Leitsatz (amtlich)
Die fehlende Rechtskraft der Ablehnung von Prozesskostenhilfe bezieht sich nur auf eine ablehnende Entscheidung des Sozialgerichts und hat zur Folge, dass Prozesskostenhilfe trotz einer ablehnenden Entscheidung beim Sozialgericht erneut beantragt werden kann. Die Beschwerdeentscheidung ist dagegen endgültig.
Allerdings sind auch Beschlüsse, die der materiellen Rechtskraft nicht fähig sind, nicht mehr änderbar, wenn das Beschwerdegericht den erstinstanzlichen Beschluss bestätigt hat oder der erstinstanzliche Beschluss durch Beendigung des Verfahrens überholt ist.
Tenor
I. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 3. Januar 2011 wird als unzulässig verworfen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Anhörungsrüge richtet sich gegen einen Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG), mit dem zugleich eine Beschwerde gegen die Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) zurückgewiesen und eine Beschwerde gegen eine ablehnende Kostenentscheidung des Sozialgerichts als unzulässig verworfen wurde.
Die Antragstellerin stellte einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zwecks Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung und beantragte zugleich PKH. Nachdem die Unterkunftskosten während des Eilverfahrens bewilligt wurden, erklärte die Antragstellerin die Hauptsache des Eilverfahrens für erledigt. Mit Beschluss vom 20.09.2010 lehnte das Sozialgericht sowohl den Antrag auf Bewilligung von PKH als auch die Erstattung der außergerichtlichen Kosten ab. Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das LSG mit Beschluss vom 03.01.2011 zurück. Der Beschluss wurde am 12.01.2011 zugestellt.
Am 07.02.2011 beantragte Bevollmächtigte der Antragstellerin, den Beschluss vom 03.01.2011 erneut zu überprüfen und "von Amts wegen" abzuhelfen. Die Abhilfe durch die Antragsgegnerin durch Bewilligung von Unterkunftskosten sei erst nach Fristsetzung und erst aufgrund des Eilverfahrens erfolgt. Die PKH-Erklärung sei von der Bevollmächtigten nunmehr bei der Antragstellerin angefordert worden.
II.
Das Beschwerdegericht legt das Schreiben vom 07.02.2011 als Anhörungsrüge aus. Ein anderer Rechtsbehelf oder eine Abänderung von Amts wegen kommt nicht in Betracht.
Die Bevollmächtigte hat angeregt, den Beschluss des LSG "von Amts wegen" zugunsten der Antragstellerin abzuändern. Dies ist aber ausgeschlossen.
Die Kostengrundentscheidung des Sozialgerichts ist endgültig nach § 172 Abs. 3 Nr. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und einer inhaltlichen Beschwerdeentscheidung von vornherein nicht zugänglich.
Die Zurückweisung der Beschwerde zur Ablehnung von PKH kann nicht von Amts wegen korrigiert werden. Die Beschwerdeentscheidung zur Ablehnung von PKH ist endgültig. Die fehlende Rechtskraft der Ablehnung von Prozesskostenhilfe (vgl. Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, 9. Auflage 2008, § 73a Rn. 13g und § 142 Rn. 3b) bezieht sich nur auf eine ablehnende Entscheidung des Sozialgerichts und hat zur Folge, dass PKH trotz einer ablehnenden Entscheidung beim Sozialgericht erneut beantragt werden kann. Allerdings sind auch Beschlüsse, die der materiellen Rechtskraft nicht fähig sind, nicht mehr änderbar, wenn das Beschwerdegericht den erstinstanzlichen Beschluss bestätigt hat oder der Beschluss durch Beendigung des Verfahrens überholt ist (Meyer-Ladewig, a.a.O. § 142 Rn. 3b).
Nach § 178a Abs. 1 S. 1 SGG ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Da, wie dargelegt, kein anderer Rechtsbehelf möglich ist, wird das Schreiben vom 07.02.2011 als Anhörungsrüge ausgelegt.
Die Anhörungsrüge ist aus zwei Gründen unzulässig: Die Rügefrist von zwei Wochen nach § 178a Abs. 2 Satz 1 SGG ist nicht eingehalten, weil der Beschluss am 12.01.2011 zuging, die Rüge aber erst am 07.02.2011 erhoben wurde. Ferner fehlt es an einer Darlegung zum Vorliegen einer entscheidungserheblichen Verletzung des rechtlichen Gehörs nach § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG. Diese Darlegung ist eine Zulässigkeitsvoraussetzung (Meyer-Ladewig, a.a.O., § 178a Rn. 6a). Die Antragstellerin legt nicht dar, dass die gerügte Entscheidung zu ihren Lasten ausgegangen ist, weil ihr nicht hinreichend Gelegenheit zu einem Sachvortrag gegeben wurde oder ein Sachvortrag nicht berücksichtigt wurde. Die Antragstellerin macht lediglich geltend, dass die angegriffene Entscheidung inhaltlich nicht richtig sei. Eine inhaltliche Überprüfung ist gemäß § 177 SGG aber ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nach § 178a Abs. 4 S. 3 SGG unanfechtbar.
Fundstellen