Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Streitwert bei einer Stufenklage zwischen einer privaten Auslandskrankenversicherung und einer gesetzlichen Krankenkasse
Leitsatz (amtlich)
1. Der Streitwert bei einer Klage zwischen einer privaten Auslandskrankenversicherung und einer gesetzlichen Krankenkasse, gerichtet auf Auskunft und Kostenerstattung, richtet sich regelmäßig nach dem in der zweiten Stufe geltend gemachten Zahlungsanspruch.
2. Eine Reduzierung auf 10 v.H. wegen eines entsprechenden Mittelwerts bei der Erstattung durch die gesetzlichen Krankenkassen findet nicht statt.
3. Durch die Geltendmachung der Leistung in Form einer Stufenklage ergibt sich keine Minderung des Streitwerts, z.B. auf ein Viertel.
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 29. August 2017 wird zurückgewiesen.
II. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Im Hauptsacheverfahren begehrte die Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf.), die Beklagte und Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Bg.) zu verurteilen, ihr darüber Auskunft zu erteilen, in welcher Höhe die Bg. als gesetzliche Krankenversicherung des Versicherungsnehmers L. N. (im Folgenden: Versicherungsnehmer) dessen Krankheitskosten aus der ärztlichen Behandlung vom September 2013 in Spanien aufgrund der bestehenden gesetzlichen Krankenversicherung nach ihren Statuten zu erstatten hätte und weiter die Bg. zu verurteilen, den sich aus der Auskunftserteilung ergebenden Betrag nebst gesetzlichen Zinsen an die Bf. zu zahlen.
Die Bf., Träger einer privaten Auslandsversicherung in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft mit Sitz in A-Stadt, hat mit dem Versicherungsnehmer, der bei der Bg. gesetzlich krankenversichert ist, einen privaten Auslandskrankenschutzversicherungsvertrag abgeschlossen. Im September/Oktober 2013 sind Krankheitskosten aus einer ärztlichen Behandlung in Spanien entstanden. Die Bf. erstattete der versicherten Person aufgrund des privaten Auslandskrankenversicherungsvertrages für medizinische Leistungen insgesamt 1.709,91 EUR. Sie hat mit der am 30. Dezember 2016 beim Sozialgericht München eingegangenen Klage im Wege der Stufenklage von der Bg. Auskunft über die nach deren Statuten zu gewährenden Leistungen (I.) und den sich aus der Auskunftserteilung ergebenden Betrag nebst gesetzlicher Zinsen seit Rechtshängigkeit an die Klägerin (II.) beantragt. Nach erfolgter Auskunftserteilung sei beabsichtigt, Klage in Form einer Leistungsklage mit dem dann bezifferbaren Klagebetrag zu erheben; möglicherweise könne sie den gesamten, an den Versicherungsnehmer erstatteten Betrag in Höhe von 1.709,91 EUR verlangen.
Die Bf. hat mit Schriftsatz vom 28. August 2017 im Hinblick auf die zahlreichen anhängigen Parallelverfahren die Klage zurückgenommen.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 29. August 2017 der Bf. die Kosten des Verfahrens auferlegt und den Streitwert auf 1.709,91 EUR festgesetzt. Gemäß § 44 Gerichtskostengesetz (GKG) sei bei der Stufenklage für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend. Die Kammer habe im Rahmen ihrer Ermessensausübung die sich aus dem Antrag ergebende Bedeutung der Sache für die Bf. in dem jeweiligen an den Versicherungsnehmer geleisteten Betrag gesehen. Das Ziel der Bf. sei es, den Betrag von der Bg. zu erhalten, den diese im Rahmen des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB V) an den Versicherten jeweils hätte leisten müssen. Soweit dies der gesamte an ihre Versicherungsnehmer jeweils gezahlte Betrag sei, möchte sie also auch diesen von der Beklagten erhalten. Dass auf Grund der Unterschiede der Versicherungssysteme im Einzelfall gegebenenfalls nur ein niedriger Betrag zustehen könnte, mindere nicht den ursprünglich mit der Klage verfolgten Wert der Sache für die Bf.
Gegen diesen am 7. September 2017 zugegangenen Beschluss hat die Bf. am 14. September 2017 eine "Streitwertbeschwerde" erhoben und beantragt, den Streitwert auf 42,75 EUR festzusetzen. Grundsätzlich sei bei einer Auskunftsklage von einem Viertel der vollen Erstattungsforderung auszugehen. Zugleich sei nach der Erfahrung der Bf. im Allgemeinen lediglich im Mittel von ca. 10 v.H. der von der Bf. im Rahmen der privaten Versicherung jeweils gezahlten Verträge von der gesetzlichen Krankenversicherung zu erstatten. Aus der Antragstellung der Klageschrift ergebe sich, dass sich die Bedeutung der Sache für die Bf. nicht auf den gesamten an den gemeinsamen Versicherungsnehmer erstatteten Betrag beziehe, sondern nur auf den sich aus der Auskunftserteilung ergebenden Anteil. Nach § 52 Abs. 1 GKG sei daher maximal dieser Anteil, der nach der Klagebegründung auf 10 v.H. zu schätzen sei, der Anteil, der die Bedeutung des Rechtsstreits für die Bf. ausmache. Die Bf. hat hierzu auf Abrechnungsschreiben verschiedener Betriebskrankenkassen aus dem Jahre 2014 verwiesen. Die wirtschaftliche Bedeutung für die Bf. betrage somit lediglich 170,99 EUR; da zunächst lediglich Auskunft begehrt worden sei, sollte nur...