Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 26. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Streitig ist die Zahlung einer Altersrente nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto vom 20.06.2002 (ZRBG) aufgrund einer behaupteten Beschäftigung im Lager N. vom 14.01.1942 bis 29.08.1944, wobei aufgrund eines Rentenantrags vor dem 30.06.2003 (Stichtag gemäß § 3 Abs.1 ZRBG mit Fiktion der Rentenantragstellung am 18.06.1997) die Rente ab dem 01.07.1997 gezahlt werden soll, hilfsweise ab 01.12.2003, wenn die Wartezeit nur unter Zusammenrechnung der deutschen und slowakischen Beitragszeiten gemäß dem deutsch-slowakischen Sozialversicherungsabkommen vom 12.09.2002 erfüllt ist.
Die 1929 geborene Klägerin, eine Staatsbürgerin der Slowakischen Republik mit Wohnsitz in B., hat mit einem bei der Beklagten am 20.06.2003 eingegangenen Schreiben vom 16.06.2003 Antrag auf Altersrente bzw. auf Überprüfung der bisherigen Renten unter Hinweis auf das ZRBG gestellt, weil sie Verfolgte im Sinne von §§ 1 ff. Bundesentschädigungsgesetz (BEG) sei und vom 14.04.1942 bis 29.08.1944 innerhalb des "Arbeitslager-Ghettos" N. in der Slowakei, bewacht von Hlinka-Gardisten, sechs Stunden täglich in der Schneiderei Hilfsarbeiten gegen Essen dreimal am Tag, Kleidungsstücke und einen Lebensmittelzuschuss verrichtet habe. Einen Antrag auf Entschädigung habe sie auch bei der Claims Conference Frankfurt (CEEF) gestellt.
Die Klägerin gab ferner an, aufgrund von Beschäftigungen als Verkäuferin, Korrespondentin und Sekretärin zwischen März 1947 und Dezember 1988 seit Juli 1983 Altersrente von der Sozialversicherungsanstalt der Slowakei zu beziehen. Laut dem im Berufungsverfahren vorgelegten Rentenbescheid vom 02.06.1983 sind im Versicherungsverlauf 168 Tage im Jahre 1942, 365 Tage im Jahre 1943 und 241 Tage im Jahre 1944 als Beschäftigungszeiten erfasst, dann wiederum Zeiten von 1947 bis 1983.
Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 28.05.2004 lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil die Wartezeit nicht erfüllt sei. Es habe sich nicht um eine Arbeit in einem Ghetto, sondern in einem Zwangsarbeitslager gehandelt; außerdem befinde sich die Stadt N. in der Slowakei, die im Zweiten Weltkrieg zu den mit dem Deutschen Reich verbündeten Staaten gehört habe; das Lager habe sich nicht in einem Gebiet befunden, dass vom Deutschen Reich besetzt oder diesem eingegliedert gewesen sei. Mangels irgendwelcher Beitragszeiten in der deutschen Rentenversicherung könnten auch nicht Ersatzzeiten für die erlittene Verfolgungszeit berücksichtigt werden.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch wurde geltend gemacht, bei dem "Ghetto-Lager N." habe es sich nicht um ein klassisches Arbeitslager gehandelt, sondern um ein Muster-Ghetto, welches den Bewohnern äußerst gute Lebensbedingungen ermöglicht habe. Außerdem habe es sich nach dem Inhalt bestimmter (nicht vorgelegter) Stellungnahmen bei der Slowakei nicht um einen mit dem Deutschen Reich verbündeten Staat gehandelt. Es erging hierauf der ablehnende Widerspruchsbescheid vom 14.07.2004.
Im anschließenden Klageverfahren machte die Klägerin geltend, sie sei am 14.01.1942 in das Ghetto N. verbracht worden, wo sie als Reinigungskraft gearbeitet habe. Nach den tatsächlichen Verhältnissen habe es sich bei dem Lager, laut historischer Literatur ein Arbeitslager, nicht um ein reines Zwangsarbeitslager gehandelt, sondern aufgrund der Umstände (Judenrat, Schule, Krankenhaus, später Einrichtung eines Kulturprogramms) um ein Ghetto.
Zur Begründung der Klage wurde die Stellungnahme der Dr. Z. vom 01.02.2004 vom Institut des Staates und des Rechtes der Akademie der Wissenschaften in B. (Slowakische Republik) und der Dr. Z. vom 13.01.2004 vom Historischen Armeeinstitut P., Tschechische Republik, vorgelegt. In Letzterem wurde zur Ablehnung einer Ghettorente gegenüber einem Herrn B. wohl vor allem in Bezug auf die Begründung, dass die Slowakei ein verbündeter Staat des Hitlerreiches gewesen sei, auf geschichtliche Daten und die Abhängigkeit der Slowakei vom Deutschen Reich hingewiesen (Schutzvertrag zwischen dem Deutschen Reich und dem Slowakischen Staat vom 23.03.1939 einschließlich des geheimen Protokolls hierzu über wirtschaftliche Fragen; Einrichtung einer Schutzzone am 12.08.1939; Vertrag über die Militärwirtschaft im Januar 1940; Umbesetzung der slowakischen Regierung aufgrund eines Gesprächs zwischen Hitler und Staatspräsident Tiso am 28.07.1940 in Salzburg; Tätigkeit von deutschen Beratern in der Slowakei, unter anderem von Dr. W. im August 1940 in Judenfragen; Umsetzung der Gewaltisolierung der Juden durch Konzentration in Stadtteilen/ Ghettos und in Arbeitslagern mit dem Ziel der Deportation in Vernichtungslager).
Dr.Z. schilderte in ihrer Äußerung zur Stellung des Slowakischen Staates zum Deutschen Reich während des Zweiten Weltkrieges und zur Lage der Juden die gesc...