Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenerstattung. Ermessen. Veranlassung der Klage. Sozialgerichtliches Verfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Entscheidung über die Kosten muss das Gericht alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigen, z.B. auch den Anlass für die Klageerhebung.

 

Normenkette

SGG § 193 Abs. 1 S. 3

 

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Regensburg vom 18. Mai 2007 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Der Beschwerdeführer begehrte im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Regensburg die Aufhebung des Bescheides vom 24.03.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.08.2004, soweit ein Anspruch auf Rente wegen des Unfalls vom 03.02.2000 ab 04.02.2002 abgelehnt wurde.

Wegen des Unfalls vom 03.02.2000 hatte der Kläger ein Verfahren vor dem Sozialgericht Regensburg mit dem Az.: S 4 U 355/01 durchgeführt. Dieses Verfahren endete am 26.02.2004 mit einem Teilvergleich des Inhalts, dass die Beklagte sich verpflichtete, unter Abänderung der angefochtenen Bescheide dem Kläger Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 v.H. vom 07.04.2001 bis 03.02.2002 zu gewähren. Im Übrigen wies das Gericht mit Urteil gleichen Datums die Klage insoweit ab, als das Begehren über den Teilvergleich hinausging und Rente auf unbestimmte Zeit ab 04.02.2002 zum Gegenstand hatte. Dem Kläger wurden 1/5 der notwendigen außergerichtlichen Kosten zugesprochen.

Mit Bescheid vom 24.03.2004 führte die Beklagte den Teilvergleich aus. Sie gewährte dem Kläger Verletztenrente nach einer MdE von 20 v.H. für den Zeitraum 07.04.2001 bis 03.02.2002. Darüber hinaus habe der Kläger keinen Anspruch auf Rente. Hiergegen erhob der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 26.04.2004 Widerspruch. Die Beklagte wies mit Schriftsatz vom 29.04.2004 den Kläger darauf hin, dass sie lediglich den Teilvergleich ausgeführt habe. Was eine darüber hinausgehende Rentenleistung anbetreffe, sei dies durch das inzwischen rechtskräftig gewordene Urteil des Gerichts abgewiesen worden.

Die Berufung ging am 05.04.2004 beim Bayer. Landessozialgericht - LSG - ein (L 3 U 121/04). Der Kläger beantragte, ihm über den 03.02.2002 hinaus Verletztenrente nach einer MdE von mindestens 20 v.H. zu gewähren.

Mit Schreiben vom 04.05.2004 wies der Bevollmächtigte des Klägers die Beklagte darauf hin, dass er Berufung eingelegt habe. Der Bescheid vom 24.03.2004, mit dem auch für die Zeit ab 04.02.2002 entschieden wurde, sei daher rechtsfehlerhaft. Er habe Widerspruch einlegen müssen. Dieser könne für gegenstandlos erklärt werden, wenn die Beklagte erkläre, dass der Bescheid vom 24.03.2004 den Zeitraum ab 04.02.2002 nicht erfasse und gleichzeitig die Kosten übernehme.

Mit Schreiben vom 06.05.2004 teilte die Beklagte dem Klägerbevollmächtigten mit, bei der Ausfertigung des Ausführungsbescheides sei von der eingelegten Berufung noch nichts bekannt gewesen. Trotzdem werde der eingelegte Widerspruch für unzulässig gehalten. Zwar sei ein Widerspruch gegen die für den Teilvergleich maßgeblichen Berechnungsgrundlagen, nicht aber gegen den dem Teilvergleich entsprechenden Leistungszeitraum möglich. Dies finde insbesondere auch in dem Urteil des Sozialgerichts Regensburg seine Bestätigung, worin die Klage hinsichtlich des Leistungsanspruchs ab dem 04.02.2002 abgewiesen wurde. Es wurde anheim gestellt, den Widerspruch zurückzunehmen und den Ausgang des Berufungsverfahrens abzuwarten. Da der Widerspruch aufrecht erhalten wurde, wies die Beklagte diesen mit Widerspruchsbescheid vom 18.08.2004 zurück.

Hiergegen erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers am 20.09.2004 Klage zum Sozialgericht Regensburg. Er wiederholte hierbei im Wesentlichen sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren.

Mit Schriftsatz vom 19.05.2005 wies das Bayer. Landessozialgericht im dort anhängigen Berufungsverfahren (L 3 U 121/04) die Beteiligten darauf hin, dass der nach Erlass des Urteils und vor Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 26.02.2004 ergangene Bescheid vom 24.03.2004 Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden sei nach §§ 153, 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG), ebenso der Widerspruchsbescheid vom 18.08.2004. Dem Kläger werde deshalb anheim gestellt, das Verfahren vor dem Sozialgericht wegen dieser Bescheide abzuschließen. Mit Schriftsatz vom 13.09.2005 nahm hierauf der Kläger die Klage zurück und beantragte gleichzeitig, der Beklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Urheberschaft für das Verfahren liege eindeutig bei der Beklagten. Diese habe trotz mehrfacher Hinweise an ihrem unsinnigen Bescheid vom 24.03.2004 festgehalten.

Mit Beschluss vom 18.05.2007 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Klägers ab. Maßgeblich für die Entscheidung sei die Sach- und Rechtslage im Zeitraum der Erledigung. Die genannten Bescheide seien Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Deshalb sei die Klage zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits wegen anderweitiger Rechtshängigkeit unzulässig gewesen. Wegen der Unzulässig...

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