Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren: Kostenentscheidung in Statusverfahren. Erstattung von Aufwendungen für das Vorverfahren. Verwaltungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. In Statusverfahren, in denen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer wegen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Versicherungspflicht klagen, erfolgt eine einheitliche Kostenentscheidung auf Grundlage der Regelungen für privilegierte Kläger (§ 183 SGG). Einer Festsetzung des Streitwerts zur Bestimmung von Gerichts- und Anwaltskosten bedarf es nicht.
2. Dieselben Regelungen gelten auch für die Kostenfestsetzung im Verwaltungsverfahren.
3. Steht im Verfahren über die Kostenfestsetzung bereits fest, dass Versicherungspflicht nicht besteht, sind für dieses Verfahren Kosten nach § 197a SGG iVm VwGO zu erheben (BSG, 5. Oktober 2006, B 10 LW 5/05 R).
Normenkette
SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGG §§ 183, 197a; RVG § 3 Abs. 1
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 11.12.2014 abgeändert und die Klage gegen den Bescheid vom 20.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.07.2014 abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe der Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren für ein Verwaltungsverfahren über eine Statusfeststellung.
Dem bei der Beklagen durchgeführten Verwaltungsverfahren lag ein Antrag des Herrn A. M. auf versicherungsrechtliche Beurteilung seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer bei der Klägerin ab dem 01.01.2013 zugrunde (§ 7a Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Ein weiterer Antrag des Herrn M. auf Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status ging bei der Beklagten am 24.06.2013 ein. Mit Bescheiden vom 27.06.2013 und 12.08.2013, die jeweils sowohl gegenüber Herrn M. als auch gegenüber der Klägerin ergingen, stellte die Beklagte fest, dass die Tätigkeit des Herrn M. nur in der Zeit vom 01.01.2013 bis zum 17.06.2013 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wurde und daher ab dem 18.06.2013 keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung mehr bestehe.
Gegen den Bescheid vom 12.08.2013 (Versicherungspflicht vom 01.01.2013 bis 17.06.2013) legten die Bevollmächtigten für die Klägerin und Herrn M. Widerspruch ein und trugen vor, dass auch für die Zeit vom 01.01.2013 bis 17.06.2013 keine Versicherungspflicht bestanden habe. Dies folge nicht zuletzt aus einem Gesellschafterbeschluss vom 20.06.2013. Hierauf nahm die Beklagte am 06.02.2014 gegenüber Herrn M. und der Klägerin den Bescheid vom 12.08.2013 zurück und stellte fest, dass auf Antrag die durch das Widerspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen erstattet würden. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten sei erforderlich gewesen.
Am 12.02.2014 übermittelten die Bevollmächtigten ihre Kostenrechnung für das Verfahren der Klägerin und des Herrn M.. Dem Rechnungsbetrag von 2.246,48 EUR lag ein angenommener Gegenstandswert von 14.526 EUR (6 Monate mal 6.000 EUR brutto - davon 40,35 % Gesamtsozialversicherungsbeitrag), eine Geschäftsgebühr (1,8), eine Erledigungsgebühr (1,5) und ein Pauschalentgelt für Post- und Telekommunikationsdienste zu Grunde. Die Beklagte setzte mit streitigem Bescheid vom 20.02.2014 die zu erstattenden Kosten auf 492,54 EUR fest. Die Gebühren seien nach dem Gegenstandswert in Höhe von 5.000 EUR zu berechnen (§ 23 RVG i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG). Auch habe es sich um einen Fall mit durchschnittlicher Schwierigkeit gehandelt, so dass für die Geschäftsgebühr der 1,3-fache Satz angemessen sei. Eine Erledigungsgebühr sei nicht angefallen. Für die Klägerin legten die Bevollmächtigten Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.2014 zurückgewiesen wurde.
Dagegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht München (S 15 R 1629/14) und trug ergänzend vor, dass eine Erledigungsgebühr deswegen gerechtfertigt sei, weil die Bevollmächtigten auf den Gesellschaftsbeschluss vom 20.06.2013 hingewirkt hätten, der maßgeblich zur Beendigung des Verfahrens beigetragen habe. Mit Gerichtsbescheid vom 21.10.2014 verurteilte das Sozialgericht die Beklagte zur Erstattung eines weiteren Betrages in Höhe von 681,27 EUR und wies die Klage im Übrigen ab.
Am 10.11.2014 beantragte die Beklagte die mündliche Verhandlung nach § 105 Abs. 2 Satz 2 SGG, worauf ein neues Aktenzeichen vergeben wurde (S 15 R 2135/14). Die Beklagte trug vor, im vorliegenden Fall sei nicht nach dem Gegenstandswert (§ 197a SGG), sondern nach Rahmengebühren abzurechnen, da es sich um den Rechtsstreit eines nach § 183 SGG Privilegierten (A. M.) zusammen mit der nicht privilegierten Klägerin gehandelt habe. Bei Abrechnung nach Rahmengebühren ergäbe sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 487,90 EUR (Geschäftsgebühr-Nr. 2302 VV + Erhöhung nach Nr. 1008 VV + Auslagenpauschale -Nr. 7002 VV + Umsatzsteuer-Nr. 7008 VV). Da auf den Bescheid vom 20.02.2014 bereits der Bet...