Entscheidungsstichwort (Thema)
Bundeserziehungsgeld
Leitsatz (amtlich)
Die im Zuge einer "unentgeltlichen Vermögensübertragung" (Geschäfts- und Hofübergabe durch die Eltern) übernommenen Altenteil- und Unterhaltsleistungen mindern im Rahmen der Berechnung des Bundeserziehungsgeldgesetzes das maßgebliche Einkommen nicht.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 12. Mai 2005 aufgehoben und die Klage voll umfänglich abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Aufhebung einer Bundeserziehungsgeldgewährung und die Rückforderung des Überzahlbetrages.
Die Klägerin erstellte am 11. September 2001 einen Antrag auf Zahlung von Bundeserziehungsgeld (1. Lebensjahr) für ihr 2001 geborenes Kind S.. Sie ist mit S. A., Staatsbürger der USA verheiratet. S. ist das zweite Kind der Klägerin (erstes Kind: R., geb. 1998). Im Einkommensfragebogen verwies die Klägerin auf den Erziehungsgeldvorgang für R.. Aus den damals vorgelegten Steuerbescheiden ergab sich nur ein geringfügiges maßgebliches Einkommen.
Mit Bewilligungsbescheid vom 28. September 2001 wurde Bundeserziehungsgeld für die ersten sechs Monate in voller Höhe unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt (600,00 DM p.m.; nur Verminderung durch Mutterschaftsgeldanrechnung in den ersten sechs Wochen). Abzustellen sei auf das voraussichtliche Einkommen im Jahr der Geburt. Die voraussichtlichen Einkünfte im Kalenderjahr der Geburt des Kindes hätten noch nicht abschließend ermittelt werden können. Dieses müsse später geprüft werden. Das Erziehungsgeld werde deshalb bis zum Ende des sechsten Lebensmonats unter dem Vorbehalt der Rückforderung bewilligt. Sollte sich bei der abschließenden Ermittlung ergeben, dass die Einkünfte im Kalenderjahr der Geburt die maßgeblichen Einkommensgrenzen überschritten, müsse die sich ergebende Überzahlung zurückerstattet werden. Eine Entscheidung über den Anspruch ab dem 7. Monat erfolgte nicht.
Nach wiederholter Aufforderung legte die Klägerin den "US Individual Income Tax Return 2001" und den "U.S. Individual Income Tax Return for an S Corporation 2001" des Ehegatten und den eigenen Einkommenssteuerbescheid 2001 des Finanzamts A. vom 20. Mai 2003 vor.
Im Steuerbescheid 2001 der Klägerin werden genannt
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positive Einkünfte aus Gewerbebetrieb 5.511,00 DM Einzelunternehmer + 1510,00 DM Mitunternehmerbeteiligung, |
positive Einkünfte aus Kapitalvermögen 53.978,00 DM, |
positive Einkünfte aus V und V 73.191,00 DM. |
Ein Betrag von 54.000,00 DM "Renten und dauernde Lasten" wurde nachfolgend als Sonderausgaben berücksichtigt und von dem Gesamtbetrag der Einkünfte in Abzug gebracht worden, so dass das zu versteuernde Einkommen erheblich niedriger lag.
Der US-Steuerbescheid "US Individual Income Tax Return 2001" enthält eine mit "Income" betitelte Spalte, in der, ähnlich dem deutschen Steuerbescheid, einzelne Einkunftsarten vorgedruckt sind. Eintragungen finden sich bei folgenden Einkunftsarten:
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"wages, salaries, tips etc." |
12.000,00 USD, |
"taxable interests" |
36,00 USD, |
"Rental real estate,(...) s-corporations |
- 3.600,00 USD, |
Total income |
8.436,00 USD. |
Davon gibt es Abzüge, die man als eine Art Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungsabzug ansehen kann. Es wird schließlich ein zu versteuerndes Einkommen von 0,00 USD ausgewiesen.
Der "U.S. Individual Income Tax Return for an S Corporation 2001" nennt einen Umsatzbetrag, von dem diverse Kosten, u.a. eine Position "compensation for officers" i.H.v. 12.000,00 USD abgezogen werden, so dass sich ein "ordinary income/loss" von - 3.600,00 USD errechnet.
Nach Anhörung wurde mit Bescheid vom 2. Juli 2003 unter Abänderung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides der Anspruch auf Bundeserziehungsgeld für die ersten sechs Monate abgelehnt und der Zahlbetrag i.H.v. 2.480,00 DM zurückgefordert. Der Erziehungsgeldantrag für den siebten bis zwölften Lebensmonat wurde ebenfalls abgelehnt.
Auszugehen sei für die ersten sechs Monate von einer Ausschlusseinkommensgrenze von 100.000,00 DM für Ehegatten, die sich unter Berücksichtigung des Kindes R. auf 104.800,00 DM erhöhe.
Für die ersten sechs Monate habe jedoch ein voraussichtliches Einkommen der Ehegatten von 111.239,00 DM vorgelegen, das zum Ausschluss des Anspruchs führe:
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Mutter: |
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Einkünfte aus Gewerbebetrieb |
1.510,00 DM |
(Einzelunternehmereinkünfte wurden wegen Aufgabe der Tätigkeit vor der Geburt nicht angerechnet) |
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Einkünfte aus Kapitalvermögen |
53.978,00 DM |
Einkünfte aus VuV |
73.191,00 DM |
Gesamtbetrag der positiven Einkünfte |
128.679,00 DM |
abzgl. 27 % pauschaler Sonderausgabenabzug |
- 34.743,33 DM |
zu berücksichtigendes Einkommen |
93.935,67 DM |
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Ehegatte: |
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Bruttobetrag der Einkünfte nichtselbständige Tätigkeit |
12.000,00 USD |
abzgl. Werbungskostenpauschale (§ 6 Abs.5 Satz 2 BErzGG) |
- 2.000,00 DM |
Maßgeblich sei der Umrechnungskurs vom 30. September 2000, |
0,8765 USD = 1 € |
Summe der positiven Einkünfte |
23.703,62 DM |
abzüglich 27 % pauschale Sonderausgaben |
- 6.... |