Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesetzliche Unfallversicherung
Leitsatz (amtlich)
Zur Anerkennung einer psychischen Störung als Unfallfolge ist eine exakte Diagnose der Krankheit nach einem der international anerkannten Diagnosesysteme (ICD-10; DSM IV) erforderlich.
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 6. März 2009 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Anerkennung von weiteren Unfallfolgen und die Gewährung einer Verletztenrente nach einer MdE um mindestens 20 v.H.
Der 1962 geborene Kläger war als Gartenbauhelfer beschäftigt. Am 14.07.2003 leerte er in einem Park Abfallkörbe und sammelte herumliegenden Abfall ein. Bei dieser Tätigkeit kam es zu einer Detonation eines gefundenen kugelförmigen Gegenstandes. Diese Detonation erkannte die Beklagte mit Anerkenntnis vor dem Bayerischen Landessozialgericht als Arbeitsunfall an und erließ am 16.10.2006 einen entsprechenden Ausführungsbescheid.
Nach der Detonation wurde im Krankenhaus A-Stadt ein Knalltrauma des rechten Ohres diagnostiziert und mit einer Infusionstherapie therapiert.
Die Beklagte holte ein Gutachten auf HNO-ärztlichem Gebiet von Dr. H. sowie auf neurologischem und psychiatrischem Gebiet von Dr. S. ein. Dr. H. bejahte in seinem Gutachten vom 18.11.2006 eine pancochleäre Hörstörung auf der rechten Seite, einen rechtseitigen Tinnitus sowie eine neu hinzugetretene Hyperakusis als Unfallfolgen und schätzte die Minderung der Erwerbstätigkeit (MdE) ab Juni 2006 auf 20 v.H. Dr. S. stellte in seinem neuropsychiatrischen Zusatzgutachten vom 06.03.2007 fest, beim Kläger liege eine posttraumatische Belastungsstörung mit gering- bis mittelgradiger depressiver Symptomatik und geringer Angstsymptomatik sowie der Verdacht auf eine Somatisierungsstörung ohne Hinweis auf eine posttraumatische intrakranielle Komplikation vor. Die MdE betrage 20 v.H. Der Sachverständige Dr. H. schlug daraufhin eine Gesamt-MdE von 30 v.H. vor.
Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. S. erstellte am 23.07.2007 ein nervenärztliches Gutachten nach Aktenlage. Er verneinte eine posttraumatische Belastungsstörung, weil auf psychiatrischem Fachgebiet kein Erstschaden nachgewiesen sei. Es habe zeitnah zum Unfallereignis keinerlei psychiatrische Auffälligkeiten und keine psychischen Symptome gegeben. Diese seien mit einem Intervall von nahezu drei Jahren aufgetreten. Zudem seien bei dem Unfall weder die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung noch einer akuten Belastungsstörung aufgetreten. Der HNO-Arzt Dr. S. kam in einem Gutachten nach Aktenlage am 14.09.2007 zum Ergebnis, die Innenohrschwerhörigkeit rechts und der Tinnitus rechts seien Unfallfolge und mit einer Gesamt-MdE um 15 v.H. zu bewerten.
Mit Bescheid vom 10.10.2007 wies die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Rente ab. Als Folgen des Unfalls wurden festgestellt: Innenohrschwerhörigkeit rechts und chronischer Tinnitus rechts. Nicht als Unfallfolge anerkannt wurde eine depressive Symptomatik.
Der hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 03.12.2007).
Am 03.01.2008 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht München (SG). Er leide an einer Minderung der Hörfähigkeit sowie einem Tinnitus, der eine massive gesundheitliche Belastung darstelle. Dies habe zu wiederholten krankheitsbedingten Ausfallzeiten geführt, weshalb das Arbeitsverhältnis durch Kündigung des Arbeitgebers geendet habe. Die psychische Störung sei Unfallfolge. Die Kündigung sei nur wegen der Unfallfolgen und daraus resultierender Fehlzeiten erfolgt. Der Kläger verwies auf einen Bericht der Fachklinik für Psychiatrie und Psychotherapie G. vom 14.12.2007. Dort wurde der Kläger vom 30.10.2007 bis 04.12.2007 wegen einer schweren depressiven Episode und vordiagnostizierter posttraumatischer Belastungsstörung behandelt.
Das SG holte ein Gutachten auf HNO-ärztlichem Gebiet bei Prof. Dr. S. ein. Diese führte in ihrem Gutachten vom 12.06.2008 aus, beim Kläger liege auf der rechten Seite eine beginnende Schwerhörigkeit vor, die aber nicht mit Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückgeführt werden könne. Folge des Knalltraumas sei ein Tinnitus rechts. Ein drittes unterbrochen auftretendes Ohrgeräusch könne nicht anerkannt werden. Dieses pulsierende Rauschen sei eher charakteristisch für einen zervikalen Tinnitus. Auch der als Unfallfolge geltend gemachte Drehschwindel mit Fallneigung nach links sei nicht mit einem Knalltrauma vereinbar, sondern ein Hinweis, dass eine andere Erkrankung im Spiel sein müsse. Für den Tinnitus sei die MdE mit 10 v.H. anzusetzen.
Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. kam in seinem Gutachten vom 04.08.2008 zum Ergebnis, dass auf seinem Fachgebiet keine Unfallfolgen festzustellen seien. Die Spiegel der nach Angaben eingenommenen Medikamente lägen im nicht messbaren Bereich. Dies spreche dafür, dass ungeachtet der Angaben des Klägers diese Medikamente nicht eingenommen worden...