Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II bzw Sozialhilfe. Unterkunft und Heizung. Übernahme von Mietschulden. kein Darlehen bei unangemessenen Unterkunftskosten
Leitsatz (amtlich)
Keine Übernahme von Mietschulden, wenn die Wohnung unangemessen ist.
Tenor
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 08.02.2018 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Gründe
I.
Streitig ist die Übernahme von Mietschulden.
Die seit dem 07.02.2017 - insbesondere auch in Bezug auf Wohnungs- und Heimangelegenheiten - unter Betreuung stehende Antragstellerin (ASt) leidet ausweislich verschiedener Gutachten aus einem Betreuungsverfahren an psychischen Erkrankungen mit Halluzinationen und leichten paranoiden Ängsten. Zuletzt sei sie im Rahmen einer freiheitsentziehenden Unterbringung vom 15.05.2017 bis 29.06.2017 in einer geschlossenen gerontopsychiatrischen Station und anschließend bis 31.07.2017 teilstationär in einer Tagesklinik gewesen. Die ASt bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) mit einem Zahlbetrag iHv 946,52 € (ab 01.04.2018: 968,89 €). Zuvor bezog sie Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit Nürnberg. In der Zeit von August 2016 bis Januar 2018 gewährte der Antragsgegner (Ag) mit Bescheid vom 08.09.2016 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 17.11.2016, 26.11.2016, 16.01.2017, 03.04.2017 und 05.10.2017 sowie mit Bescheid vom 20.07.2017 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 18.08.2017, 22.08.2017, 05.10.2017 (aufstockende) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Dabei wurde bis einschließlich Februar 2017 ein Bedarf für Unterkunft und Heizung in Höhe tatsächlicher Aufwendungen von 570 € (464 € Bruttokaltmiete; 106 € Heiz- und Warmwasserkosten) berücksichtigt. Ab März 2017 erfolgte dann nur noch ein Ansatz von 429 € Bruttokaltmiete zuzüglich 106 € Heizkosten als nach Auffassung des Ag angemessener Bedarf. Nachdem im Hinblick auf den Umstand, dass der Zahlbetrag des Alg II unter der Mietforderung lag, eine Direktüberweisung der Leistungen an den Vermieter - dies hatte die ASt beantragt - zunächst abgelehnt worden war, erfolgte die Direktzahlung ab Februar 2017. Bereits am 13.01.2017 wurden gegenüber dem Ag Mietschulden iHv 770 € angezeigt und der Vermieter der ASt sprach diesbezüglich vor. Die Betreuerin der ASt beantragte dann am 09.02.2017 ua die Übernahme von Mietrückständen iHv insgesamt 1.067,50 € aus nicht gezahlter Miete für die Monate September 2016 sowie Januar und Februar 2017. Mit Bescheid vom 08.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.02.2018 lehnte der Ag die Übernahme von Mietschulden ab. Dagegen hat die ASt nach eigenen Angaben Klage beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben.
Mit Schreiben vom 29.05.2017 kündigte der Vermieter der ASt zum "frühestmöglichen Zeitpunkt" wegen Mietrückständen von 1.067,50 € sowie wegen des Verhaltens der ASt. Mit Schreiben vom 23.11.2017 teilte der Vermieter der ASt mit, dass die (Netto-)Kaltmiete von 410 € auf 440 € ab dem 01.03.2018 erhöht werde.
Am 24.10.2017 hat die ASt beim SG die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Sie sei nicht in der Lage, sich um ihre Angelegenheiten zu kümmern und ein Umzug sei ihr nicht zumutbar. Aufgrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen dürfte es ihr unmöglich sein, eine andere Wohnung zu finden. Es gehöre nicht zum Aufgabenkreis des Betreuers, sie bei der Suche nach einer neuen Wohnung zu unterstützen, da es sich dabei um eine tatsächliche Hilfeleistung handele. Im Hinblick auf eine wegen Mietrückständen angekündigte Räumungsklage drohe Wohnungs- und Obdachlosigkeit. Der Vermieter sei aber bereit, das Mietverhältnis weiterhin aufrecht zu erhalten, wenn die Mietschulden kurzfristig beglichen würden. Laufend würden die Mieten regelmäßig gezahlt. Dazu wurde ein Schreiben des Vermieters vom 27.11.2017 vorgelegt, wonach dieser die Kündigung zurücknehme, wenn die Mietschulden beglichen würden. Eine Ratenzahlung akzeptiere er nicht. Auf Anfrage des SG hat der behandelnde Hausarzt der ASt angegeben, ihr sei ein Wohnungswechsel zumutbar.
Mit Beschluss vom 08.02.2018 hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Es fehle an einem Anordnungsanspruch. Eine Übernahme der Mietschulden nach § 22 Abs 8 SGB II komme mangels Leistungsbezug ab 01.02.2018 nicht in Betracht. Auch eine Übernahme gemäß § 36 Abs 1 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) sei nicht möglich, da nicht davon auszugehen sei, dass die Ermessungserwägung zu Gunsten der ASt ausfalle. Der Vermieter habe die Kündigung auch auf in der Person der ASt liegende Gründe gestützt und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine erneute ordentliche Kündigung diesbezüglich erfolge, selbst wenn die Mietrückstände vollständig übernom...