Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 15. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe einer Erstattungsforderung aus überzahlter Witwenrente.
Die 1884 geborene und am 18.09.1980 gestorbene Großmutter des Klägers, S. R. , bezog von der Beklagten bis zu ihrem Tode Hinterbliebenenrente aus der Versicherung ihres verstorbenen Ehemannes. In Unkenntnis des Todesfalles überwies die Beklagte die Witwenrente über den Todesmonat hinaus bis einschließlich Februar 1997 auf das weiter bestehende Konto der Verstorbenen und bewilligte darüber hinaus anlässlich des vermeintlichen 100. und der weiteren Geburtstage zwischen 1984 und 1991 so genannte Ehrengaben von je 300,- DM.
Im Januar 1997 erfuhr die Beklagte anlässlich eines Datenabgleichs vom Ableben der Rentenberechtigten sowie davon, dass der Kläger als ihr Enkelsohn auf Grund entsprechender Vollmacht der Verstorbenen regelmäßig über das Konto verfügt hatte.
Nach Rücklauf der noch auf dem Konto vorhandenen letzten Rentenzahlung von 2.298,39 DM für Februar 1997 und nach Anhörung des Klägers forderte die Beklagte von diesem mit Bescheid vom 24.04.1997 die über den Sterbemonat hinaus bis einschließlich Januar 1997 gezahlten Rentenbeträge und die gezahlten Ehrengaben gem. § 118 Abs.4 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in Höhe von insgesamt 375.699,75 DM zurück. Von der Geltendmachung einer Verzinsung sah sie wegen der Aussichtslosigkeit eines Gesamtausgleichs im Hinblick auf das Lebensalters des Klägers (Jahrgang 1933) ab.
Mit seinem Widerspruch erklärte sich der Kläger hinsichtlich der für die Zeit vom 01.01.1993 bis 31.01.1997 bestehenden Erstattungsforderung zur Rückzahlung in monatlichen Raten bereit; bezüglich des darüber hinaus gehenden Erstattungsanspruchs für die Zeit bis 31.12.1992 erhob er die Einrede der Verjährung entsprechend § 45 Abs.1 Satz 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I).
Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 02.07.1998). Die Beklagte verneinte eine Verjährung der streitigen Forderung nach § 45 SGB I, da diese Vorschrift ausschließlich die Verjährung von Ansprüchen auf Sozialleistungen im Sinne des § 40 SGB I regle, nicht jedoch von Erstattungsansprüchen, die ein Leistungsträger gegenüber einem Schuldner geltend mache.
Mit der Klage vor dem Sozialgericht (SG) verfolgte der Kläger sein auf Reduzierung der Rückforderung wegen teilweiser Verjährung entsprechend § 45 Abs.1 SGB I gerichtetes Begehren weiter. Er vertrat die Auffassung, die vierjährige Verjährung stelle ein allgemeines Prinzip des Sozialrechts dar, dem auch der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch unterliege; der Gesetzgeber habe dies auch mit den Regelungen der §§ 25 Abs.1 Satz 1, 27 Abs.2 Satz 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) und 50 Abs.4 sowie 113 Abs.1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) verdeutlicht.
Während des Klageverfahrens erhob die Beklagte im Hinblick auf die zu § 118 Absätze 3 und 4 SGB VI ergangene Rechtsprechung (u.a. BSG in SozR 3-2600 Nrn. 2 und 3 zu § 118) im Wege der Widerklage Leistungsklage auf Zahlung des Betrages von 375.699,75 DM und nahm gleichzeitig den Bescheid vom 24.04.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 02.07.1998 zurück (Schriftsatz vom 01.02.2001).
Das SG gab der Widerklage mit Urteil vom 15.06.2004 statt und verpflichtete den Kläger, an die Beklagte den Gesamtbetrag von 192.092,23 Euro zu zahlen. Es bejahte zunächst die Zulässigkeit der in der Form der Widerklage erhobenen Leistungsklage. § 118 Abs. 4 SGB VI in der am 29.06.2002 in Kraft getretenen Fassung, der in Satz 2 die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen des Leistungsträgers aus § 118 Abs.4 Satz 1 SGB VI durch Verwaltungsakt festlege, finde keine Anwendung. Die im Zeitpunkt der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs geltende Fassung des § 118 Abs.4 SGB VI habe keine gesetzliche Ermächtigung zum Erlass eines Verwaltungsaktes gegen den Empfänger der Leistung enthalten; nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei zur Geltendmachung nur die allgemeine Leistungsklage zulässig gewesen. Die einmal zulässig erhobene Leistungsklage bleibe auch nach Inkrafttreten der Neuregelung des § 118 Abs.4 SGB VI zulässig (BSG, Urteil vom 11.12.2002 - B 5 RJ 42/01 R).
Zur Begründetheit der Klage führte das SG aus, die Voraussetzungen für den Erstattungsanspruch nach § 118 Abs.4 Satz 1 SGB VI seien gegeben. Der Kläger habe die von der Beklagten für die Zeit nach dem Tode der S. R. zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen in Empfang genommen bzw. über diese verfügt. Nach § 300 SGB VI sei die Vorschrift des § 118 Abs.4 Satz 1 SGB VI a.F. auch auf Geldleistungen anwendbar, die vor Inkrafttreten der Vorschrift am 01.01.1996 zu Unrecht geleistet worden seien.
Die Erstattungsforderung der Beklagte sei auch nicht verjährt. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Urteils des LSG Schles...