Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Erinnerung gegen den Kostenansatz. gerichtskostenpflichtiges Verfahren. bindende Festlegungen im Hauptsacheverfahren. Beitragsstreitigkeit. Zweifel an Unternehmerschaft im unfallversicherungsrechtlichen Sinn
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Erinnerung nach § 66 Abs 1 S 1 GKG (juris: GKG 2004) kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden.
2. Die im Hauptsacheverfahren getroffene Entscheidung zur Anwendung des § 197a SGG ist wegen der insofern eingetretenen Rechtskraft einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen.
Orientierungssatz
Beitragsrechtliche Verfahren, in denen sich der Betroffene gegen die Erhebung von Beiträgen wendet, die ein Unternehmer der gesetzlichen Unfallversicherung schuldet, und damit gegen die Annahme seiner Unternehmerschaft im unfallversicherungsrechtlichen Sinn, unterfallen der Regelung des § 197a SGG.
Tenor
Die Erinnerung gegen die Gerichtskostenfeststellung vom 8. April 2016 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Streitig ist eine Gerichtskostenfeststellung der Urkundsbeamtin.
Das zugrunde liegende und unter dem Aktenzeichen L 17 U 16/16 B ER geführte (Hauptsache-)Verfahren, in dem sich der dortige Beschwerdeführer und jetzige Erinnerungsführer (im Folgenden: Erinnerungsführer) als Teil einer Erbengemeinschaft im Weg des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Heranziehung zu Beitragen zur landwirtschaftlichen Unfallversicherung gewendet hatte, endete mit Beschluss des Bayer. Landessozialgerichts (LSG) vom 24.03.2016, Az.: L 17 U 16/16 B ER. Darin wies der Hauptsachesenat die gegen den Beschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.11.2015 erhobene Beschwerde zurück, erlegte die Kosten des Verfahrens dem Erinnerungsführer auf und setzte den Streitwert auf 5.000,- € fest.
Mit Gerichtskostenfeststellung vom 08.04.2016 erhob die Kostenbeamtin beim Erinnerungsführer Gerichtskosten in Höhe von 292,- € für das vorgenannte Hauptsacheverfahren und legte dabei eine Gebühr nach Nr. 7220 Kostenverzeichnis (KV) der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG) (KV GKG) zugrunde.
Dagegen hat sich der Erinnerungsführer nach einem zwischenzeitlichen Schriftwechsel mit der Kostenbeamtin mit Schreiben vom 02.09.2016 gewandt. Er trägt vor, dass er als Versicherter durch kostenfreie Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit privilegiert sei. Er sei kein Unternehmer im Sinn der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, da er nur einen Haus- und Ziergarten habe, nicht aber ein Park- und Gartenpflegeunternehmen. Eine Veranlagung als land- und forstwirtschaftlicher Unternehmer halte er für Rechtsbeugung. Die Erhebung von Gerichtskosten empfinde er als Nötigung.
Der Senat hat die Akten des Hauptsacheverfahrens beigezogen.
II.
Eine Verletzung des Kostenrechts ist weder vom Erinnerungsführer vorgetragen worden noch ersichtlich; der Kostenansatz ist nicht zu beanstanden.
Das Schreiben des Erinnerungsführers vom 02.09.2016 ist als Erinnerung im Sinn von § 66 Abs. 1 GKG auszulegen, da aus diesem Schreiben ersichtlich wird, dass der Erinnerungsführer die Berechtigung der Gerichtskostenfeststellung vom 08.04.2016 anzweifelt und ihre Aufhebung begehrt.
1. Prüfungsumfang bei der Erinnerung
Eine Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG kann nur auf eine Verletzung des Kostenrechts gestützt werden (vgl. Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 13.02.1992, Az.: V ZR 112/90, und vom 20.09.2007, Az.: IX ZB 35/07; Bundesfinanzhof, Beschluss vom 29.06.2006, Az.: VI E 2/06; ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 01.08.2014, Az.: L 15 SF 90/14 E; Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. 2016, § 66 GKG, Rdnr. 18; Meyer, GKG/FamGKG, 15. Aufl. 2016, § 66, Rdnr. 13), nicht aber auf die (vermeintliche oder tatsächliche) Unrichtigkeit einer im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidung. Die im Hauptsacheverfahren getroffenen Entscheidungen sind wegen der insofern eingetretenen Bestandskraft (§ 197 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG - i.V.m. § 158 Verwaltungsgerichtsordnung bzw. § 68 Abs. 1 GKG) einer Überprüfung im Kostenansatzverfahren entzogen (ständige Rspr., vgl. z.B. Beschluss des Senats vom 18.12.2014, Az.: L 15 SF 322/14 E - m.w.N.). Gleiches gilt grundsätzlich auch für die dort getroffenen Verfügungen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 07.10.2014, Az.: L 15 SF 61/14 E, und vom 05.12.2014, Az.: L 15 SF 202/14 E).
Im Erinnerungsverfahren zum Kostenansatz kann daher lediglich geprüft werden, ob die im Hauptsacheverfahren erfolgten Festlegungen kostenrechtlich richtig umgesetzt worden sind.
2. Zum Einwand des Erinnerungsführers
Der Einwand des Erinnerungsführers, es liege kein gerichtskostenpflichtiges Verfahren vor, ist unbeachtlich. Denn das Gericht der Hauptsache hat beim Beschwerdeverfahren im einstweiligen Rechtsschutz des jetzigen Erinnerungsführers die Anwendung des § 197 a SGG und damit die Gerichtskostenpflichtigkeit des Beschwerdeverfahrens festgestellt.
Sofern der Erinnerungsführer zur Begründung der Erinnerung vorgetragen hat, dass er das Verfahren des e...