Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufrechnung. Verrechnung. Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Nachzahlung von Versorgungsansprüchen

 

Orientierungssatz

Zur Aufrechnung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen einschließlich Kosten und Gebühren für Vollstreckungsmaßnahmen gemäß § 51 Abs 2 SGB 1 mit einer Nachzahlung aufgrund Versorgungsansprüchen nach dem BVG.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 13.12.2000; Aktenzeichen B 9 V 1/00 R)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob der Beklagte zu Recht einen Nachzahlungsbetrag der Versorgungsbezüge des Klägers in Höhe von DM 5.308,-- zur Hälfte zu Gunsten eines Verrechnungsersuchens der Allgemeinen Ortskrankenkasse (AOK) M-B einbehalten hat.

Der Kläger bezieht wegen der als Schädigungsfolge im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) anerkannten Gesundheitsstörung "Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit des linken Beines, Verkürzung um 2 cm", Versorgung nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MDE) um 50 v.H. im allgemeinen Erwerbsleben. Der Kläger erhält hierfür die entsprechende Grundrente (§ 31 Abs.1 BVG), Ausgleichsrente (§ 32 BVG) in der nach seinen sonstigen Einkünften jeweils zustehenden Höhe (§ 33 BVG) sowie einen Ehegattenzuschlag (§ 33a BVG).

Mit Bescheid vom 22.10.1996 nach § 44 des Sozialgesetzbuches -- Zehntes Buch -- (SGB X) stellte das Versorgungsamt Landshut fest, ab 01.01.1992 sei auf die Ausgleichsrente des Klägers nicht seine volle, von der Großhandels- u. Lagereiberufsgenossenschaft gewährte Unfallrente anzurechnen, sondern lediglich derjenige Anteil, der dem Lohnersatzanteil der Verletztenrente entspreche. Mit weiterem Bescheid vom 19.03.1997 berechnete er die Rente des Klägers neu, wobei sich eine Nachzahlung in Höhe von DM 5.308,-- zu Gunsten des Klägers ergab.

Mit Folgebescheid vom 24.03.1997 teilte er dem Kläger mit, die Hälfte dieses Betrages werde auf ein Verrechnungsersuchen der AOK M-B überwiesen.

Diesen Bescheid focht der Kläger an und brachte dabei vor, die Wiederaufnahme eines vor acht Jahren gestellten Ersuchens durch die AOK sei ihm unverständlich; er sei sozialhilfebedürftig und werde dies noch mehr, wenn der Verrechnung stattgegeben werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.05.1997 wies das Landesversorgungsamt Bayern dieses Vorbringen als unbehelflich zurück, weil die AOK M-B ausdrücklich mitgeteilt habe, das Verrechnungsersuchen werde aufrecht erhalten, und weil die Bedarfsberechnung des Klägers zu Unrecht einen Unterhaltsanspruch seiner Ehefrau berücksichtigt habe.

Das dagegen angerufene Sozialgericht Landshut (Az.: S 9/V 24/97) hat sich auf das vom Kläger wiederholte Vorbringen von der Kreisverwaltung Bad K die dort geltenden Regelsätze nach § 22 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) übersenden lassen, mit Beschluß vom 07.07.1998 die AOK Rheinland-Pfalz zum Verfahren beigeladen und nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 17.07.1998 die Klage insoweit als unbegründet abgewiesen, als der Beklagte die Hälfte des Nachzahlungsbetrages an den Beigeladenen überwiesen hat. Soweit stünden nämlich im Hinblick auf die Einkünfte des Klägers und seine Belastungen, die sich erst nach Abschluß des Mietvertrages vom 04.09.1997 geändert hätten, der Verrechnung keine Bedenken entgegen.

Seine dagegen beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegte Berufung hat der Kläger erneut mit einer Gegenüberstellung seines anrechenbaren Einkommens und seines Bedarfs begründet, woraus sich seine Bedürftigkeit im Sinne des BSHG ergebe und eine Verrechnung damit ausgeschlossen sei. Dieses Vorbringen hat er -- vermischt mit Argumenten zur Streitsache L 15/V 38/98 -- mehrfach wiederholt.

Schriftsätzlich hat der Kläger sinngemäß beantragt, den Beklagten unter

Aufhebung des Gerichtsbescheids des Sozialgerichts Landshut vom 17.07.1998 (Az.: S 9/V 24/97) sowie des Bescheids vom 24.03.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.05.1997 zu verurteilen, ihm den verrechneten Betrag in Höhe von DM 2.654,-- auszubezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid

des Sozialgerichts Landshut vom 17.07.1998 (Az.: S 9/V 24/97) zurückzuweisen.

Die Beigeladene hat im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Versorgungs- und Schwerbehindertenakte der Beklagten, die Akte der vorangegangenen Streitverfahren vor dem Sozialgericht Landshut sowie die Akte eines weiteren Streitverfahrens vor dem Bayerischen Landessozialgericht (Az.: L 15/V 38/98). Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den gesamten übrigen Inhalt dieser Akten und dabei insbesondere die Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Berufung des Klägers ist nach § 105 Abs.2 Satz 1 i.V.m. § 143 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft; einer Zulassung der Berufung nach § 144 Abs.1 Satz 1 SGG i.d.F. des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11.01.1993 hat es im Hinblick auf Satz 2 dieser Vorschrift nicht bedurft. Das Rechtsmittel ist form- und fristgerecht eingelegt (§ 151 S...

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