Entscheidungsstichwort (Thema)
Versicherungspflicht. Student. Überschreitung. Altersgrenze. zum Begriff Zweiter Bildungsweg. Bayern
Orientierungssatz
Nach bayerischem Landesrecht sind die Berufsaufbauschulen und die Berufsoberschulen keine Schulen des Zweiten Bildungswegs.
Tatbestand
Streitig ist die Mitgliedschaft der Klägerin in der Krankenversicherung der Studenten über den 30.09.1994 hinaus.
Die ... 1962 geborene Klägerin besuchte von 1968 bis 1977 die Hauptschule G und anschließend bis 1979 die Berufsfachschule für Kinderpflege in M-S. Danach absolvierte sie von 1979 bis 1980 ein Praktikum in der Kinderkrippe der Stadt M und besuchte von Februar 1981 bis Juli 1983 die Berufsaufbauschule Sozialer Zweig M. Danach war sie von Oktober 1983 bis Februar 1986 als Kinderpflegerin in einem Privathaushalt angestellt und arbeitete von März 1986 bis Juli 1986 als Schreibkraft im Postsparkassenamt in M. Von September 1986 bis Juli 1988 war sie als angestellte Kinderpflegerin in einem Städt. Kindergarten in M tätig. In der Zeit vom 01.02.1986 bis 31.10.1989 war sie Mitglied der Beklagten.
Sie hielt sich 1988/1989 zum Erlernen der französischen Sprache in Frankreich auf und besuchte von Oktober 1989 bis Juli 1990 die Berufsaufbauschule Wirtschaftlicher Zweig in M und anschließend von September 1990 bis Juli 1992 die Berufsoberschule in M. Sie erlangte am 08.07.1992 die allgemeine Hochschulreife.
Die Klägerin nahm im Wintersemester 1992 das Studium der Rechtswissenschaft an der Ludwig-Maximilian-universität M auf und bezog Bafög-Leistungen. Die Beklagte versicherte sie ab 01.08.1992 in der Krankenversicherung der Studenten (KVdS).
Mit Bescheid vom 13.09.1994 führte die Beklagte die Mitgliedschaft der Klägerin ab 01.10.1994 in der Klasse 731 mit einem Monatsbeitrag von 122,83 DM (nichtversicherungspflichtige Studenten) und befristete diese Einstufung bis 31.03.1995. Danach wurde die Klägerin in die Klasse 851 eingestuft (freiwilliges Mitglied).
Die Klägerin legte am 20.10.1995 gegen den Bescheid vom 13.09. 1994 Widerspruch ein und begehrte die Fortsetzung der KVdS. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 19.12.1995 die weitere Durchführung dieser Pflichtversicherung ab und erinnerte die Klägerin am 18.04.1996 an die Zahlung der rückständigen Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung für Februar und März 1996 in Höhe von 412,50 DM (einschl. Rückbelastungsgebühr). Sie wies in diesem Schreiben auch auf das Ende der freiwilligen Mitgliedschaft bei Zahlungsverzug hin.
Mit Bescheid vom 13.5.1996 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass aufgrund des Zahlungsverzugs die freiwillige Mitgliedschaft zum 15.05.1996 und auch die Pflichtmitgliedschaft in der Pflegeversicherung ende.
Anläßlich einer Vorsprache am 19.07.1996 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung eines rechtsbehelfsfähigen Bescheides über die Fortdauer der KVdS und wurde hierbei angehört. Die Klägerin teilte der Beklagten mit, sie hätte nach dem vollendeten 20. Lebensjahr gearbeitet, um ihr Studium finanzieren zu können.
Mit Bescheid vom 23.07.1996 stellte die Beklagte fest, dass bei Absolventen des Zweiten Bildungsweges die Überschreitung der Altersgrenze von 30 Jahren in der Regel nicht gerechtfertigt sei, wenn dieser so spät beschritten werde, dass das anschließende Studium erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres aufgenommen werden könne. Mangels anzuerkennender Hinderungsgründe sei die Zeit der Berufstätigkeit vor Beschreiten des Zweiten Bildungsweges nicht zu berücksichtigen.
Die Klägerin legte gegen diesen und den Bescheid vom 19.12. 1995 Widerspruch ein und beantragte beim Sozialgericht München (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Die Beklagte hörte die Klägerin mit Schreiben vom 12.11.1996 erneut an und wies auf das Fehlen anzuerkennender Hinderungsgründe für die verspätete Aufnahme des Studiums hin, erläuterte die Beendigung der freiwilligen Mitgliedschaft zum 15.05.1996 und erklärte sich bereit, bis Abschluss des Widerspruchsverfahrens auf die Vollstreckung der noch offen stehenden Beitragsforderung zu verzichten.
Mit Widerspruchsbescheid vom 10.01.1997 wies die Beklagte die Widersprüche der Klägerin zurück. Sie stellte hierin fest, die freiwillige Mitgliedschaft habe zum 15.05.1996 und die Versicherungspflicht in der KVdS am 31.03.1995 geendet. Die Klägerin sei in der Zeit vom 01.10.1994 bis 31.03.1995 zu Recht in der Beitragsklasse 731 und anschließend zum 01.04.1995 bis 15.05. 1996 zu Recht als freiwillig versicherte Studentin in der Beitragsklasse 851 versichert worden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung seien keine Gründe ersichtlich, die KVdS weiterzuführen. Die Berufstätigkeit zur Finanzierung des Studiums rechtfertige nicht eine Überschreitung der Altersgrenze des 30. Lebensjahres.
Die Klägerin hat mit der Klage vom 04.02.1997 beim SG einen Anspruch auf Beitragsrückzahlung in der Zeit vom 01.07.1994 bis 31.01.1996 in Höhe von 2.798,88 DM bzw. nach Aufrechnung mit dem Pflichtversicherungsbeitrag für Studenten im ...