Entscheidungsstichwort (Thema)
Veröffentlichung eines Transparenzberichts. Verwaltungsakt. Unterlassungsanspruch. Einstweiliger Rechtsschutz. Regelungsanordnung
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Widerspruch gegen die Veröffentlichung eines Transparenzberichts ist nicht statthaft, weil es sich mangels Regelungscharakters nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um einen Realakt handelt. Damit scheidet die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Veröffentlichung des Transparenzberichts aus. Statthaft ist die Beantragung einer Regelungsanordnung.
2. § 115 Abs. 1a SGB XI begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
3. Dass die vom Transparenzbericht betroffene Pflegeeinrichtung nach ihrem Vorbringen nicht ausreichend Gelegenheit hatte, im Rahmen der Abschlussbesprechung mit dem MDK im Einzelnen ihre Sichtweise darzulegen, führt nicht zu einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit des Transparenzberichts.
Normenkette
SGB XI § 115 Abs. 1a; SGG § 86b Abs. 2; BGB § 1004; GG Art. 12 Abs. 1
Tenor
I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 22. Dezember 2009 wird abgelehnt.
II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Veröffentlichung eines die Antragstellerin betreffenden Transparenzberichtes nach § 115 Abs. 1a SGB XI durch die Antragsgegner.
Die Antragstellerin betreibt ein privates Pflegeheim. Seit dem 01.01.2008 verfügt sie über einen Versorgungsvertrag für vollstationäre allgemeine Pflege. Sie ist Mitglied im Verband Deutscher Alten- und Behindertenhilfe e.V. (VDAB), der Vertragspartner der auf der Grundlage von § 115 Abs. 1a Satz 6 SGB XI abgeschlossenen Pflege-Transparenzvereinbarung stationär vom 17.12.2008 ist.
Am 07.09.2009 erfolgte bei der Antragstellerin eine Qualitätsprüfung nach den §§ 114 f. SGB XI durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Auf der Grundlage des Prüfungsergebnisses wurde ein vorläufiger Transparenzbericht nach § 115 Abs. 1a SGB XI erstellt. Dieser wurde der Antragstellerin elektronisch zur Verfügung gestellt.
Die Antragstellerin machte von der Möglichkeit, Ergänzungen oder Anmerkungen zu machen, Gebrauch und nahm Kommentierungen hinsichtlich des vorläufigen Transparenzberichtes vor. Mit Schreiben vom 11.12.2009 forderte sie die Antragsgegner auf, den vorläufigen Transparenzbericht nicht zu veröffentlichen und Korrekturen vorzunehmen. Außerdem erhob sie mit Schreiben vom 14.12.2009 Widerspruch gegen die Aufforderung zur Veröffentlichung des vorläufigen Transparenzberichtes in der Einrichtung. Darüber hinaus beantragte sie mit Schreiben vom 14.12.2009 eine Verlängerung der Frist zur Beifügung von Kommentierungen bis 23.12.2009. Dies wurde von den Antragsgegnern mit Schreiben vom 15.12.2009 abgelehnt. Mit Schreiben vom 15.12.2009 beantragte die Antragstellerin eine Wiederholungsprüfung nach § 114 Abs. 5 Satz 3 SGB XI.
Der Transparenzbericht wurde am 21.12.2009 - ohne dass im Vergleich zum vorläufigen Transparenzbericht Änderungen vorgenommen worden waren - durch die Antragsgegner veröffentlicht. Gegen den Transparenzbericht und dessen Veröffentlichung erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 22.12.2009 Widerspruch.
Am 22.12.2009 hat die Antragstellerin bei Gericht beantragt, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die weitere Veröffentlichung des Transparenzberichtes zu untersagen. Die Anhörungsfrist von 28 Tagen habe nicht bereits am 15.12.2009 geendet, da die Antragstellerin den vorläufigen Transparenzbericht erst am 23.11.2009 einsehen habe können. Der Transparenzbericht enthalte falsche Bewertungen und unrichtige Aussagen. Es würden unwahre Tatsachen verbreitet. Eine Schlussbesprechung mit dem MDK habe nicht stattgefunden, vielmehr sei nur das Ergebnis bekannt gegeben worden. Die Veröffentlichung des Transparenzberichtes stelle einen Verstoß gegen wettbewerbliche Vorschriften dar und greife in Grundrechte der Antragstellerin ein. Die Antragstellerin sei eines der ersten überprüften Pflegeheime, so dass sie durch die Veröffentlichung des Transparenzberichtes gegenüber Pflegeheimen, bei denen noch keine Prüfung stattgefunden habe, im Wettbewerb benachteiligt werde. Hinzu komme, dass der Transparenzbericht nicht den tatsächlichen aktuellen Gegebenheiten entspreche, da nach der Prüfung durch den MDK erfolgte Änderungen nicht in den Transparenzbericht eingeflossen seien. Die Transparenzvereinbarung vom 17.12.2008 entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen und § 115 Abs. 1a SGB XI sei verfassungsrechtlich bedenklich.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
den Antragsgegnern zu untersagen, den Transparenzbericht vom 21.12.2009 weiter zu veröffentlichen,
hilfsweise,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Transparenzbericht anzuordnen.
Die Antragsgegner beantragen,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Hilfsantrag sei nicht statthaft, da es sich bei der Veröffentlichung des Transparenzberichtes nicht um einen Verwaltungsakt h...