Entscheidungsstichwort (Thema)
Untersuchung. Fahrtkosten. Tagegeld. Nachteile bei der Haushaltsführung. Begleitperson
Leitsatz (redaktionell)
Ob zur Wahrnehmung eines Untersuchungstermins eine Begleitperson erforderlich ist, ist anhand der Feststellungen des untersuchenden Sachverständigen zu entscheiden.
Normenkette
JVEG § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1, § 6 Abs. 1, § 19 Abs. 2, §§ 20-21
Tenor
I. Die Entschädigung des Antragstellers anlässlich der Untersuchung vom 11.08.2005 bei Prof. Dr. L. K. wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 95,25 EUR festgesetzt.
II. Die Entschädigung des Antragstellers anlässlich der Untersuchung vom 06.12.2005 bei Prof. Dr. S. C. B. wird gemäß § 4 Abs. 1 JVEG auf 47,00 EUR festgesetzt.
Insgesamt sind dem Antragsteller 3,25 EUR nachzuentrichten.
Gründe
I.
In dem am Bayerischen Landessozialgericht (BayLSG) anhängig gewesenen Rechtsstreit L 15 SB 156/04 ist der Antragsteller gemäß § 109 SGG am 11.08.2005 von Prof. Dr. L. K. in W. und am 06.12.2005 von Prof. Dr. S. C. B. in S. untersucht worden. Das BayLSG hat mit Beschluss vom 22.05.2007 ausgesprochen, dass die Kosten der gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachten zur Hälfte auf die Staatskasse übernommen werden.
Am 04.06.2007 ist telefonisch der Anspruch auf Erstattung der verauslagten Kosten dem Grunde nach geltend gemacht worden. Die Bevollmächtigten des Antragstellers haben mit Schriftsatz vom 17.07.2008 den Anspruch des Antragstellers auf Erstattung der mit den Begutachtungen in Zusammenhang stehenden Fahrtkosten mit insgesamt 730,50 EUR beziffert, von denen die Hälfte auf die Staatskasse zu übernehmen seien = 365,25 EUR.
Der Kostenbeamte des BayLSG hat mit Abrechnungen vom 29. und 30.09.2008 lediglich 186,00 EUR bzw. 92,00 EUR dem Grunde nach für erstattungsfähig erachtet. Hieraus die Hälfte (93,00 EUR bzw. 46,00 EUR) sind am 19.11.2008 angewiesen worden.
Die Beteiligten streiten sich im Wesentlichen um die Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung, die Notwendigkeit einer Begleitung durch Herrn M. S. bzw. Frau C. A. sowie pauschale Kommunikations- und Schriftverkehrskosten mit den Gutachtensärzten.
Die Bevollmächtigten des Antragstellers haben mit Schriftsatz vom 18.11.2008 hinsichtlich beider Angelegenheiten die richterliche Festsetzung beantragt und mit Schriftsatz vom 28.11.2008 ergänzend ausgeführt, die Assistenzärztin Dr. C. B. habe im Vorfeld der Untersuchung bei Prof. Dr. L. K. eine Begleitperson genehmigt. Auch der behandelnde Internist Dr. D. B. habe mit Attest vom 29.07.2005 vorab eine Begleitperson zur Reisebegleitung als notwendig erachtet. Im Übrigen hätte der Kläger zur Untersuchung vom 06.12.2005 bei Prof. Dr. S. C. B. in S. nüchtern erscheinen müssen. Im Zweifel mögen Prof. Dr. L. K. und Prof. Dr. S. C. B. nochmals als Zeuge gehört werden. Zur Stützung des Begehrens haben die Bevollmächtigten des Antragstellers weiterhin Bestätigungen von M. S. vom 31.03.2008 und C. A. vom 05.05.2008 vorgelegt.
Der Kostenbeamte hat dem Begehren des Antragstellers nicht abgeholfen und die Angelegenheit (Kosten- und Hauptsacheakten) dem 15. Senat des BayLSG als Kostensenat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs.1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier die Bevollmächtigten des Antragstellers dies mit Schriftsatz vom 18.11.2008 beantragt haben.
Anlässlich der Untersuchung vom 11.08.2005 bei Prof. Dr. L. K. ist die Entschädigung des Antragstellers nicht auf 93,00 EUR, sondern auf 95,25 EUR festzusetzen. Anlässlich der Untersuchung vom 06.12.2005 bei Prof. Dr. S. C. B. stehen dem Antragsteller nicht 46,00 EUR, sondern 47,00 EUR zu. Insgesamt sind dem Antragsteller 3,25 EUR nachzuentrichten.
Ausgehend von dem Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 17.07.2008 sind wie belegt 120,00 EUR für Fahrtkosten mit der Deutschen Bundesbahn gemäß § 5 Abs.1 JVEG erstattungsfähig. Wenn zusätzlich für die Fahrt mit dem PKW von A. nach U. und zurück insgesamt 114 km geltend gemacht worden sind, hält sich der Umweg von 2 x 9 km = 18 km noch im Rahmen des Vertretbaren, auch wenn laut den üblichen Routenplanern insgesamt nur 96 km notwendig gewesen wären. Antragsgemäß sind somit für 114 km x 0,25 EUR = 28,50 EUR gemäß § 5 Abs.2 Nr.1 JVEG erstattungsfähig.
Dem Antragsteller steht keine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung im Sinne von § 21 JVEG zu. Denn ausweislich des Gutachtens des Prof. Dr. S. C.B. vom 04.08.2006 ist der Antragsteller Sachbearbeiter bei dem K. M.. Er ist alleinstehend und lebt zusammen mit der Mutter in einem Haus. Somit ist ihm stattdessen die Mindestentschädigung für Zeitversäumnis in Höhe von 30,00 EUR gemäß §§ 19 Abs.2, 20 JVEG zu bewilligen.
Weiterhin ist bei einer Abwesenheit von 19 Stunden am 11.08.2005 zutreffend das Tagegeld gemäß § 6 Abs.1 JVEG in Höhe von 12,00 EUR für den Antragsteller in Ansatz gebracht worden. Anlässlich der Untersuchung vom 11.08.2005 bei Prof. Dr. L. K. in W. sind daher dem Grunde ...