Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Festsetzung der Gerichtskosten im Kostenansatzverfahren. Notwendigkeit der richterlichen Feststellung der Kostenpflichtigkeit eines Verfahrens als Voraussetzung eines Kostenansatzes
Orientierungssatz
Hat ein Richter im sozialgerichtlichen Verfahren keine Verfügung dazu getroffen, ob es sich bei dem Verfahren um ein solches handelt, in dem Gerichtskosten erhoben werden, kann der Kostenbeamte im Kostenansatzverfahren keine entsprechenden Kosten festsetzen, selbst wenn aus dem Verfahrensgegenstand offensichtlich ist, dass das konkrete Verfahren nicht zu denjenigen Verfahren gehört, in dem keine Kosten erhoben werden.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 13. Juli 2012 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung in einem krankenversicherungsrechtlichen Rechtsstreit.
Im Verfahren S 2 KN 233/02 KR vor dem Sozialgericht München (SG) war ein Entgeltanspruch des jetzigen Beschwerdegegners, eines Krankenhausträgers, für Krankenhausleistungen in Höhe von 756,34 € nebst Zinsen in Höhe von 138,40 € gegenüber der Bundesknappschaft Bochum streitig. Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 12.02.2004 zum Ruhen gebracht und nach sechs Monaten am 24.08.2004 als erledigt verfügt. Eine Verfügung zu § 197 a SGG oder zum Streitwert hatte der Hauptsacherichter zu keinem Zeitpunkt getroffen.
Mit Gerichtskostenfeststellung vom 29.03.2012 erhob der Urkundsbeamte, ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 756,34 €, beim Beschwerdegegner Gerichtskosten in Höhe von 45,- €.
Dagegen hat der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 26.04.2012 Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) eingelegt und diese damit begründet, dass am 12.02.2004 das Ruhen verfügt und der Rechtsstreit seitdem nicht mehr betrieben worden sei. Eine nachträgliche Erhebung von Gerichtskosten nach nunmehr acht Jahren sei nicht mehr zulässig.
Mit Beschluss vom 13.07.2012 hat das SG die Gerichtskostenfeststellung vom 29.03.2012 aufgehoben und dies damit begründet, dass gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 GKG Ansprüche auf Zahlung von Gerichtskosten innerhalb von vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs verjähren würden, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet worden sei. Von einer Beendigung in sonstiger Weise sei auch auszugehen, wenn wie hier nach sechsmonatigem Ruhen das Weglegen der Akten verfügt worden sei.
Dagegen hat der Bezirksrevisor (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 25.07.2012 Beschwerde eingelegt. Er geht davon aus, dass das Weglegen nach Ruhen keinen Fall einer Beendigung des Verfahrens (der Hauptsache) in sonstiger Weise darstellt. Er weist darauf hin, dass ein ruhendes Verfahren jederzeit auch von Amts wegen aufgerufen werden könne und daher von einer Verjährung nicht zu sprechen sei.
Der Beschwerdegegner weist demgegenüber darauf hin, dass es der Staatskasse im Jahr 2004 freigestanden wäre, die entstandenen Gerichtskosten zu erheben.
II.
Die Beschwerde gegen die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässig, da das SG die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. Sie ist aber nicht begründet. Das SG hat im Ergebnis zutreffend die Gerichtskostenfeststellung vom 29.03.2012 aufgehoben.
1. Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren
Im Rahmen der Beschwerdeentscheidung sind vom Beschwerdegericht alle für den Kostenansatz maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie der Beschwerdeführer aufgegriffen hat oder nicht. Das Beschwerdegericht ist eine neue Tatsacheninstanz, die in vollem Umfang anstelle des Erstgerichts zu entscheiden hat (ständige Rspr. des Senats - zum Rechtsbereich des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz: vgl. Beschluss des Senats vom 14.01.2015, Az.: L 15 SF 239/12 B; zur Übernahme von Kosten gemäß § 109 SGG: vgl. Beschluss des Senats vom 19.12.2012, Az.: L 15 SB 123/12 B).
2. Begründetheit der Erinnerung des Beschwerdegegners
Der mit der Erinnerung angegriffene Kostenansatz vom 29.03.2012 ist schon deshalb aufzuheben, weil der Hauptsacherichter nicht verfügt hat, dass das Verfahren der Hauptsache ein Verfahren nach § 197 a SGG darstellt. Die Frage der Verjährung einer Gerichtskostenforderung stellt sich daher überhaupt nicht.
2.1. Prüfungsrahmen der Erinnerung - Allgemeines
Die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90, und vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 01.08.2014, Az.: L 15 SF 90/14 E; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 66 GKG, Rdnr. 18; Meyer, GKG/FamGKG, 13. Aufl. 2012, § 66, Rdnr. 13), nicht aber auf die (vermeintliche oder tatsächliche) Unrichtigkeit einer im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidung. Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheid...