Tenor
I. Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem mit der Berufung angefochtenen Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 5. November 2007 wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat dem Antragsgegner die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der einstweiligen Anordnung zu erstatten.
Gründe
I.
Im Hauptsacheverfahren (L 2 U 450/07) ist streitig, ob der Arbeitsunfall des Klägers vom 11.04.1981 Ursache für das im Januar 2004 diagnostizierte postthrombotische Syndrom am linken Bein ist und die Beklagte deshalb Rente zu zahlen hat.
Bei dem Arbeitsunfall im Jahre 1981 erlitt der Kläger eine offene Oberschenkelfraktur links. Verletztenrente gewährte ihm die Beklagte bis 31.10.1981, zuletzt nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v.H. 1998 war es am linken Unterschenkel zu einem Stau von Lymphflüssigkeit und am 03.08.2003 zu einer schweren Infektion gekommen. Der Kläger machte diese Gesundheitsstörungen Anfang 2004 als weitere Unfallfolgen geltend und begehrte Rente. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 22.03.2005 und Widerspruchsbescheid vom 22.02.2006 ab. Sie folgte der Meinung des Internisten Dr. H., der anders als der ebenfalls von der Beklagten beauftragte Phlebologe Dr. E. eine Komplikation nach der operativen Versorgung des Oberschenkelbruchs im Sinne einer tiefen Beinvenenthrombose verneinte.
Im anschließenden Klageverfahren kam der Chirurg und Gefäßchirurg Dr. R., wie Dr. E., zum Ergebnis, die Unfallverletzung habe zu einer Beinvenenthrombose mit späterer Entwicklung einer venösen Insuffizienz geführt. Mit Urteil vom 05.11.2007 verurteilte das Sozialgericht Augsburg die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide, die begehrte weitere Unfallfolge anzuerkennen und ab 01.08.2003 Rente nach einer MdE um 20 v.H. zu gewähren.
Dagegen legte die Beklagte Berufung ein. Es lägen einander widersprechende Gutachten vor. Ein Obergutachten sei angebracht. Die zugleich mit der Berufung beantragte Aussetzung der Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts wies der Senat zurück. Der Ausgang des Verfahrens sei offen und vom Ergebnis der noch durchzuführenden, von der Beklagten angeregten Beweiserhebung abhängig.
Der Senat holte ein Gutachten des Internisten und Arbeitsmediziners Prof. Dr. F. ein, der am 23.05.2008 ausführte, beim Kläger seien so deutliche anlage- und unfallunabhängige Einwirkungen vorhanden, die in etwa zur selben Zeit die postthrombotischen Erscheinungen ausgelöst hätten. Klinische Symptome für eine Beinvenenthrombose seien ebenso wenig dokumentiert wie Brückensymptome bis zum Auftreten der postthrombotischen Erscheinungen in den Jahren 1998 bzw. 2003 und später.
Nach Bekanntgabe des Gutachtens beantragte die Beklagte erneut, die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts auszusetzen. Nach dem Gutachten von Prof. Dr. F. sei die Entscheidung des Sozialgerichts offenkundig falsch; ihre Berufung müsse Erfolg haben. Es sei deshalb nicht einzusehen, weshalb sie bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens Rente in Höhe von monatlich 413,59 EUR an den Kläger zahlen solle. Dieser würde keine Nachteile erleiden, weil ihm im Falle seines - nicht zu erwartenden - Obsiegens Rente nebst Zinsen nachbezahlt würde. Die Interessen des Klägers seien somit ausreichend berücksichtigt. Im Übrigen bezog sie sich auf einen Beschluss des17. Senats des Bayer. Landessozialgerichts vom 27.03.2008 (L 17 U 345/07 ER) in einem ähnlich gelagerten Fall.
Die Beklagte beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 05.11.2007 auszusetzen.
Der Kläger hat hierzu keinen Antrag gestellt, aber im Hauptsacheverfahren beantragt, ein Gutachten nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einzuholen.
II.
Auch nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens sind die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 05.11.2007 nicht erfüllt. Der statthafte und zulässige Antrag ist nicht begründet.
Der Antrag scheitert daran, dass bei pflichtgemäßer Abwägung der Interessen beider Beteiligten ein nicht zu ersetzender Nachteil der Beklagten infolge der Fortzahlung der Urteilsrente nicht zu begründen ist.
Gemäß § 154 Abs.2 SGG hat die Berufung eines Versicherungsträgers nur insoweit Aufschub, als Zahlungen vor Erlass des angefochtenen Urteils zu leisten sind. Für die Zeit nach Erlass des Urteils hat ein hierzu verurteilter Versicherungsträger Rente, sogenannte Urteilsrente, zu zahlen. Wird das Ersturteil auf Berufung oder Revision aufgehoben, so hat der Kläger diese vorläufigen Zahlungen wieder zurückzuerstatten. Nach § 199 Abs.2 Satz 1 SGG kann der Vorsitzende des für die Berufung zuständigen Senats die Vollstreckung aus dem Urteil durch einstweilige Anordnung aussetzen, soweit die Berufung gemäß § 154 Abs.2 SGG keine aufschiebende Wirkung hat.
Es kann dahinstehen, ob die Vorschrift ein sogenanntes Kompetenz-Kann oder ein Ermessens-Kann beinhaltet (BSG Beschluss vom 06.08.1999 - B 4 RA 25/98 B). In jedem...