Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsärztliche Versorgung. Ermächtigungsbescheid für Dialysezentren nach vereinbartem Musterermächtigungsbescheid. Umfang der Ermächtigung durch Leistungskatalog in BMV-Ä Anl 9.1 Anh 9.1.3. Versorgungsauftrag. Befristung. Dynamische Verweisung. Klagefrist. Zustellung. Rechtsbehelfsbelehrung. Feststellungsklage

 

Orientierungssatz

1. Ein Ermächtigungsbescheid für ärztlich geleitete Einrichtungen zur Behandlung chronisch nierenkranker Patienten (Dialysezentren) ist nach dem vereinbarten Muster im Anhang 9.1.1 der Anlage 9.1 BMV-Ä auszustellen.

2. Der Musterermächtigungsbescheid nach Anhang 9.1.1 ist Bestandteil des Bundesmantelvertrages und daher verbindlich. Ein verbindlicher Musterermächtigungsbescheid, der im Hinblick auf den Ermächtigungsumfang ohne Platzhalter auf "die in Anhang 9.1.3 zu Anlage 9.1 Bundesmantelverträge aufgeführten Leistungen zur Erfüllung genehmigungspflichtiger Versorgungsaufträge" verweist, ist einer konkreten Ausfüllung des Ermächtigungsumfangs durch die Zulassungsgremien nicht zugänglich. Der Ermächtigungsumfang ergibt sich vielmehr aus dem konkret genehmigten Versorgungsauftrag mit den dafür erforderlichen Leistungsziffern.

 

Normenkette

BMV-Ä/EKV Anl. 9.1 § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 1; ÄrzteZV § 31 Abs. 2, 7; SGG §§ 55, 66 Abs. 2 S. 1; VwZG § 4

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers zu 1) werden das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 17.11.2011, Az.: S 1 KA 6/11, und der Bescheid des Beklagten vom 25.11.2010 (ausgefertigt am 07.04.2011) aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Ermächtigungsbescheid für das Dialysezentrum in C-Stadt im Wortlaut des Muster-Ermächtigungsbescheides nach Anhang 9.1.1 der Anlage 9.1 BMV-Ä neu zu fassen.

II. Es wird festgestellt, dass die enumerative Aufzählung der EBM-Ziffern in Abs. 1a) des Bescheides des Beklagten vom 07.04.2011 rein deklaratorische Wirkung und keine statusbegründende Wirkung entfaltet.

III. Es wird festgestellt, dass die durch Beschluss des Zulassungsausschusses vom 14.05.2003 dem Kläger erteilte Ermächtigung für das Dialysezentrum C-Stadt gemäß § 10 Abs. 1a der Anlage 9.1 BMV-Ä zum 30.06.2033 endet.

IV. Die Widerklage des Beklagten wird abgewiesen.

V. Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Klageverfahrens tragen die Klägerin zu 2) und der Beklagte je zur Hälfte.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die rechtliche Einordnung des angefochtenen Bescheides als statusbegründende Entscheidung sowie über die Aufnahme bestimmter Gebührenordnungspositionen (GOP) in den Tenor des Ermächtigungsbescheides. Der Kläger zu 1) (im Folgenden: KfH) betreibt bundesweit Einrichtungen zur Versorgung chronisch nierenkranker Patienten und wurde bezogen auf das Dialysezentrum C-Stadt erstmals mit Beschluss vom 14.05.2003 gemäß § 31 Abs. 2 Ärzte-ZV in Verbindung mit Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV ab dem 01.07.2003 bis zum 30.06.2013 zur Teilnahme an der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung ermächtigt. Weitere Ermächtigungsbescheide folgten.

Wegen einer Änderung der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV zum 01.07.2009 beantragte das KfH am 10.08.2009 Leistungen gemäß Anhang 9.1.3 Abs. 1 Ziffer 1 der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV (im Folgenden: Anhang 9.1.3) in den Versorgungsauftrag ab dem 01.07.2009 aufzunehmen. Der Beklagte übernahm nach Widerspruch des KfH wortgleich den Leistungskatalog des Anhangs 9.1.3 der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV in den Ermächtigungsbescheid und bestätigte die Auffassung des Zulassungsausschusses bezüglich des Wirksamwerdens der Ermächtigung erst zum 05.08.2010 (Beschluss vom 25.11.2010, ausgefertigt 07.04.2011) Die Ermächtigung war befristet bis 30.06.2013. Vorausgegangen war der Bescheid des Zulassungsausschusses vom 04.08.2010, in dem verschiedene im Anhang 9.1.3 aufgezählte Leistungen nicht aufgeführt waren. Die Einordnung als statusbegründende Entscheidung mit der Folge des Wirksamwerdens erst ab 05.08.2010 hatte der Beklagte wie folgt begründet:

Bei der Ermächtigung handle es sich um einen Verwaltungsakt, der gemäß § 31 SGB X hinreichend bestimmt sein müsse. Wie sich aus § 31 Abs. 7 Ärzte-ZV ergebe, sei es Wille des untergesetzlichen Normgebers, dass der "Beschrieb" von Leistungsziffern Eingang in den Ermächtigungsbescheid finde. So verweise der Musterbescheid des Anhangs 9.1.1 der Anlage 9.1 BMV-Ä/EKV auf § 31 Abs. 7 Ärzte-ZV. Danach sei die Ermächtigung zeitlich, räumlich und ihrem Umfang nach zu bestimmen. Dies sei auch bei vorausgegangenen Ermächtigungsbescheiden so gehandhabt worden. Dort sei kein pauschaler, dynamischer Verweis auf den Katalog des Anhangs 9.1.3 erfolgt. Vielmehr seien die entsprechenden Gebührenordnungspositionen (GOP) in den Tenor der Ermächtigungsentscheidung aufgenommen worden. Deshalb müsse auch der bisherige Ermächtigungsumfang durch eine neue konstitutiv wirkende Statusentscheidung angepasst werden. Auch aus Ziff. 2.3 des EBM (Allgemeine Bestimmungen) ergebe sich, dass die Ermächtigung statusbegründenden Charakter habe. Denn dort sei bestimmt, dass die B...

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