Entscheidungsstichwort (Thema)
Beweislast des Rentenversicherungsträgers hinsichtlich einer durchgeführten Beitragserstattung. Eintragungen im Kontenspiegel. aktenkundiger Erstattungsbescheid. Anscheinsbeweis
Leitsatz (amtlich)
Der Rentenversicherungsträger trägt die objektive Beweislast für die Durchführung einer Beitragserstattung. Aus den Eintragungen im Kontenspiegel sowie einem aktenkundigen Erstattungsbescheid kann sich allerdings im Wege des Anscheinsbeweises ergeben, dass eine solche erfolgt ist.
Orientierungssatz
Zum Leitsatz vgl LSG München vom 12.1.2010 - L 20 R 19/09.
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 24. Juni 2014 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Witwenrente.
Die 1947 geborene Klägerin ist Witwe des 1937 geborenen M. B.. Dieser war ausweislich der Eintragungen in seinem Versichertenkonto vom 15. Oktober 1971 bis 30. Juli 1972, 20. März 1973 bis 30. Juni 1973, 5. März 1974 bis 31. Dezember 1974 und 1. Januar 1975 bis 8. August 1975 in der Bundesrepublik Deutschland versicherungspflichtig beschäftigt. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 12. Januar 1979 der damaligen Landesversicherungsanstalt Hessen, der an eine Adresse in Marokko gerichtet worden war, wurden dem verstorbenen Ehemann der Klägerin für diese Versicherungszeiten auf seinen Antrag vom 1. März 1978 hin Beiträge in Höhe von 3.785,30 DM erstattet.
Dieser begehrte von seinem Heimatland aus mit Antrag vom 5. Mai 2006 Gewährung einer Altersrente von der Beklagten. Der Antrag wurde mit Bescheid vom 13. Juli 2006 abgelehnt, weil die zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge erstattet worden seien. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Mit Antrag vom 17. Juni 2013 begehrte die Klägerin Witwenrente nach ihrem mittlerweile verstorbenen Ehemann. Der Antrag wurde mit angefochtenem Bescheid vom 11. Juli 2013 abgelehnt. Aufgrund der Beitragserstattung durch den Bescheid vom 12. Januar 1979 bestünden keine Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten deutschen rentenrechtlichen Zeiten.
Zur Begründung des hiergegen erhobenen Widerspruchs erklärte die Klägerin, sie sei die Witwe und benötige daher eine Rente oder finanzielle Unterstützung. Der Widerspruch wurde daraufhin mit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2013 unter Hinweis auf die Beitragserstattung zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben und um eine neue Entscheidung gebeten, um eine Hinterbliebenenrente zu erhalten. Sie befinde sich in einer schlechten finanziellen Situation.
Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das SG die Klage durch Gerichtsbescheid vom 24. Juni 2014 unter Bezugnahme auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid abgewiesen.
Hiergegen hat die Klägerin Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und um eine Überprüfung der Entscheidung des SG gebeten. Ihr verstorbener Ehemann sei angestellter Arbeiter in Deutschland gewesen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Augsburg vom 24. Juni 2014 sowie des Bescheids der Beklagten vom 11. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2013 zu verurteilen, der Klägerin antragsgemäß Witwenrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Akten des SG und der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage gegen den angefochtenen Bescheid vom 11. Juli 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Oktober 2013 zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Witwenrente gemäß § 46 Abs. 1, 2 SGB VI zu.
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (vgl. § 124 Abs. 2 SGG).
Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten, der die allgemeine Wartezeit erfüllt hat, Anspruch auf große Witwenrente, wenn sie
1. ein eigenes Kind oder ein Kind des versicherten Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erziehen,
2. das 47. Lebensjahr vollendet haben oder
3. erwerbsgemindert sind.
Im Übrigen haben Witwen, die nicht wieder geheiratet haben, nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat (§ 46 Abs. 1 Satz 1 SGB VI).
Ein Anspruch der Klägerin auf Witwenrente nach diesen Bestimmungen scheitert, da aufgrund der bereits im Jahr 1979 gemäß § 1303 RVO von der damaligen Landesversicherungsanstalt Hessen durchgeführten Beitragserstattung das Versicherungsverhältnis mit dem inzwischen...