Entscheidungsstichwort (Thema)
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Gleichstellung. Invalidität. Serbien und Montenegro
Orientierungssatz
Es gibt weder einen international einheitlichen Begriff der Invalidität, noch sieht das im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Jugoslawien - jetzt Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro - als Rechtsnachfolgerin der ehemaligen Föderativen Volksrepublik Jugoslawien weiterhin anwendbare deutsch-jugoslawische Abkommen über Soziale Sicherheit (SozSichAbk YUG) vom 12.10.1968 (BGBl II 1969, 1438) idF des Änderungsabkommens (SozSichAbkÄndAbk YUG) vom 30.9.1974 (BGBl II 1975, 390) eine Gleichstellung der in der Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro festgestellten Invalidität mit einer Erwerbsminderung nach deutschem Recht oder eine Bindung des deutschen Rentenversicherungsträgers an die von der Invalidenkommission vorgenommene Einschätzung der Leistungsfähigkeit vor.
Tenor
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 10. Dezember 2004 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit.
Die 1950 im ehemaligen Jugoslawien geborene Klägerin hat nach eigenen Angaben dort den Beruf der Buchbinderin erlernt. Sie ist Staatsangehörige der Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro, hat dort ihren Wohnsitz und seit 11. Dezember 2002 Anspruch auf Invalidenrente aus der dortigen Sozialversicherung.
Sie hat im ehemaligen Jugoslawien/der Staatengemeinschaft Serbien und Montenegro von November 1968 bis März 1969 sowie zwischen November 1980 und Oktober 2001 (mit Unterbrechungen) insgesamt 243 Kalendermonate Versicherungszeit zurückgelegt (JU-D 205 vom 19. Mai 2003).
In Deutschland war die Klägerin in einer Druckerei und zuletzt als Arbeiterin in einer Kunststofffabrik sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Sie hat die Tätigkeit in der Druckerei nach eigenen Angaben nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben. In der deutschen Rentenversicherung hat sie zwischen November 1969 und Januar 1977 (mit Unterbrechungen) insgesamt 41 Kalendermonate Beitragszeit und 10 Kalendermonate Anrechnungszeit zurückgelegt (Versicherungsverlauf vom 16. September 2004).
Am 21. Februar 1990 stellte die Klägerin erstmals in ihrer Heimat Antrag auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Der Antrag wurde sowohl vom dortigen Sozialversicherungsträger (Bescheid vom 7. Dezember 1990) als auch von der Beklagten (Bescheid vom 17. März 1993) abgelehnt.
Am 19. November 2002 beantragte die Klägerin in ihrer Heimat erneut Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Dieser Antrag ging am 28. Februar 2003 bei der Beklagten ein. Beigefügt war u.a. ein Gutachten der Invalidenkommission in B. vom 11. Dezember 2002. Danach bestand bei der Klägerin ein Zustand nach Unterschenkelfraktur (1983), nach Gallenblasenoperation (1994) sowie nach subkutaner Mastektomie mit Mammaplastik (Juli 2002), ein chronisches Halswirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulensyndrom, eine hormonell behandelte Schilddrüsenfunktionsstörung und eine Depression ohne nähere Befundangaben. Die Klägerin wurde als dauerhaft erwerbsunfähig eingeschätzt.
Eine ambulante Begutachtung der Klägerin in der Ärztlichen Gutachterstelle der Beklagten am 19. Mai 2003 (Gutachten vom 21. Mai 2003) ergab als Diagnosen eine regelrecht verheilte alte Unterschenkelfraktur links mit posttraumatischer Arthrose im oberen Sprunggelenk, einen Zustand nach operativer Entfernung der linken Brust mit kosmetisch misslungener, im Übrigen aber beschwerdefreier Mamma-Rekonstruktion bei regelrechtem Heilungsverlauf, Lendenwirbelsäulenbeschwerden mit Kreuzschmerzen ohne Funktionsbeeinträchtigung sowie psychosomatische Beschwerden (bei psychischer Erkrankung der Tochter) ohne Krankheitswert. Anhaltspunkte für eine Gonarthrose, Wurzelreizerscheinungen sowie sensible oder motorische Ausfälle fanden sich bei der Untersuchung nicht. Der Klägerin seien leichte Arbeiten ohne häufiges Bücken oder besonderen Zeitdruck täglich sechs Stunden und mehr zumutbar.
Daraufhin lehnte die Beklagte den Antrag vom 19. November 2002 wegen fehlender Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit ab (Bescheid vom 5. Juni 2003).
Zur Begründung des dagegen erhobenen Widerspruchs trug die Klägerin insbesondere vor, sie könne nicht mehr als eine Stunde durchgehend sitzen, stehen oder gehen, habe schon nach einer halben Stunde Schmerzen und Gefühlsstörungen in Armen und Beinen, habe seit der Brustoperation Schmerzen im Arm, so dass eine erneute Operation notwendig sei, müsse an der rechten Brust eine Biopsie durchführen lassen und leide an einer Gonarthrose beider Knie.
Die Beklagte wies den Widerspruch zurück (Widerspruchsbescheid vom 29. Oktober 2003). Die Klägerin sei mindestens sechs Stunden täglich in der Lage, leichte Arbeiten ohne häufiges Bücken und besonderen Zeitdruck zu verrichten. Sie sei daher nicht erwerbsgemindert. Auch Beru...