Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsarzt. Zulassungsentziehung wegen Verstößen gegen Auskunftserteilung und Leistungsabrechnung

 

Orientierungssatz

Zur Entziehung der Zulassung als Vertragsarzt bei Verstößen gegen die Auskunftserteilung gegenüber der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung sowie bei Falschabrechnungen im Bereich der Mutterschaftsvorsorgeleistungen und bei Schwangerschaftsabbrüchen.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 15.08.2012; Aktenzeichen B 6 KA 15/12 B)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 20. November 2007 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, einschließlich der Kosten der Beigeladenen zu 1), 2), 4) und 5).

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger, ein seit 1986 in A-Stadt niedergelassener und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassener Frauenarzt, wendet sich gegen die Entziehung seiner Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung.

Die Beigeladene zu 1) hat am 21. Februar 2000 gegen den Kläger Strafanzeige wegen des Verdachts des Betruges gestellt. Die Strafanzeige beruhe auf einer Patientenbefragung, die zum Ergebnis gehabt habe, dass der Kläger in fünf eingehend dargestellten Fällen einen Betrug zu Lasten der Ärzteschaft begangen habe. Der Kläger habe Behandlungstage fingiert und an diesen Tagen Leistungen gegenüber der Beigeladenen zu 1) abgerechnet, die tatsächlich nicht erbracht worden seien. Der Kläger habe wissentlich und willentlich falsch Leistungen für psychosomatische Krankheitszustände und deren Behandlung bei den Patienten gegenüber der Beigeladenen zu 1) abgerechnet. Obwohl von den Patienten von Anfang an ein Schwangerschaftsabbruch beabsichtigt gewesen sei und auch kurz bevor gestanden habe, habe der Kläger in betrügerischer Absicht sog. Mutterschutzvorsorgeleistungen gegenüber der Beigeladenen zu 1) abgerechnet. Weiter habe der Kläger Leistungen betrügerisch abgerechnet, die bereits mit der Pauschale für die Durchführung des Schwangerschaftsabbruches abgegolten seien.

Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht K. hat mit Verfügung vom 08.02.2002 das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Der hiergegen von der Beigeladenen zu 1) eingelegten Beschwerde vom 05.03.2002 hat der Generalstaatsanwalt beim Oberlandesgericht B-Stadt keine Folge gegeben (Bescheid vom 16.05.2002). Dem Kläger könne auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens der Beigeladenen zu 1) aus objektiven und subjektiven Gründen kein Betrug nachgewiesen werden.

Die Beigeladene zu 1) hat mit Schreiben vom 11.04.2000 beim Zulassungsausschuss für Ärzte Schwaben Antrag auf Entziehung der Zulassung des Klägers gestellt. Für die Ausübung der Kassenpraxis sei ein Arzt mit sonstigen in der Person liegenden schwerwiegenden Mängeln ungeeignet. Die genaue Begründung sei der in Kopie beiliegenden am 21. Februar 2000 bei der Staatsanwaltschaft erstatteten Strafanzeige zu entnehmen. Die hierin aufgezeigten fortlaufenden Verstöße gegen die vertragsärztlichen Pflichten würden die Ungeeignetheit zur weiteren Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung begründen. Eine weitere Zusammenarbeit sei aus Sicht der Beigeladenen zu 1) durch das gestörte Vertrauensverhältnis nicht mehr zumutbar.

Der Zulassungsausschuss Ärzte Schwaben hat mit Beschluss vom 18.10.2000 (Bescheid vom 28.11.2000) dem Kläger die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung entzogen. Für die Ausübung der Kassenpraxis sei ein Arzt mit sonstigen in der Person liegenden schwerwiegenden Mängeln ungeeignet. Nach Auffassung des Zulassungsausschusses liege in der Person des Klägers ein schwerwiegender Mangel vor. Die von der Beigeladenen zu 1) bei der Staatsanwaltschaft K. erstattete Strafanzeige mit den hierin aufgezeigten fortlaufenden Verstößen gegen die vertragsärztlichen Pflichten sei nach Auffassung der Ausschussmitglieder ausreichend, die Ungeeignetheit des Klägers zur weiteren Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung zu begründen. Nach eingehender Würdigung der Sach- und Rechtslage würden die Mitglieder des Zulassungsausschusses zu der Überzeugung gelangen, dass der Kläger in fünf Fällen einen Betrug zu Lasten der Ärzteschaft begangen habe. Er habe sich unrechtmäßiges Honorar verschafft, indem er Mutterschaftsvorsorgeleistungen abgerechnet habe, obwohl er gewusst habe, dass die Patientinnen seine Praxis nur zur Vornahme des Schwangerschaftsabbruches aufgesucht hätten. Weiterhin habe er wissentlich Leistungen abgerechnet, die als Teil des Schwangerschaftsabbruches nicht gesondert abrechnungsfähig gewesen seien. Darüber hinaus habe er wissentlich Leistungen an weiteren Behandlungstagen abgerechnet, obwohl er gewusst habe, dass kein zweiter bzw. dritter Arzt-Patienten-Kontakt vor dem Schwangerschaftsabbruch stattgefunden habe. Schließlich habe er Leistungen abgerechnet, ohne dass hierfür eine behandlungsbedürftige Diagnose gestellt worden sei. Zur Ermittlung dieses Sachverhaltes seien seitens der Be...

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