Entscheidungsstichwort (Thema)
Beitragserstattung der Arbeitnehmerbeiträge der gesetzlichen Rentenversicherung. Auflösung des Versicherungsverhältnisses. Erfüllung der Beitragserstattungsforderung
Leitsatz (amtlich)
Eine wirksam durchgeführte Beitragserstattung führt zur Auflösung des Versicherungsverhältnisses und schließt Ansprüche auf eine Versichertenrente aus.
Orientierungssatz
Zur Frage der Erfüllung der Beitragserstattungsforderung (Auszahlung der Erstattungssumme).
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 22.01.2008 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob dem Kläger seine zur deutschen Sozialversicherung geleisteten Beiträge erstattet wurden und ob ein Anspruch auf Regelaltersrente besteht.
Der 1933 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Türkei. Er war vom 25.05.1964 bis 31.05.1971 in Deutschland sozialversicherungspflichtig beschäftigt und kehrte anschließend in die Türkei zurück. Nach den Angaben im Versicherungsverlauf erstattete die Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz mit Bescheid vom 12.04.1976 auf Antrag vom 14.10.1974 Beiträge in Höhe von 4.643,90 DM.
Am 23.02.2006 beantragte der Kläger die Gewährung von Regelaltersrente. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 23.05.2006 ab. Dem Kläger seien die zur deutschen Rentenversicherung entrichteten Beiträge mit Bescheid vom 12.04.1976 erstattet worden. Damit seien keine auf die Wartezeit anrechnungsfähigen Zeiten mehr vorhanden, sodass ein Anspruch auf Versichertenrente nicht bestehe. Der hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 06.09.2006 als unbegründet zurückgewiesen.
Die dagegen zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobene Klage ist durch Urteil vom 22.01.2008 als unbegründet abgewiesen worden.
Zur Begründung der dagegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegten Berufung hat der Kläger unter Bezug auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren und im sozialgerichtlichen Verfahren vorgetragen, er habe weder einen Antrag auf Erstattung der Beiträge gestellt, noch den Betrag erhalten. Er sei im Jahre 1971 in seine Heimat in Urlaub gefahren, aufgrund eines schweren Unfalles sei er jedoch nicht mehr in die BRD zurückgekehrt. Die Beklagte möge Beweise dafür vorlegen, dass der Kläger einen Antrag gestellt habe und ihm der Betrag erstattet worden sei. Vorgelegt hat der Kläger weiter ein Schreiben der türkischen Sozialversicherungsanstalt vom 28.01.2008, wonach bestätigt wurde, dass Beitragserstattungen deutscher Rentenversicherungsträger nicht an das Direktorat der Versicherungsanstalt überwiesen würden, also nicht in der SSK vorhanden seien.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 22.01.2008 sowie den Bescheid der Beklagten vom 23.05.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Regelaltersrente zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 22.01.2008 zurückzuweisen.
Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat zu Recht mit dem Bescheid vom 23.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2006 einen Anspruch des Klägers auf Regelaltersrente abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Alters.
Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Regelaltersrente setzt gemäß § 35 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) voraus, dass er die Regelaltersgrenze erreicht hat und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt ist (§ 50 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB VI). Der Kläger kann aber keine auf die Wartezeit anrechenbaren Versicherungszeiten mehr nachweisen, denn die von ihm aufgrund der versicherungspflichtigen Tätigkeit geleisteten Beiträge für die Zeit vom 23.05.1964 bis 31.05.1971 wurden von der LVA Rheinprovinz auf seinen Antrag vom 14.10.1974 hin in Höhe von 4643,90 DM erstattet. Durch die Erstattung sind die vom Kläger zurückgelegten Beitragszeiten verfallen, das Versicherungsverhältnis ist aufgelöst worden. Aus den nicht erstatteten Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung kann ein Anspruch auf Regelaltersrente nicht hergeleitet werden.
Da dem Kläger die Beiträge vor dem 01.01.1992 erstattet wurden, ist § 1303 Reichsversicherungsordnung (RVO) anzuwenden, denn § 210 SGB VI ist erst auf Beitragserstattungen ab dem 01.01.1992 anzuwenden (Art.85 Abs.1 Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992 - vom 18.12.1989, BGBl I S 2261 iVm Art. 42 Rentenüberleitungsgesetz - RÜG - vom 25.07.1991, BGBl I S 1606; vgl. Kasseler Kommentar - Gürtner § 210 SGB VI RdNr 28 Stand März 2005 mwN). Gemäß § 1303 Abs.1 Satz 1 RVO sind d...