rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Landshut (Entscheidung vom 28.06.2000; Aktenzeichen S 14 RJ 1559/96 A)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 28. Juni 2000 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der am 1941 geborene Kläger, kroatischer Staatsangehöriger, arbeitete von Mai 1970 bis Dezember 1975 versicherungspflichtig in Deutschland insgesamt 68 Monate als Hilfsarbeiter in einer Metallfabrik und in der Holzindustrie. In seiner Heimat hat er den Beruf eines Kraftfahrers (Versicherungszeiten von zuletzt Juli 1976 bis Oktober 1989) ausgeübt. Seit November 1990 bezieht er kroatische Invalidenrente.

Ein erster Rentenantrag des Klägers vom 25.10.1989 blieb erfolglos (Bescheid vom 12.11.1990, Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12.04.1994), da der Kläger noch über ein vollschichtiges Leistungsvermögen verfügte und als angelernter Arbeiter auf alle ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden konnte.

Den am 08.08.1994 gestellten Rentenantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 12.03.1996 mangels versicherungsrechtlicher Voraussetzungen ab.

Mit Widerspruchsbescheid vom 01.10.1996 wies die Beklagte den Widerspruch in der Sache zurück, da der Kläger noch in der Lage sei, vollschichtig (8 Stunden täglich) leichte Arbeiten mit gewissen Einschränkungen zu verrichten. Es hatte sich herausgestellt, dass der Kläger zur Zahlung freiwilliger Beiträge berechtigt war. Medizinisch war die Entscheidung auf eine Auswertung des Gutachtens der Invalidenkommission in Zagreb aufgrund der Untersuchung vom 16.11.1995 sowie der zahlreichen beiliegenden Befundberichte gestützt, wonach eine Funktionsminderung der Wirbelsäule bei Verschleißerscheinungen, eine Herzleistungsminderung bei Bluthochdruck und eine neurotische Störung vorlagen.

Dagegen hat der Kläger beim Sozialgericht Landshut (SG) Klage erhobenen und angeführt, dass sich sein gesundheitlicher Zustand wieder verschlechtert habe. Zur Begründung hat er neue Befundberichte aus Kroatien vorgelegt.

Das SG hat am 29.2.2001 ein neurologisches Gutachten eingeholt. Dr.P. ist dabei zur Feststellung folgender Diagnosen gelangt: - Chronisches Wirbelsäulenschmerzsyndrom mit rechtsseitiger L5-Irritation - Chronischer Kopfschmerz vom Spannungstyp - Anhaltende affektive Störung - Polyneuropathie - Rezidivierende Ulcera duodeni - Beidseitiges Carpaltunnel-Syndrom - Chronische Emphysembronchitis - Hypertonie. Hierbei sind Röntgenbefunde der Gemeinschaftspraxis Dres. v.R. , K. , L. , R. , K. vom 23.07.1998, sowie die internistische Zusatzuntersuchung durch Dr. P. vom 23.07.1998 und die Laborbefunde vom 24.07.1998 berücksichtigt worden, wie auch das orthopädische Gutachten von Dr. F. vom Oktober 1993.

Durch Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2000 hat das SG die Klage abgewiesen. Der Kläger sei weder berufs- noch erwerbsunfähig, denn er könne - entsprechend den Feststellungen des Sachverständigen Dr. P. - noch vollschichtig auf dem für ihn maßgeblichen allgemeinen Arbeitsmarkt leichte Tätigkeiten verrichten.

Hiergegen hat der Kläger Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Dr. P. , Facharzt für Innere Medizin, Physikalische und Rehabilitative Medizin, hat im Auftrag des Senats am 09.06.2001 ein Gutachten nach Untersuchung erstattet, wobei er die bereits von Dr. P. festgestellten Gesundheitsstörungen bestätigte und ebenfalls zu einem vollschichtigen Leistungsvermögen gelangte.

Der Kläger stellt den Antrag,

die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Landshut vom 28.06.2000 sowie des Bescheides vom 12.03.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.10.1996 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ab 01.09.1994 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 28.06.2000 zurückzuweisen.

Wegen Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten erster und zweiter Instanz sowie derjenigen der Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die statthafte, frist- und formgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 151 Abs.1und 2 Sozialgerichtsgesetz in der Fassung des Rechtspflegevereinfachungsgesetzes - SGG) ist zulässig.

Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit liegen auch ab dem am 08.08.1994 gestellten Antrag vor. Die Zeit vom 01.01.1984 bis zu einem möglichen Eintritt von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit ist noch mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegbar (§§ 240 Abs.2, 241 Abs.2 SGB VI). Die Beklagte hat zurecht einen Anspruch auf Nachentrichtung freiwilliger Beiträge aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruches infolge einer unvollständigen Beratung (§ 14 Sozialgesetzbuch - SGB I) und Aufklärung (§ 13 SGB I) im Zusammenhang mit dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen Rentenverfahrens eingeräumt. Auch sind zudem angesichts der seit 199...

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