Leitsatz (amtlich)
1. Maßstab bei der Beurteilung, ob ein Befundbericht außergewöhnlich umfangreich ist, ist im Wesentlichen der Umfang der Ausführungen des berichtenden Arztes (vgl. Senatsbeschluss vom 22.06.2012, Az.: L 15 SF 136/11).
2. Als außergewöhnlich umfangreich sieht der Senat einen Befundbericht grundsätzlich erst dann an, wenn er den Umfang von sechs vollen Seiten erreicht.
3. Ist der Umfang von sechs vollen Seiten nicht erreicht, ist nur dann von einem außergewöhnlich umfangreichen Befundbericht auszugehen, wenn es ohne weiteres und offenkundig auf der Hand liegt, dass der zeitliche Aufwand für die Erstellung außergewöhnlich groß gewesen ist. An die Prüfpflichten der Kostenbeamten und Kostenrichter sind dabei nur vergleichweise geringe Anforderungen zu stellen.
4. Bei der Ermittlung der Seitenzahl ist von einer Standardseite mit 30 Zeilen je 60 Anschlägen pro Seite (= 1.800 Anschläge pro Seite) auszugehen.
5. Eine Erstattung von Schreibauslagen ist bei der Entschädigung von Befundberichten nicht möglich.
6. Umsatzsteuer kann für einen Befundbericht nicht erstattet werden
Tenor
Die Entschädigung für die Abgabe des Befundberichts vom 06.08.2010 wird auf 23,45 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt die Entschädigung für die Abgabe eines Befundberichts nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
In einem beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) geführten Rechtsstreit in einer unfallversicherungsrechtlichen Streitigkeit erstellte der Antragsteller am 06.08.2010 auf Anfrage des Gerichts einen Befundbericht. Der Befundbericht umfasst etwas mehr als zwei Seiten.
Für den Befundbericht stellte der Antragsteller am 05.08.2010 einen Betrag in Höhe von 367,41 € (5 Stunden je 60,- €, Schreibgebühren: 3,75 €; Porto und Verpackung pauschal, Sachkosten: 5,- €; Umsatzsteuer: 58,66 €) in Rechnung.
Mit Schreiben vom 10.08.201 bewilligte die Kostenbeamtin des Bayer. LSG unter Hinweis darauf, dass ein Gutachten nicht verlangt worden sei, eine Entschädigung in Höhe von 27,20 €, die sich wie folgt aufschlüsselt:
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Entschädigung für Auskunft nach Nr. 200 der Anlage 2 zu § 10 Abs.1 JVEG |
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21,00 € |
Schreibgebühren für Original für angefangene 1.000 Anschläge 0,75 EUR = 5.238 Anschläge |
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3,75 € |
2 Kopien |
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1,00 € |
Porto |
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1,45 € |
Insgesamt |
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27,20 € |
Dagegen hat sich der Antragsteller mit Schreiben vom 24.08.2010 gewandt. Zwar sei ein Gutachtensauftrag nicht erteilt worden, es sei aber eine Querschnittssymptomatik über 11 Jahre zu beschreiben gewesen. Er habe mehr als 100 Seiten Akten durchsehen müssen. Der Zeitaufwand sei außergewöhnlich umfangreich gewesen.
II.
Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte mit Schreiben vom 24.08.2010 sinngemäß die gerichtliche Festsetzung beantragt.
Die Entschädigung für die Abgabe des Befundberichts vom 14.02.2011 ist auf 23,45 € festzusetzen. Ein weitergehender Anspruch besteht nicht.
Dieser Festsetzung liegen folgende Einzelpositionen zugrunde:
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Entschädigung für Auskunft nach Nr. 200 der Anlage 2 zu § 10 Abs.1 JVEG |
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21,00 € |
Schreibgebühren |
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0,00 € |
2 Kopien |
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1,00 € |
Porto |
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1,45 € |
Umsatzsteuer |
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0,00 € |
Insgesamt |
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23,45 € |
Die Beträge begründen sich im Einzelnen wie folgt:
1. Erstellung des Befundberichts
Der Antragsteller ist als sachverständiger Zeuge im Sinne des § 414 Zivilprozessordnung tätig geworden. Er hat eigene Wahrnehmungen von vergangenen Tatsachen und Zuständen bekundet, für die eine besondere Sachkunde, hier die medizinisch-ärztliche, erforderlich ist (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 26.11.1991, Az.: 9a RV 25/90).
Für den sachverständigen Zeugen gelten die Vorschriften über den Zeugenbeweis einschließlich der Regelungen über deren Entschädigung nach § 19 JVEG sowie die Sonderregelung in § 10 Abs. 1 JVEG, wenn er in der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG aufgeführte Leistungen erbringt.
Nach der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG wird die Erstellung eines Berichts über einen Befund wie folgt entschädigt:
Nr. 200 Ausstellung eines Befundscheins oder Erteilung einer schriftlichen Auskunft ohne nähere gutachtliche Äußerung 21,00 €
Nr. 201 Die Leistung der in Nummer 200 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich bis zu 44,00 €
Nr. 202 Zeugnis über einen ärztlichen Befund mit von der heranziehenden Stelle geforderter kurzer gutachtlicher Äußerung oder Formbogengutachten, wenn sich die Fragen auf Vorgeschichte, Angaben und Befund beschränken und nur ein kurzes Gutachten erfordern 38,00 €
Nr. 203 Die Leistung der in Nr. 202 genannten Art ist außergewöhnlich umfangreich bis zu 75,00 €
Der Entschädigung im hier zu entscheidenden Fall ist Nr. 200 der Anlage 2 zu § 10 Abs. 1 JVEG zugrunde zu legen, nicht aber eine der Nrn. 201 bis 203.
Eine Entschädigung für den Befundbericht des Antragstellers nach Nrn. 202 bzw. 203 scheidet schon deshalb aus, weil der Antragsteller keine Fragen zu beantworten hatte, die eine gutachterliche Äußerung erfordert hätten. Vielmehr waren alle Fragen so gestaltet, dass eine Beantwortung allein ...