Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Unzulässigkeit der Beschwerde gegen prozessleitende Verfügung. Verweisungsbeschluss. Güterichterverfahren
Leitsatz (amtlich)
Gegen den Beschluss, die Parteien vor den Güterichter zu verweisen, ist keine Beschwerde statthaft. Es handelt sich um eine prozessleitende Verfügung.
Tenor
I. Die Beschwerde des Klägerbevollmächtigten gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 11.07.2013 wird verworfen.
II. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren hat die Klägerin zu tragen.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 400,- Euro festgesetzt
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten im Klageverfahren vor dem Sozialgericht München (SG) über Kosten für eine durchgeführte Wiederholungsprüfung nach § 114 Abs. 5 Satz 2 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) und die Berechtigung der Beklagten zur Aufrechnung mit Vergütungsforderungen der Klägerin.
Das SG hat mit Schreiben vom 19.06.2013 auf die Möglichkeit eines Güterichterverfahrens gemäß § 278 Abs. 5 Zivilprozessordnung (ZPO) i.V.m. § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen. Während die Beklagten mit Schreiben vom 04.07.2013 die Durchführung des Güterichterverfahrens beantragt haben, hat der Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 24.06.2013 erklärt, dass er mit einem Güterichterverfahren nicht einverstanden ist.
Das SG hat mit Beschluss vom 11.07.2013 das Verfahren an den Güterichter verwiesen.
Dagegen hat der Klägerbevollmächtigte mit Schreiben vom 29.07.2013, beim SG eingegangen am 31.07.2013, Beschwerde, hilfsweise Gegenvorstellung erhoben. Da die Klägerin bereits erklärt habe, nicht mit einem güterichterlichen Verfahren einverstanden zu sein, erscheine eine Güteverhandlung wenig aussichtsreich.
II.
Gegen den Verweisungsbeschluss des SG vom 11.07.2013 ist die Beschwerde nicht statthaft und daher unzulässig.
Denn es handelt sich um eine prozessleitende Verfügung gemäß § 172 Abs. 2 SGG (vgl. Baumbach/ Lauterbach/ Albers/ Hartmann, Kommentar zur ZPO, 71. Auflage 2013, zu § 278 RdNr. 41).
Die Entscheidung über die hilfsweise erhobene Gegenvorstellung ist dem Sozialgericht vorbehalten.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 197a Abs. 1 i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 400,- Euro festgesetzt gemäß § 197a SGG i.V.m. § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Denn das Interesse an der Klärung, ob die Verweisung an den Güterichter zulässig ist, liegt deutlich unter dem Interesse an der Hauptsacheentscheidung, wofür das SG den vorläufigen Streitwert auf 2.000,- Euro festgesetzt hat.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Fundstellen