nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Würzburg (Entscheidung vom 25.10.2001; Aktenzeichen S 5 U 220/99) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 25.10.2001 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von ungekürzten Hinterbliebenenrenten streitig.
Der Versicherte H. S. (S), geboren 1960, gestorben 25.11.1998, war Erzieher in einer heilpädagogischen Tagesstätte, mit der Klägerin verheiratet und hatte zwei eheliche Kinder (K. , geb. 1988 und J. , geb. 1989). Außerdem lebten seit dem 08.08.1995 die beiden Pflegekinder G. , geb. 1986, und A. W. , geb. 1988 in Dauerpflege in der Familie - auch zur Entwicklung familienähnlicher Bande laut Schreiben des Kreisjugendamtes S. [KJ] vom 29.06.1999 -. Dem Ehepaar S. waren die Aufsicht, Betreuung und Erziehung der Kinder auf Dauer übertragen und es wurden Pflege- und Kindergeld gewährt.
Vormund für die beiden Pflegekinder ist das KJ S. (Beschluss des Amtsgerichts S. vom 22.12.1995, bestätigt durch Beschluss des Landgerichts S. vom 14.02.1996). Die Kostenerstattungspflicht obliegt dem Stadtjugendamt S ... Dem Ehepaar war vom KJ auch die Vermögenssorge für die alltäglichen Geldangelegenheiten der Kinder übertragen. Nur bei außergewöhnlichen Ausgaben musste das KJ informiert werden. Die Kinder selbst werden vom KJ im Rahmen der Jugendhilfe unterhalten.
Am 25.11.1998 verunglückte der Versicherte S auf Grund eines Wegeunfalls tödlich. Mit Bescheiden vom 09.06.1999 gewährte die Beklagte der Klägerin Witwenrente und allen vier Kindern Halbwaisenrente. Da die Summe der Hinterbliebenenrenten den gesetzlichen Höchstbetrag überschritt, wurden diese nach § 70 Sozialgesetzbuch (SGB) VII gekürzt, bei der Witwe erst ab 01.03.1999 (Kürzung jährlich: Bei der Witwe von 27.349,68 DM auf 18.233,12 DM, bei jeder Waise von 13.674,84 DM auf 9.116,56 DM). Beide Pflegekinder erhalten auch Halbwaisenrenten von der Bundesanstalt für Angestellte.
Im anschließenden Widerspruchsverfahren sah es die Klägerin als ungerecht an, dass sie und ihre leiblichen Kinder wegen der Rentenansprüche der Pflegekinder Nachteile in Form gekürzter Renten haben. Sie stellten sich finanziell schlechter als bei einer ungekürzten Auszahlung der Hinterbliebenenrenten.
Mit Bescheiden vom 30.06.1999 wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin und ihrer beiden ehelichen Kinder zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Pflegekinder seien ab August 1995 in den Familienhaushalt zur Dauerpflege aufgenommen worden, verbunden mit Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungaufgaben und daher dauerhaft in der Familie integriert gewesen. Unerheblich seien die für sie gewährten finanziellen Zuwendungen in Form von Kost- oder Pflegegeld. Sie hätten daher auch Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen nach § 67 SGB VII mit der Folge der Kürzung nach § 70 Abs 1 SGB VII, da der entsprechende Höchstbetrag überschritten werde.
Gegen diese Bescheide haben die Kläger Klagen zum Sozialgericht (SG) Würzburg erhoben und beantragt, ungekürzte Witwenrente ab 01.03.1999 und ungekürzte Halbwaisenrenten ab 25.11.1998 zu gewähren. Sie haben ausgeführt, unter Waisen im Sinne des § 70 Abs 1 S 4 SGB VII seien lediglich die leiblichen Kinder, nicht jedoch Pflegekinder zu verstehen. Pflegekindern komme nicht derselbe Vorrang wie leiblichen Kindern zu, insbesondere seien sie in § 67 Abs 2 SGB VII nicht als Waisen bezeichnet. Mit dem Zeitpunkt des Todes des Versicherten sei nicht mehr von einer Aufnahme in die Familie auf Dauer auszugehen. Den Pflegeeltern habe auch nicht die Vermögenssorge zugestanden.
Mit Schreiben vom 14.02.2000 hat das KJ mitgeteilt, dass auf die Anrechnung der Halbwaisenrente der Beklagten auf die Jugendhilfekosten während der Dauer der Zuständigkeit des Stadtjugendamtes S. grundätzlich verzichtet werde. Damit erhält die Klägerin zu 3. ab dem 25.11.1998 die volle Halbwaisenrente für beide Pflegekinder.
Mit Urteil vom 25.10.2001 hat das SG Würzburg die verbundenen Klagen abgewiesen mit der Begründung, die Pflegekinder seien in den Haushalt der Pflegeeltern aufgenommen worden und damit bestehe Anspruch auf Gewährung von Halbwaisenrenten. Dies führe zur Kürzung der Hinterbliebenenrenten. Entscheidend sei, dass auf der Grundlage einer ideellen Dauerbeziehung Beziehungen wie zwischen Kindern und leiblichen Eltern bestünden. Dabei spiele es keine Rolle, dass den Pflegeeltern neben der Personensorge nicht auch die Vermögenssorge übertragen worden sei. Im Übrigen habe die Klägerin faktisch die Vermögenssorge, da das KJ die Halbwaisenrenten für die Pflegekinder nicht selbst verwende, sondern an die Klägerin auszahle.
Gegen dieses Urteil haben die Kläger Berufung eingelegt und vorgetragen, den Pflegekindern komme im Gegensatz zu den leiblichen Kindern nicht der volle Schutz des Art 6 Grundgesetz (GG) zugute. Die Ursprungsfa...