Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung des Gutachters. Layout. Abstände zwischen den Absätzen
Leitsatz (amtlich)
Kürzung wegen Schreibweise
Leitsatz (redaktionell)
Hat der Gutachter im Interesse einer guten Lesbarkeit ein großzügiges Layout gewählt (hier: zahlreiche und übergroße Abstände zwischen den Absätzen), sodass die regelmäßig zu Grunde zu legenden 30 Zeilen pro Seite bei weitem nicht erreicht werden, darf die Seitenzahl des Gutachtens in Hinblick auf die zu bewilligende Vergütung nicht unbesehen übernommen werden.
Normenkette
JVEG § 4 Abs. 1
Tenor
Die Entschädigung des Antragstellers für sein psychiatrisch-neurologisches Gutachten vom 09.02.2009 in dem Rechtsstreit W. K. gegen Deutsche Rentenversicherung Bund wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 1.587,95 Euro festgesetzt. Dem Antragsteller steht keine höhere Vergütung zu als die bereits bewilligte.
Gründe
I.
In dem am Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) anhängigen Rechtsstreit W. K. gegen Deutsche Rentenversicherung Bund mit Az.: L 18 R 175/06 ist der Antragsteller mit Beweisanordnung des BayLSG vom 25.02.2008 auf Antrag des Klägers vom 20.03.2007 nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden. Sein psychiatrisch-neurologisches Gutachten vom 09.02.2009 ist am 10.02.2009 beim BayLSG eingegangen.
Hierfür hat der Antragsteller mit Liquidation vom 24.02.2009 - Nr. GA 11-2009 insgesamt 2.068,82 Euro in Rechnung gestellt. Die Kostenbeamtin des BayLSG hat mit Nachricht vom 06.03.2009 lediglich 1.587,95 Euro bewilligt. Vor allem seien nur insgesamt (gerundet) 19 Stunden á 60,00 Euro = 1.140,00 Euro zuzüglich Umsatzsteuer für die geleisteten gutachterlichen Tätigkeiten des Antragstellers anzusetzen. Denn für die Abfassung des Gutachtens seien bei 8,34 Seiten Beurteilung 8,34 Stunden festzusetzen. Nach der Rechtsprechung in Kostensachen sei davon auszugehen, dass grundsätzlich für eine Seite Beurteilung eine Stunde erforderlich sei. Der Zeitaufwand sei allerdings nicht schematisch nach der Seitenzahl zu ermitteln; vielmehr seien Schreibweise und Schwierigkeit des Gutachtens zu berücksichtigen. Der Senat gehe dabei von einer üblichen Schreibweise von 30 Zeilen á 60 Anschlägen pro Seite aus. Im vorliegenden Fall sei die Beurteilung ab Seite 18 bis 33 des Gutachtens zugrunde gelegt worden.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 10.03.2009 die richterliche Festsetzung seiner Vergütung beantragt und hervorgehoben, die Beurteilung habe auf Seite 18 seines Gutachtens begonnen und auf Seite 33 geendet. Die Kostenbeamtin des BayLSG habe lediglich 8,34 Stunden für die Beurteilung berücksichtigt, das heiße für diese habe die Beurteilung ab Seite 25 begonnen. Dies werde dem Gutachten und der darin enthaltenen Arbeit nicht gerecht.
Der Kostenbeamte des BayLSG hat den Antragsteller mit Nachricht vom 08.04.2009 darauf aufmerksam gemacht, dass die Beurteilung sehr wohl ab Seite 18 bis 33 anerkannt worden sei. Da die Schreibweise aber nicht den geforderten 30 Zeilen pro Seite mit 60 Anschlägen (= 1.800 Anschlägen/Seite) entsprochen habe, hätten die Seiten 18 bis 33 umgerechnet werden müssen, wobei sich objektiv 8,34 Seiten = Stunden ergeben hätten.
Der Antragsteller hat sich hierzu nicht mehr geäußert. Dementsprechend ist der Vorgang dem 15. Senat des BayLSG als Kostensenat zur Entscheidung vorgelegt worden.
Der 15. Senat des BayLSG als Kostensenat hat ergänzend die Rentenstreitakten W. K. gegen Deutsche Rentenversicherung Bund samt dem dort vorliegenden psychiatrisch-neurologischen Gutachten des Antragstellers vom 09.02.2009 beigezogen.
II.
Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) durch gerichtlichen Beschluss, wenn dies der Berechtigte wie hier mit Schriftsatz vom 10.03.2009 beantragt hat.
Die Vergütung des Antragstellers für das psychiatrisch-neurologische Gutachten vom 09.02.2009 ist auf 1.587,95 Euro festzusetzen. Dem Antragsteller steht keine weitergehende Vergütung als die bereits bewilligte.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beurteilung die Seiten 18 bis 33 des vorstehend bezeichneten Gutachtens zugrunde zu legen sind oder 8,34 Seiten.
Hierzu ist auszuführen, dass der Antragsgegner der Beurteilung sehr wohl die Seiten 18 bis 33 zugrund gelegt hat. Diese sind aber entsprechend der ständigen Rechtsprechung des 15. Senats des BayLSG als Kostensenat nicht wie vorliegend abgerechnet worden, sondern in Hinblick auf eine übliche Schreibweise (30 Zeilen á 60 Anschläge pro Seite = 1.800 Anschläge pro Seite) auf 8,34 Stunden umgerechnet worden.
Bei Überprüfung des psychiatrisch-neurologischen Gutachtens des Antragstellers vom 09.02.2009 fällt auf, dass im Interesse einer guten Lesbarkeit hier ein großzügiges Layout gewählt worden ist. Aufgrund moderner Schreibprogramme lässt sich dies mit einem einfachen "Mausklick" bewerkstelligen. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass bei einer großzügigen Schreibweise wie hier die Seiten eines Gutachtens in Hinblick auf...