Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersrente. Verwaltungsakt. Anrechnung einer fiktiven Auslandsrente. Einstweilige Anordnung. Anordnungsgrund
Leitsatz (redaktionell)
Zwar erscheint zweifelhaft, ob der Rentenversicherungsträger gem. § 31 FRG eine bewilligte Altersrente um eine fiktive Auslandsrente kürzen darf. Gleichwohl scheidet eine einstweilige Anordnung, die auf vorläufige Zahlung einer höheren Altersrente ohne Anrechnung gerichtet ist, aus, wenn die Kürzung nur gering ausfällt (hier: 52,66 Euro) und der Antragsteller finanziell nicht bedürftig ist.
Normenkette
FRG § 31; SGB X § 31; SGG § 86b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 18. August 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Die Beschwerdeführerin begehrt für die Dauer des Klageverfahrens die Gewährung der bewilligten Altersrente für Frauen ohne Abzug einer fiktiv berechneten rumänischen Rente.
Die 1948 geborene Beschwerdeführerin hat am 14. August 1987 ihren ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen. Sie ist Inhaberin eines Vertriebenenausweises A. In Rumänien hat sie rentenrechtliche Zeiten zurückgelegt.
Sie beantragte am 6. Dezember 2007 die Gewährung einer Altersrente für Frauen ab 1. April 2008. Mit Schreiben vom 10. Januar 2008 teile sie der Beschwerdegegnerin mit, dass sie von ihrem Recht auf Verschiebung der Antragsgleichstellung (Art. 44 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 EWG) Gebrauch mache. Sie verschiebe den Leistungsbeginn in Rumänien auf unbestimmte Zeit. Mit Schreiben vom 21. Januar 2008 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, es sei beabsichtigt, die der Beschwerdeführerin aus Rumänien zustehende Rente in ihrer voraussichtlichen Höhe anzurechnen, d.h. die deutsche Rente ab 1. April 2008 um monatlich 52,66 EUR zu mindern. Der Anrechnungsbetrag sei auf der Basis eines rumänischen Rentenpunktes für die Altersrente eines durchgehend beschäftigten Durchschnittverdieners nach Art. 107 der Verordnung Nr. 574/72 EWG ermittelt worden.
Mit Bescheid vom 8. April 2008 (Mitteilung über die vorläufige Leistung) gewährte die Beschwerdegegnerin eine Altersrente für Frauen ab 1. April 2008 in Höhe von monatlich brutto 618,46 EUR (Zahlbetrag: 514,60 EUR). Es handele sich um eine vorläufige Leistung im Sinne des Art. 45 der Verordnung Nr. 574/72 EWG. Die Höhe der Leistung sei von der Bindungswirkung des Bescheides ausgenommen und könne daher nicht angefochten werden. Die Rente sei unter Berücksichtigung der Verordnungen Nr. 1408/71 und Nr. 574/72 EWG festzustellen, weil neben Versicherungszeiten in der deutschen Rentenversicherung auch Versicherungszeiten in einem anderen EU-Mitgliedstaat zurückgelegt seien oder der Berechtigte sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufhalte. In der Rente sei ein Rentenabschlag enthalten. Die Rente vermindere sich wegen des Zusammentreffens mit einer von einem anderen Versicherungsträger außerhalb des Bundesgebietes gezahlten Rentenleistung um 52,66 EUR. Nach § 31 Fremdrentengesetz (FRG) ruhe die deutsche Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrages der ausländischen Rente. Die Beschwerdegegnerin fügte eine Ruhensberechnung nach § 31 FRG bei. Den Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2008 zurück.
Die Beschwerdeführerin erhob hiergegen Klage beim Sozialgericht Regensburg und beantragte mit Schriftsatz vom 8. Juli 2008 zugleich, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen und die Antragsgegnerin (und Beschwerdegegnerin) zu verpflichten, die mit Bescheid vom 8. April 2008 bewilligte Altersrente für Frauen ohne Abzug der rumänischen Rente für die Dauer des Klageverfahrens zu gewähren, soweit ihr keine Rente vom rumänischen Versicherungsträger tatsächlich ausgezahlt werde. § 31 FRG stütze die Rentenminderung nicht. Diese Regelung greife nur ein, wenn die fremde Rentenleistung auch tatsächlich in die Verfügungsgewalt des Berechtigten gelangt sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall; eine Leistung aus der rumänischen Rentenversicherung werde nicht ausgezahlt. Mit der Verschiebung der Antragsgleichstellung und damit des Leistungsbeginns aus der rumänischen Rentenversicherung habe sie in zulässiger Weise von einem Recht Gebrauch gemacht, das ihr durch Art. 44 der Verordnung Nr. 1408/71 EWG eingeräumt werde. Auch komme eine analoge Anwendung des § 31 FRG nicht in Betracht, da es angesichts des eindeutigen Wortlauts der Vorschrift an einer durch Analogie ausfüllbaren Gesetzeslücke fehle. Im Übrigen sei die Höhe des Betrages, um den die Rente gemindert wurde, willkürlich und damit rechtswidrig. Schließlich habe es der rumänische Rentenversicherungsträger bisher abgelehnt, Rentenleistungen nach Deutschland auszuzahlen. Unabhängig davon sei sie bereit, ihre zukünftig etwa bestehenden Ansprüche auf Rentenleistungen aus der rumänischen Rentenversicherung bis zur Höhe der auf den FRG-Anteil entfallenden Rentenleistung aus der deutschen Rentenversicherung an d...