Entscheidungsstichwort (Thema)

Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Zumutbarkeit der Verweisbarkeit eines Malers auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Verweisbarkeit eines Facharbeiters auf die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters und einer angelernten Registraturkraft.

 

Orientierungssatz

Versicherte sind grundsätzlich auf die Tätigkeiten der gleichen oder nächstniedrigeren Stufe verweisbar (vgl BSG vom 25.1.1994 - 4 RA 35/93 = SozR 3-2200 § 1246 Nr 41 und vom 29.7.2004 - B 4 RA 5/04).

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 03.06.2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der 1957 geborene Kläger erlernte von 1972 bis 1975 den Beruf eines Malers. In diesem Beruf war er bis 31.08.1998 tätig. Danach folgten Zeiten der Arbeitslosigkeit sowie seit 01.01.2005 der Bezug von Arbeitslosengeld II.

Der Kläger beantragte am 28.02.2007 eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Mit Bescheid vom 14.03.2007 lehnte die Beklagte die Bewilligung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab. Nach Widerspruch hiergegen beauftragte die Beklagte den Chirurgen und Sozialmediziner Dr. P. mit der Erstellung eines Gutachtens. Dieser kam am 16.08.2007 zu dem Ergebnis, der Kläger könne bei Fehlhaltungen der Wirbelsäule und degenerativen Veränderungen an Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule bei zusätzlichem Zustand nach Bandscheibenvorfall und Schmerzsymptomatik und Funktionseinschränkung des linken Kniegelenks nach Tibiakopftrümmerfraktur 7/2006 noch wenigstens sechs Stunden täglich leichte, zeitweise auch mittelschwere Tätigkeiten im Wechselrhythmus bzw. im Sitzen verrichten. Zu vermeiden sei häufiges Bücken, lang anhaltende bzw. häufige Überkopfarbeiten, häufiges Klettern oder Steigen, Tätigkeiten im Knien oder in der Hocke, Nachtschicht und Tätigkeiten mit besonderem Zeitdruck. Die weiter beauftragte Neurologin, Psychiaterin und Sozialmedizinerin Dr. B. kam am 11.09.2007 zu dem Ergebnis, bei der Diagnose von rezidivierend auftretenden Kreuzschmerzen bei degenerativen Veränderungen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit einer Bandscheibenoperation in Höhe L 4/L 5 und L 5/S 1 könne der Kläger noch wenigstens sechs Stunden täglich leichte bis mittelschwere Tätigkeiten ohne besonderen Zeitdruck, ohne Nachtschicht im Wechselrhythmus verrichten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.

Die dagegen zum Sozialgericht (SG) Nürnberg erhobene Klage hat der Kläger im Wesentlichen damit begründet, sein Leistungsvermögen lasse eine wenigstens sechs Stunden täglich zu verrichtende Tätigkeit nicht zu, desgleichen könne er eine medizinisch und sozial zumutbare Verweisungstätigkeit nicht sechs Stunden täglich ausüben.

Das SG hat die medizinischen Unterlagen beigezogen und ein Gutachten von dem Chirurgen Dr. S. eingeholt. Dieser beschreibt in seinem Gutachten vom 03.06.2008 Fehlhaltungen im Bereich der Wirbelsäule, leichtgradige Funktionsbehinderungen in der Halswirbelsäule, leicht bis mittelgradig in der Lendenwirbelsäule, Zustand nach mehrfacher Bandscheibenoperation an der unteren Wirbelsäule, ohne Nervenwurzelreizerscheinungen, rezidivierende Kreuzschmerzen, posttraumatische Arthrose am linken Kniegelenk mit leichter Ergussbildung und Muskelminderung am linken Bein, Bandlockerung im Kniegelenk, Fuß- und Zehenfehlform beidseits. Der Kläger könne noch wenigstens sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen verrichten. Zu vermeiden seien schwere und mittelschwere Hebe- und Tragetätigkeiten, Zwangshaltungen, bückende und kniende Arbeiten, häufiges Steigen, Schutz vor Nässe, Kälte und Zugluft.

Mit Urteil vom 03.06.2008 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger könne noch wenigstens sechs Stunden täglich Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verrichten und zumutbar auf den Verweisungsberuf eines Telefonisten verwiesen werden.

Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen, er sei nicht mehr in der Lage, die Verweisungstätigkeit eines Telefonisten auszuüben. Die Tätigkeit eines Telefonisten werde in Schichtarbeit ausgeübt und sei mit erheblichem Zeitdruck belastet. Er sei jedoch nicht mehr in der Lage, Schichtarbeit und Arbeit mit erheblichem Zeitdruck zu verrichten. Im Übrigen bestehe auch kein sechsstündiges Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Der Senat hat aktuelle Befundberichte für die Zeit ab 2008 eingeholt und den Orthopäden, Rheumatologen und Chirurgen Dr. C. mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dieser hat in seinem Gutachten vom 11.02.2010 folgende Diagnosen gestellt:

- Schmerzsymptomatik und Bewegungseinschränkung der Lendenwirbelsäule bei degenerativ-umformenden Veränderungen und bei Zustand nach Bandsc...

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