Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Anfechtungsanspruch. niedergelassener Arzt. Dialysegenehmigung. Fachkollege
Orientierungssatz
Zum Anfechtungsanspruch eines niedergelassenen Arztes gegen die Dialysegenehmigung eines Fachkollegen, deren Erteilung auf § 135 Abs 2 SGB 5 iVm der Vereinbarung zur Ausführung und Abrechnung von Blutreinigungs-Verfahren beruht.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 27. November 2002 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat der Beklagten und dem Beigeladenen zu 7) die Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
In diesem Rechtsstreit geht es um die Anfechtung einer Dialysegenehmigung durch einen Konkurrenten.
Der Beigeladene zu 7) ist als Internist in F. zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen und betreibt im Ortsteil Bad F. eine Kurklinik. Mit Bescheid vom 16.05.1994 erhielt er von der Beklagten die Anerkennung zur Durchführung der Dialysebehandlung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung gemäß Abschnitt III Abs.2 der damals geltenden Vereinbarung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns und den Landesverbänden der Primärkrankenkassen in Bayern über die Dialysebehandlung in Bayern und nach Anlage 2 § 2 Ziffer 2 zum Arzt-/Ersatzkassenvertrag über die fachlichen Voraussetzungen zur Ausführung der Dialysebehandlung. Von diesem Bescheid hat der Beigeladene zu 7) jedoch in der Folgezeit wegen einer Verzögerung der erforderlichen Umbaumaßnahmen in seiner Praxis keinen Gebrauch gemacht. Mit Schriftsatz vom 10. Januar 1996 beantragte er bei der Beklagten die Genehmigung zur Durchführung der ambulanten Dialyse für Rehabilitanden in seinem Sanatorium in F., Bad F. . Die Beklagte teilte ihm daraufhin mit Bescheid vom 7. Mai 1996 mit, die Inbetriebnahme von insgesamt sieben ambulanten Dialyseplätzen im Sanatorium Dr. S., K. Straße, F. - Bad F. sei abgestimmt worden. Zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns und den Landesverbänden der Primärkassen habe dahingehend das Einvernehmen erzielt werden können, dass am o.g. Ort sieben Dialyseplätze bedarfsgerecht seien. Die Genehmigung werde ausschließlich für die Behandlung von chronisch niereninsuffizienten Patienten, die im Rahmen eines stationären Reha-Aufenthaltes gemäß § 111 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) ambulant dialysiert würden, erteilt. Mit weiterem Bescheid vom 14. Juni 1996 teilte die Beklagte dem Beigeladenen zu 7) mit, da er sich für die hausärztliche Versorgung entschieden habe, könnten unter anderem die Nrn.790 bis 793 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM), betreffend die Dialyse, nicht vergütet werden. Die Genehmigung werde deshalb solange ausgesetzt, wie der Beigeladene zu 7) hausärztlich tätig sei. Dies sei kein Widerruf. Nach Wechsel in die fachärztliche Versorgung könne der Beigeladene zu 7) ohne erneuten Nachweis der fachlichen und apparativen Voraussetzungen von der Genehmigung wieder Gebrauch machen, sofern sich bis dahin nicht eine Änderung der Sach- und Rechtslage ergeben habe, die auch ohne die Aussetzung der Genehmigung Auswirkung auf deren Bestand hätte. Am 3. Februar 1997 teilte der Beigeladene zu 7) der Beklagten mit, wegen Bauverzögerungen sei die Durchführung der Dialyse erst ab dem 3. Quartal 1997 möglich, er bitte um eine Umwandlung seiner Zulassung in die eines fachärztlichen Internisten. Der Zulassungsausschuss gab diesem Antrag mit Beschluss vom 18. Juni 1997 mit Wirkung ab dem 1. Oktober 1997 statt. Unter dem 18. Juli 1997 schrieb der Beigeladene zu 7) an die Beklagte, der Kläger habe in F. 14 Dialyseplätze, nach dem Gleichheitsgrundsatz wolle auch er 14 Plätze haben. Die Beklagte schrieb daraufhin unter dem 23. August 1997 an den Beigeladenen zu 7), nachdem er mit Formantrag vom 15. Juli 1997 sowie mit Schreiben vom 18. Juli 1997 die erforderlichen Angaben eingereicht habe, sei er berechtigt, unabhängig von der noch ausstehenden Abstimmung mit den Landesverbänden der Krankenkassen zu den von ihm angezeigten 14 Dialyseplätzen, ambulante Dialysen (und damit auch Feriendialysen) in eigener Praxis durchzuführen. Eine Abrechnung über die Beklagte sei aufgrund der Vorschriften des Hausarztvertrages aber erst ab dem 1. Oktober 1997 möglich.
Mit Schreiben vom 23. September 1997 teilte der Beigeladene zu 7) der Beklagten mit, dass er seit dem 22. September 1997 in eigener Praxis Dialyseleistungen erbringe (Hämodialyse), die von den Krankenkassen im Wege der Kostenerstattung bezahlt würden (zwei Behandlungsfälle), und beantragte die Genehmigung zur Dialysebehandlung nach der Übergangsregelung der am 16. Juni 1997 gemäß § 11 Bundesmantelvertrag - Ärzte (BMV-Ä) bzw. § 39 Bundesmantelvertrag - Ärzte/Ersatzkassen (EKV-Ä) auf der Grundlage des § 135 Abs.2 SGB V als Anlage 3 zu den o.g. Verträgen beschlossenen Vereinbarung zur Ausführung und Abrechnung von Blutreinigungs-Verfahren (BlutreinigungsVf-VB), die am 1...