Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage bei feststellendem Verwaltungsakt
Leitsatz (amtlich)
Es besteht kein Grund, bei feststellenden Verwaltungsakten die aufschiebende Wirkung aus § 86a Abs 1 S 1 und 2 SGG zu versagen.
Tenor
I. Der Beschluss des Sozialgerichts München vom 20.07.2006 wird abgeändert. Es wird festgestellt, dass dem Vollzug des Bescheides des Berufungsausschusses vom 20.07.2006, soweit darin der Ablauf der Zulassung des Beschwerdeführers mit dem 30.06.2006 festgestellt worden ist, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Beschwerdeführers entgegensteht.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
III. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer begehrt den Fortbestand seiner Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als Psychotherapeut über das 68. Lebensjahr hinaus und beantragt, dies durch Erlass einer einstweiligen Anordnung herbeizuführen bzw. zumindest die Feststellung zu treffen, dass seine Klage gegen den das Erlöschen seiner Zulassung feststellenden Bescheid aufschiebende Wirkung habe.
Der Beschwerdeführer ist geboren 1938. Nach Ableistung einer handwerklichen und kaufmännischen Lehre sowie nach Ausübung entsprechender beruflicher Tätigkeiten begann er im Wintersemester 1977/78 mit dem Studium der Humanmedizin. Im November 1984 erhielt er die Approbation. Von 1985 bis Januar 1996 war er als angestellter Arzt im Krankenhaus tätig. Er ist berechtigt, die Zusatzbezeichnungen Naturheilverfahren, Homöopathie und Psychotherapie zu führen. Im Jahre 1996 erhielt er im Wege der Härtefallregelung die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als praktischer Arzt mit Praxissitz in M. , beschränkt auf die Durchführung psychotherapeutischer Leistungen.
Mit Schreiben vom 23.01.2006 hat der Beschwerdeführer beim zuständigen Zulassungsausschuss seine Zulassung zur Behandlung von gesetzlich Versicherten über das 68. Lebensjahr hinaus beantragt. Mit Bescheid vom 21.03.2006, zugestellt am 13.04.2006, hat der Zulassungsausschuss diesen Antrag abgelehnt und zugleich festgestellt, dass die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit demzufolge spätestens zum 30.06.2006 ende. Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.04.2006 Widerspruch eingelegt; zur Begründung ist dort im Wesentlichen ausgeführt, seine persönliche Situation rechtfertige es, ihm eine längere berufliche Tätigkeit zu ermöglichen.
Der Berufungsausschuss hat über den Widerspruch verhandelt. Auf die Erklärung des Vorsitzenden des Berufungsausschusses in der Widerspruchsverhandlung, der Widerspruch erscheine nicht Erfolg versprechend, hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.05.2006 zusätzlich beantragt, ihm im Wege der Ermächtigung eine weitere Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zu ermöglichen.
Am 26.06.2006 hat der Beschwerdeführer beim Sozialgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, mit welcher ihm bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Befugnis zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung über die Vollendung des 68. Lebensjahres hinaus beschränkt auf die Durchführung psychotherapeutischer Leistungen belassen werde; seinen Hilfsantrag, ihm im Wege einer einstweiligen Anordnung eine entsprechende Ermächtigung zu erteilen, hat er später fallen gelassen.
Am 05.07.2006 hat das Sozialgericht die Sache in nichtöffentlicher Sitzung mündlich erörtert. Im Hinblick auf die dabei gewechselten Argumente hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 06.07.2006 noch vorgetragen, er werde zu Unrecht anders behandelt als die psychologischen Psychotherapeuten. Denn für diese gelte die Bestimmung, dass sie in jedem Falle die Zulassung für 20 Jahre behielten, sofern sie - wie auch er - ihre Tätigkeit im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung vor 1999 begonnen hätten; da er zwar ebenfalls Psychotherapeut, aber nicht Psychologe, sondern Arzt sei, gelte für ihn insoweit eine weit nachteiligere Regelung, wonach seine Zulassung nur dann 20 Jahre Bestand habe, wenn er bereits vor 1993 als Vertragsarzt tätig gewesen sei. Diese Voraussetzung erfülle er jedoch nicht.
Am 20.07.2006 hat der Berufungsausschuss den Widerspruchsbescheid erlassen; dieser ist dem Antragsteller am 22.07.2006 zugestellt worden. Hiergegen hat der Beschwerdeführer zwischenzeitlich fristgerecht Klage eingereicht.
Mit Beschluss ebenfalls vom 20.07.2006 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen.
Der Antrag sei unbegründet. Ein Anordnungsanspruch sei offensichtlich nicht gegeben. Denn die Regelung über die Altersgrenze des § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V, wonach seit dem 01.01.1993 die Zulassung mit demjenigen Kalenderjahr ende, in welchem der Vertragsarzt das 68. Lebensjahr vollendet habe, treffe auch auf den Antragsteller zu. Etwas anderes gelte nur dann, wenn der Vertragsarzt bei Vollendung seines 68.Lebensjahres weniger als 20 Jahre tätig gewesen sei und wenn er seine Vertragsarzttätigk...