Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen Erwerbsminderung. einstweilige Anordnung. Fehlen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
Leitsatz (amtlich)
1. Zum Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
2. Lehnte die Beschwerdegegnerin die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung wegen Fehlens der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen ab und ergeben sich bei summarischer Prüfung aus dem Versicherungsverlauf erhebliche Beitragslücken, liegt bereits kein Anordnungsanspruch vor.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 2. Februar 2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Streitig ist zwischen den Beteiligten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1964 geborene Beschwerdeführer war am 1. September 1979 in die Rentenversicherung der Angestellten eingetreten. Pflichtbeitragszeiten sind zunächst, mit Unterbrechungen, bis 30. November 1992 gespeichert. Einen Antrag auf Erstattung der Beiträge hatte die Beschwerdegegnerin (damals: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) mit Bescheid vom 14. September 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Januar 1994 abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Klage hatte das Sozialgericht München mit Urteil vom 11. August 1994 (Az.: S 17 An 26/94) abgewiesen. Der damalige, mit Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 16. Januar 1995 zum Betreuer bestellte gesetzliche Vertreter hatte die Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (Az.: L 13 An 114/94) am 27. April 1995 zurückgenommen. Nach dem 30. November 1992 finden sich im Versicherungsverlauf des Beschwerdeführers wieder Pflichtbeiträge für die Zeit ab 22. August 1995 bis 5. November 1999, mit Unterbrechungen vor allem zwischen dem 1. Dezember 1995 und 1. Juni 1998.
Im Rahmen eines erneuten Antrags auf Beitragserstattung vom 14. Juni 2006 hatte das Sozialgericht München einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 27. Februar 2007 abgelehnt (Az.: S 13 R 1765/06 ER).
Der Beschwerdeführer beantragte am 6. März 2008 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Bereits mit Bescheid vom 14. August 1995 hatte die Beschwerdegegnerin vor allem aufgrund des psychiatrischen Gesundheitszustandes eine Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 1994 bis 31. Juli 1997 festgestellt.
Eine Rentengewährung hatte sie jedoch abgelehnt, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt waren.
Mit Bescheid vom 31. März 2008 lehnte die Beschwerdegegnerin den erneuten Rentenantrag ab, da die versicherungsrechtlichen Voraussetzung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 des Sechsten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VI) nicht erfüllt seien.
Mit Widerspruch vom 11. November 2008 bat der Beschwerdeführer um Überprüfung der Pflichtbeiträge in dem Zeitraum von fünf Jahren. Dabei sei auf seine frühere Rentenantragstellung abzustellen; seit 1. Januar 2003 beziehe er Leistungen der Grundsicherung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Den Widerspruch habe er erst am 8. November 2008 erhalten. Die Beschwerdegegnerin wertete den Widerspruch als Antrag auf Überprüfung und teilte dies dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. November 2008 mit.
Am 8. Januar 2009 beantragte der Beschwerdeführer beim Sozialgericht München den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Beschwerdegegnerin solle verpflichtet werden, seine Rente ab der ersten Antragstellung sofort zu bezahlen. Seine erste Antragstellung sei bereits 1995 gewesen. Er sei auf Dauer vollständig erwerbsunfähig und beziehe laufend Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII. Er habe Beiträge einbezahlt. Die Beschwerdegegnerin sei untätig und vereitele eine Rentengewährung.
Das Sozialgericht wies mit Beschluss vom 2. Februar 2009 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) setze bei einer Vornahmesache, wie sie die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung darstelle, voraus, dass ohne den vorläufigen Rechtsschutz für den Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer beziehe Grundsicherung bei Erwerbsminderung. Diese Leistung des Trägers der Sozialhilfe sei ein Anspruch, auf den er bis zu einer endgültigen Entscheidung über seinen behaupteten Rentenanspruch verwiesen werden könne.
Zur Begründung der Beschwerde hat der Beschwerdeführer vorgebracht, er habe beweisbar Beiträge bezahlt. Sein Rentenanspruch werde vereitelt und sein Rentenantrag erschwert.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist gemäß §§ 172 ff SGG zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat im Ergebnis zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
Gemäß § 86 b Abs. 2 SGG kann das ...