Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende der 17. Kammer des Sozialgerichts Nürnberg, Richterin am Sozialgericht B., wegen Besorgnis der Befangenheit wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der Kläger führt vor der 17. Kammer des Sozialgerichts Nürnberg (SG), deren Vorsitzende die Richterin am Sozialgericht (RiSG) B. ist, gegen die Beklagte einen Rechtsstreit mit dem Ziel, den für ihn zuständigen Rentenversicherungsträger (DRV Ober- und Mittelfranken) zu veranlassen, die volle Rente ohne Berücksichtigung eines Versorgungsausgleichs zu bezahlen (S 17 R 4098/07). Insoweit führt er auch einen Rechtsstreit gegen die DRV Ober- und Mittelfranken (S 4 R 550/06).
Vor Klageerhebung am 05.03.2007 hatte er am 15.01.2007 im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantragt, die Rentenzahlungen aus dem Rentenkonto seiner geschiedenen Ehefrau an deren Witwer einzustellen (S 17 R 4037/07 ER). Diesen Antrag hat RiSG B. mit Beschluss vom 19.06.2007 abgelehnt, worauf sie der Kläger am 26.03.2008 wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnte. Mit Beschluss vom 02.06.2008 hat der Senat das Ablehnungsgesuch als unzulässig verworfen (L 5 SF 85/08 R).
Im Verfahren S 17 R 4098/07 hatte der Kläger das Ruhen des Verfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens bei der 4. Kammer beantragt.
Nach der Entscheidung des Senats über das erste Ablehnungsgesuch bestimmte RiSG B. am 23.06.2008 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 10.07.2008. Im Verhandlungstermin lehnte der Kläger RiSG B. erneut wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Zur Begründung warf er der Richterin Verletzung rechtlichen Gehörs im Verfahren S 17 R 4037/07 ER sowie Untätigkeit bzw. Verfahrensverzögerung vor.
RiSG B. hat sich zum neuen Ablehnungsgesuch dienstlich geäußert, wozu der Kläger Stellung genommen hat.
Entscheidungsgründe
II.
Für die Entscheidung über Gesuche, mit welchen Richter der Sozialgerichte abgelehnt werden, ist das Landessozialgericht zuständig (§ 60 Abs.1 Satz 2 SGG).
Nach § 60 SGG i.V.m. den §§ 42 ff. ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, welcher geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist nur dann der Fall, wenn ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Das Misstrauen muss aus der Sicht eines ruhig und vernünftig denkenden Prozessbeteiligten verständlich sein.
Von diesen Grundsätzen ausgehend hat der Kläger unter Berücksichtigung der vorgetragenen Gründe keinen Anlass, die Unvoreingenommenheit und objektive Einstellung der RiSG B. in Zweifel zu ziehen.
Zunächst kann der Kläger mit seinen Rügen, die das Verfahren S R 4037/07 ER betreffen, hier nicht mehr gehört werden. Insoweit muss auf den Beschluss des Senats vom 02.06.2008 (L 5 SF 85/08 R) verwiesen werden. Sofern der Kläger mit der Entscheidung des SG vom 19.06.2007, die gemäß § 124 Abs.3 SGG rechtmäßig ohne mündliche Verhandlung erging, nicht einverstanden ist, hätte die Möglichkeit bestanden, entsprechend der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses Beschwerde einzulegen.
Soweit der Kläger RiSG B. Untätigkeit bzw. Verfahrensverschleppung vorwirft, ist dies unter Berücksichtung des sich aus den Akten ergebenden Verfahrensablaufes in keiner Weise nachvollziehbar. Der Kläger selbst hat vielmehr in dem seit März 2007 anhängigen Verfahren mehrfach gebeten, das Verfahren bis zum Abschluss eines bei der 4. Kammer des SG anhängigen Verfahrens zurückzustellen bzw. ruhen zu lassen. Im Übrigen belastet die Dauer eines gerichtlichen Verfahrens alle Prozessbeteiligten gleichermaßen und ist bereits deshalb nicht geeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
Das Ablehnungsgesuch gegen RiSG B. ist somit zurückzuweisen.
Diese Entscheidung ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
Fundstellen