Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 16.11.2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um Arbeitslosenhilfe (Alhi) aufgrund eines neuen Antrags der Klägerin über den Zeitraum vom 01.09.2003 bis zum 13.02.2004. Die Beklagte versagte diese mit Bescheid vom 10.09.2003 (anschließendes Klageverfahren mit dem Az.: S 6 AL 526/03/Berufungsverfahren mit dem Az.: L 8 AL 484/05). Vom 14.02.2004 bis zum 31.12.2004 bezahlte die Beklagte Alhi (Bescheid vom 20.03.2006).
Die 1977 geborene Klägerin meldete sich am 01.09.2003 arbeitslos. Bei der Beratung gab sie laut BewA - Vermerk vom 01.09.2003 an, in den letzten eineinhalb Jahren krank gewesen zu sein. Sie habe jedoch kein Krankengeld erhalten. Jetzt fühle sie sich wieder arbeitsfähig. Krankenkasse und Beklagte seien sich nicht einig, wer zahlen müsse.
Mit Bescheid vom 10.09.2003 lehnte die Beklagte die Bewilligung von Alhi ab. Ein bestehender Anspruch auf Alhi erlösche, wenn seit dem letzten Tag des Bezuges von Alhi ein Jahr vergangen sei (§ 196 Nr.2 SGB III). Ein Verlängerungstatbestand für die Erlöschensfrist läge nicht vor.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Klägerin habe in der Vorfrist von einem Jahr kein Alg bezogen. Verlängerungstatbestände für die Erweiterung der Vorfrist lägen nicht vor. Ein neuer Anspruch auf Alhi sei nicht entstanden. Der ursprünglich am 09.06.1999 entstandene Anspruch auf Alhi sei erloschen, da seit dem letzten Tage des Bezugs von Alhi am 12.10.2000 ein Jahr vergangen sei.
Hiergegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Landshut (SG) unter dem Az.: S 6 AL 526/03 erhoben und zur Begründung angeführt, im Jahr 2000 zuletzt Alhi bezogen zu haben. Da sich Arbeitsamt und Krankenkasse nicht einig seien, wer für sie bezahlen müsse, sei eine Lücke entstanden. Diese Lücke müsste aber früher oder später gefüllt werden, denn es sei nur offen, wer für diesen Zeitraum zuständig sei. Es müsse somit die Zuständigkeit geklärt werden. Somit habe sie nun auch wieder einen Anspruch auf Alhi. Es könne doch nicht sein, dass die Zuständigkeit auf dem Rücken eines Arbeitslosen ausgetragen werden könne.
Am 05.07.2005 hat die Beklagte ab 01.09.2003 Arbeitslosengeld (Alg) für den Rest der Anspruchsdauer geleistet, zuvor aber ab 19.03.2002 den Anspruch nicht weiter erfüllt, weil es an der Meldung gefehlt habe (Säumniszeitbescheid vom 05.07.2005). Der im Klageverfahren streitige Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit sei durch die Zahlung von Alg erfüllt.
Mit Urteil vom 16.11.2005 wies das SG die Klage ab. Der Klägerin fehle es zur Geltendmachung eines Anspruchs auf Alhi am Rechtsschutzbedürfnis. Die Beklagte habe, nachdem aufgrund des Krankengeldbezuges ein neuer Anspruch auf Alg entstanden war, ordnungsgemäß ab 01.03.2002 Alg bewilligt. Nachdem die Leistungsbewilligung wegen Meldeversäumnissen aufgehoben worden war, habe sie aufgrund der mit der Antragstellung auf Alhi am 01.09.2003 erneut erfolgten Arbeitslosmeldung ab 01.09.2003 für die Restanspruchsdauer wiederum Alg bewilligt. Dieser Anspruch sei am 14.02.2004 erschöpft. Für die Geltendmachung eines weiteren Leistungsanspruchs direkt beim SG fehle es der Klägerin an einem Rechtsschutzbedürfnis. Zunächst habe sie gegenüber der Beklagten den ordnungsgemäß ausgefüllten Antrag auf Alhi abzugeben, damit diese eine Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf Alhi treffen könne.
Dagegen hat die Klägerin Berufung zum Bayer. Landessozialgericht (LSG) eingelegt, die sie im weiteren Verlauf nicht begründete.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihr unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Landshut vom 16.11.2005 sowie des Bescheides vom 19.09.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2003 Arbeitslosenhilfe ab dem 01.09.2003 bis zum 14.02.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Für die Zeit vom 01.09.2003 bis 13.02.2004 bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, da die Klägerin für diese Zeit bereits Leistungen erhalten habe.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten beider Instanzen und der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin ist vorhanden, auch wenn sie für den hier streitigen Zeitraum Arbeitslosengeld (Alg) erhalten hat. Anders als durch eine Klage bzw. Berufung kann die Klägerin ihren behaupten Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) nicht durchsetzen, da die Beklagte diesen weiterhin verneint (vgl. § 54 Abs. 1 S. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Dabei legt der Senat den Antrag der Klägerin dahin gehend aus, dass sie ab 14.02.2004 keine Arbeitslosenhilfe mehr beantragt, nachdem dieser Anspruch erfüllt worden ist.
Die Ablehnung für die vorangegangenen Zeiträume enthebt aber das SG nicht der Prüfung des Anspruchs auf Alhi dem Grunde nac...