Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten. Zusicherung gem § 22 Abs 3 SGB 2. Ermessen. notwendiger Umzug. keine Zusicherung bei erfolgtem Umzug

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Zusicherung nach § 22 Abs 3 SGB 2 ist zu unterscheiden:

- Die Zusicherung nach S 1 steht im Ermessen der Behörde und ist grundsätzlich auch möglich, wenn noch keine konkrete Wohnung in Aussicht steht.

- Die Zusicherung nach S 2 setzt dagegen voraus, dass eine neue Wohnung konkret in Aussicht steht, weil der Umzug in eine unangemessene Wohnung regelmäßig nicht notwendig iS dieser Vorschrift ist.

2. Wenn ein Umzug tatsächlich erfolgt ist, kann eine Zusicherung nicht mehr begehrt werden. Eine Zusicherung ist dann ein prozessual überflüssiger Zwischenschritt. Es sind dann unmittelbar die tatsächlichen Kosten geltend zu machen.

 

Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 15. November 2010 wegen Umzugskosten wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

 

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Antrags- und Beschwerdegegnerin vorläufig zu verpflichten ist, die Gewährung von künftigen Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten zuzusichern.

Die Antragsteller zu 1 und 2 sind verheiratet, die Antragstellerin zu 3 ist die Tochter der Ehefrau. Sie lebten bis 15.11.2010 in einer Wohnung mit zwei Zimmern und ca. 53 qm Wohnfläche und erhielten zumindest bis zu ihrem Umzug von der Antragsgegnerin laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II. Die Antragsteller veranlassten eine Vielzahl von Klage- und Eilverfahren, allein auf den Antragsteller zu 1 entfallen am Sozialgericht 100 Verfahren.

Wegen der geringen Größe der Wohnung bestätigte die Antragsgegnerin bereits mit Schreiben vom 22.06.2009, dass ein Umzug in eine größere Wohnung notwendig sei. Als Kosten könnten übernommen werden 50,- Euro für eine laut Mietvertrag zu leistende Auszugsrenovierung und Umzugskosten nach dem niedrigsten von mindestens drei vorzulegenden Kostenvoranschlägen von Umzugsfirmen. Für die Mietkaution sei die Arbeitsgemeinschaft des Zuzugsortes zuständig.

Mit Telefax vom 20.05.2010 beantragt die Antragsteller die Kostenübernahme für verschiedenste Umzugskosten, unter anderem für Verpackungsmaterial, Verpflegungskosten für Umzugshelfer, Versicherungen, Renovierungskosten, Doppelmieten, neue Gardinen und Lampen, eventuell andere passende Möbel, gegebenenfalls Fußbodenbeläge der neuen Wohnung, Kosten der Ummeldung von Telefon und Internet und Abstandszahlungen an den Vormieter. Als Wohnungsbeschaffungskosten wurden beantragt Kosten für Telefonate zur Wohnungssuche, den Kauf von Wochenendzeitungen, eigene Zeitungsinserate, Fahrtkosten für Wohnungsbesichtigungen, Postnachsendegebühren, Maklerkosten und Mietkaution. Auf Nachfrage teilten die Antragsteller mit, dass eine konkrete Wohnung nicht in Aussicht sei.

Mit Bescheid vom 02.06.2010 wurde der Antrag auf Umzugskosten zu dieser Zeit abgelehnt, weil kein aktueller Bedarf bestehe. Eine Entscheidung über den konkreten Bedarf bei einem konkreten Umzug werde ausdrücklich nicht getroffen. Aufgrund eines Urteils des BSG könnten abweichend von der Zusage vom 22.06.2009 nur die Kosten eines selbst organisierten Umzugs übernommen werden. Maklerkosten seien auf dem örtlichen Wohnungsmarkt nicht erforderlich, es gebe ein breites Angebot an Genossenschaftswohnungen. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 10.08.2010 als unbegründet zurückgewiesen.

Am 24.08.2010 haben die Antragsteller Klage erhoben und zugleich einen Antrag auf Erlass einer einsteiligen Anordnung gestellt. Es sei zu entscheiden, dass der Umzug erforderlich sei und dass sämtliche Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten, auch Maklerkosten, zu übernehmen seien. Die Kosten für ein Umzugsunternehmen seien aus gesundheitlichen Gründen zu übernehmen. Vorgelegt wurden verschiedene medizinische Gutachten. Ein Gutachten des ärztlichen Dienstes der BA vom 30.01.2009 bestätigte der Ehefrau eine vollschichtige Erwerbsfähigkeit für gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten. Ein Gutachten des ärztlichen Dienstes der BA vom 12.01.2010 bestätigte dem Ehemann dieselbe Erwerbsfähigkeit, wobei das Bewegen schwerer Lasten nicht möglich sei. Eine Tätigkeit als Kraftfahrer ohne wesentliche Ladearbeiten sei möglich. Ein orthopädisches Fachgutachten vom 22.12.2009 stellte für den Ehemann fest, dass die Funktion seiner Wirbelsäule und Kniegelenke dem Zustand der Normalbevölkerung entspreche. Die Antragsteller machten weiter geltend, dass 50,- Euro für Renovierungskosten zu wenig seien. Es stünden keine Verwandten und Freunde als Umzugshelfer zur Verfügung. Es gebe keine gesetzliche Pflicht, Verwandte oder Freunde zu haben. Im Raum E. gebe es einen Freundes- und Bekanntenkreis. Bei den Genossenschaften in L. gebe es lange Wartezeiten.

In einer Besprechung der Beteiligten wurde am 09.09.2010 mündlich vereinbart, dass die laufenden Wohnungsbeschaffungsb...

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