Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren
Leitsatz (amtlich)
Keine Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht.
Tenor
Die Beschwerde gegen Punkt III. des Beschlusses des Sozialgerichts Würzburg vom 03.04.2018 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Streitig ist die vollständige Minderung des Anspruches auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.03.2018 bis 31.05.2018.
Der Antragsteller (ASt) bezieht Alg II (zuletzt Bescheid vom 26.10.2017 für die Zeit vom 01.12.2017 bis 31.05.2018), jedoch erfolgten wegen wiederholter Pflichtverletzungen bereits vollständige Minderungen (zuletzt Bescheid vom 24.11.2017 und 08.01.2018).
Auf den Vermittlungsvorschlag vom 29.01.2018 hin bewarb sich der ASt anonym beim angegebenen Arbeitgeber, habe aber nicht dessen Bitte vom 02.02.2018 um eine aussagekräftige Bewerbung (so Auskunft des potenziellen Arbeitgebers) entsprochen.
Mit Bescheid vom 20.02.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.03.2018 lehnte der Antragsgegner (Ag) den Anspruch auf Alg II vollständig für die Zeit vom 01.03.2018 bis 31.05.2018 ab und hob die Bewilligung entsprechend auf. Der ASt habe sich zunächst nur anonym beworben und sei der Bitte des potenziellen Arbeitgebers um eine aussagekräftige Bewerbung nicht nachgekommen. Damit habe er die Anbahnung eines Beschäftigungsverhältnisses verhindert, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben. Dagegen hat der ASt nach Auskunft des Ag Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhoben (S 10 AS 182/18), über die noch nicht entschieden worden sei.
Bereits am 07.03.2018 hat der ASt einstweiligen Rechtsschutz beim SG dahingehend begehrt, Alg II ungekürzt ab 01.03.2018 zu erhalten. Zudem hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für das einstweilige Rechtsschutzverfahren begehrt. Der potenzielle Arbeitgeber habe ihm mit E-Mail vom 19.02.2018 den Bewerbungseingang bestätigt und gebeten, die weitere Prüfung abzuwarten.
Das SG hat den Antrag des ASt als Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ausgelegt und abgelehnt (Punkt I. und II. des Beschlusses vom 03.04.2018). Zudem hat es die Bewilligung von PKH mit Punkt III. des Beschlusses vom 03.04.2018 mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Minderungsbescheides sei nicht gegeben. Trotz schriftlicher Rechtsfolgenbelehrung habe der ASt die Anbahnung eines möglichen Arbeitsverhältnisses verhindert. Der vom ASt vorgelegte E-Mail-Verkehr sei nicht von außen prüfbar.
Der ASt hat gegen Punkt I. und II. (L 11 AS 356/18 B ER) und gegen Punkt III. des Beschlusses des SG Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) erhoben. Er habe sich bereits Anfang Januar 2018 bei dem potenziellen Arbeitgeber beworben und sich daher auf den einen Monat später erfolgten Vermittlungsvorschlag hin nur noch in Kurzform gemeldet, wobei er alle Unterlagen per Post direkt an die Arbeitsstelle in G. gesandt habe.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Akten des Ag sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig (§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Der ASt hat keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH für das erstinstanzliche Verfahren.
Gemäß § 73a SGG iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigten Rechtsfolgen hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Ist eine Vertretung durch Anwälte, wie vorliegend im sozialgerichtlichen Verfahren nicht vorgeschrieben, wird den Beteiligten zudem auf Antrag hin ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 121 Abs. 2 ZPO).
Eine hinreichende Erfolgsaussicht bestand für das vorliegende Begehren von einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht nicht. Hierzu fehlt es an einem Überwiegen der Interessen des ASt an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung (vgl. dazu Beschluss des Senates vom heutigen Tag im Verfahren L 11 AS 356/18 B ER).
Nach alledem war die Beschwerde zurückzuweisen.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Fundstellen
Dokument-Index HI11799873 |