Deutschen Rentenversicherung Bund Altersrente für schwerbehinderte Menschen von monatlich 1.209,74 Euro.
Bereits am 20.07.2006 hat der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers beim Sozialgericht Regensburg (SG) beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollstreckung des Bescheides vom 31.01.2006 auszusetzen, längstens bis zum rechtskräftigen Abschluss eines sozialgerichtlichen Hauptsacheverfahrens. Er hat u.a. die fehlende Anhörung und Rechtsmittelbelehrung im Bescheid vom 31.01.2006 beanstandet sowie das Eintreten eines unangemessenen Vermögensnachteils aufgrund der zusätzlichen Beitragszahlung. Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 01.08.2006 die aufgrund einer gesetzlichen Änderung ab 01.01.2004 entstandene neue Rechtslage bezüglich der Beitragspflicht in Form einer Kapitalleistung ausbezahlter Versorgungsbezüge erläutert.
Das SG hat mit Beschluss vom 03.08.2006 den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheids vom 31.01.2006 abgelehnt. Die Vollziehung der Kostenpflicht bzw. Beitragspflicht bedeute für den Antragsteller keine unbillige Härte. Nach einer summarischen und pauschalen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestünden keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts. Versorgungsbezüge unterlägen der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Trotz der anhängigen Musterstreitverfahren bestünden keine ernstlichen Zweifel, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung die bisherige Praxis der Krankenkassen und Pflegekassen bestätigen werde. Die formellen Mängeln im Verwaltungsverfahren stünden einem Vollzug des Bescheides nicht entgegen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 04.09.2006, der das SG nicht abgeholfen hat. Die monatliche Zahlbelastung von 46,68 Euro sei eine Rentenminderung, die dem Antragsteller von der notwendigen Lebenshaltung und Existenzgrundlage fehle. Wegen der noch anhängigen Musterstreitverfahren bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides.
Er beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 03.08.2006 aufzuheben und die Aussetzung der Vollziehung des Bescheides der Antragsgegnerin vom 31.01.2006 anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie nimmt im Übrigen auf den Widerspruchsbescheid vom 24.10.2006 Bezug, mit dem sie den Widerspruch zurückgewiesen hat. Bereits seit 1983 hätten Versorgungsbezüge generell der Beitragspflicht unterlegen, ab 01.01.2004 gelte dies auch für kapitalisierte Versorgungsbezüge zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung. Un...