Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren
Leitsatz (amtlich)
Die GOÄ-Ziffern 832, 836c und 836d stehen als Abrechnungsgrundlage nicht zur Verfügung.
Tenor
Die Vergütung des Antragstellers für die Fertigung des neurophysiologischen Zusatzgutachtens vom 19.11.2008 wird gemäß § 4 Abs.1 JVEG auf 180,48 EUR festgesetzt. Der Antragsteller hat den Überempfang in Höhe von 126,84 EUR zu erstatten.
Gründe
I.
In dem am Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) anhängig gewesenen Rechtsstreit W. B. gegen BG Bau mit Aktenzeichen L 2 U 184/07 ist Prof. Dr. K. mit Beweisanordnung des BayLSG vom 06.10.2008 gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zum ärztlichen Sachverständigen bestellt worden. Prof. Dr. K. hat telefonisch vorab darauf aufmerksam gemacht, dass eine elektro- bzw. neurophysiologische Zusatzuntersuchung erforderlich sei. Diese ist von Seiten des BayLSG genehmigt worden.
Das neurologische Gutachten des Prof. Dr. K. vom 15.02.2008 (richtig: 15.02.2009) ist zusammen mit den Akten und dem neurophysiologischen Zusatzgutachten des Antragstellers vom 15.11.2008 am 05.03.2009 beim BayLSG eingegangen.
Der Antragsteller hat mit Rechnung vom 03.03.2009 (Rechnungs-Nummer 65500125/1050002) insgesamt 307,32 EUR geltend gemacht, die sich wie folgt aufschlüsselten:
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Ausarbeitung des wissenschaftlich begründeten Gutachtens |
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85,00 EUR |
Diktat und Korrektur |
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85,00 EUR |
Schreibgebühren |
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11,25 EUR |
GOÄ 839 |
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40,80 EUR |
GOÄ 832 |
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9,21 EUR |
GOÄ 840 |
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40,80 EUR |
GOÄ 828 |
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35,26 EUR |
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307,32 EUR |
Die Kostenbeamtin des BayLSG hat den vorstehend bezeichneten Rechnungsbetrag in Höhe von 307,32 EUR zur Zahlung angewiesen. - Im Rahmen einer Überprüfung ist dem Kostenbeamten des BayLSG aufgefallen, dass dem Antragsteller nur 180,48 EUR zugestanden hätten. Entsprechend der Nachricht des Kostenbeamten vom 17.06.2009 ist der Antragsteller gebeten worden, 126,84 EUR zu erstatten. Vom BayLSG sei die Durchführung einer elektrophysiologischen Zusatzuntersuchung genehmigt worden, nicht aber ein Zusatzgutachten eines weiteren Sachverständigen. Bei der sechsseitigen Befundung vom 19.11.2008 liege auch kein Zusatzgutachten vor, weil nicht die vom Gericht gestellten Beweisfragen nach medizinischer Diskussion etc. beantwortet worden seien, sondern nur die erhobenen Befunde einer Zusatzuntersuchung schriftlich niedergelegt worden seien. In Berücksichtigung der Sätze des DKG-NT (Vollkosten), die berücksichtigungsfähigen GOÄ-Nummern 839, 840 und 828 sowie die Schreibgebühren hätten nur 180,48 EUR zugestanden.
Der Antragsteller hat mit Nachricht vom 23.06.2009 erwidert, dass übliche elektrophysiologische Zusatzuntersuchungen im Rahmen eines fachneurologischen Gutachtens prinzipiell nicht genehmigungspflichtig seien, da sie einen Teil der neurologischen Untersuchung darstellen würden. Wegen des zu erwartenden komplexen elektrophysiologischen Befundes sei vom Hauptgutachter auf Grund der notwendigen speziellen Expertise um die Anfertigung eines elektrophysiologischen Zusatzgutachtens gebeten worden. Somit sei am 15.02.2008 telefonisch nicht um die Genehmigung einer in der neurologischen Untersuchung üblichen elektrophysiologischen Zusatzuntersuchung angefragt worden, sondern um die Genehmigung eines elektrophysiologischen Zusatzgutachtens, welches dann nach entsprechender Zusage erstellt worden sei. - Der Hauptgutachter habe das Zusatzgutachten veranlasst, um das Vorhandensein und den Ausprägungsgrad unfallbedingter Nervenläsionen elektrophysiologisch zu objektivieren, um dann im Hauptgutachten die gestellten Fragen beantworten zu können. Diesem Auftrag sei in dem Zusatzgutachten vom 19.11.2008 komplett nachgekommen worden. Die Befunde der durchgeführten elektrophysiologischen Zusatzdiagnostik seien in einer zusammenfassenden Beurteilung bezüglich der vom Hauptgutachter gewünschten Fragestellung bewertet worden, sodass alle Aufwendungen für ein Zusatzgutachten erbracht worden seien. - Die GOÄ Nr.832, die bekannt obsolet sei, habe man in der Rechnung statt der korrekteren GOÄ Nr.836c und 836d aufgeführt, nachdem man vom Sozialgericht Bayreuth in dem Verfahren S 10 SF 22/08 entsprechend darauf hingewiesen worden sei. Danach sei für die Verwendung der Analogziffern 836c und 836d kein Raum.
Der Kostenbeamte des BayLSG hat den Vorgang dem 15. Senat des BayLSG als Kostensenat vorgelegt.
Von Seiten des 15. Senats des BayLSG sind die Unfallstreitakten des 2. Senats beigezogen worden.
II.
Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt gemäß § 4 Abs.1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie wie hier für angemessen hält, weil der Überempfang in Höhe von 126,84 EUR zu erstatten ist.
Entgegen den Ausführungen des Antragstellers kann das erwähnte Telefonat nicht am 15.02.2008 stattgefunden haben, weil die Beweisanordnung nach § 109 SGG erst am 06.10.2008 ergangen ist. Aktenkundig hat ein entsprechendes Gespräch am 18.11.2008 stattgefunden. Nach der Gesprächs...