Tenor
I. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 15. Mai 2003 wird abgeändert.
II. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.157,46 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) auf 1.494,61 Euro seit dem 27. Dezember 2001, auf 1.617,16 Euro seit 1. März 2002, auf 1.903,11 Euro seit 1. Oktober 2002, auf 2.157,46 Euro seit 1. Mai 2003 zu zahlen. Im Übrigen wird die Wider-Widerklage abgewiesen.
III. Im Übrigen wird die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
IV. Die Klägerin trägt 1/5 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten im Berufungsverfahren.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob zwischen der Widerbeklagten und Wider-Widerklägerin (im Folgenden: Klägerin) und dem Widerkläger und Wider-Widerbeklagten (im Folgenden: Beklagten) seit dem 1. Januar 1995 ein privates Versicherungsverhältnis über die Pflegepflichtversicherung nach dem Tarif PVN besteht und hieraus Beiträge für die Zeit ab 1. Januar 1997 zu entrichten sind.
Der Beklagte ist seit dem 1. Januar 1967 bei der Klägerin privat krankenversichert. Die Klägerin informierte den Beklagten mit einem Standardschreiben im November 1994 über die ab 1. Januar 1995 bestehende Verpflichtung, eine Pflegepflichtversicherung abzuschließen. Dem Schreiben war ein Versicherungsschein, ein Merkblatt zur Pflegepflichtversicherung sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die private Pflegepflichtversicherung (AVB/PPV 95) beigefügt. Es enthielt ferner das Angebot zum Abschluss einer Pflegepflichtversicherung mit folgenden Formulierungen: "Mit der Übersendung dieser Unterlagen schlagen wir Ihnen vor, die private Pflege-Pflichtversicherung bei unserem Unternehmen abzuschließen. Wir gehen davon aus, dass Sie mit dem Vertrag bei uns einverstanden sind, wenn Sie uns nicht innerhalb von 4 Wochen ausdrücklich mitteilen, dass Sie sich für einen anderen Pflegeversicherer entscheiden. (...) Sofern Sie dem Zustandekommen des Pflege-Pflichtversicherungsvertrages bei uns nicht widersprechen, gestatten wir uns weiterhin davon auszugehen, dass Sie mit der Abbuchung der Beiträge durch uns aufgrund der für Ihre Krankenversicherung bestehenden Lastschriftermächtigung einverstanden sind."
Der Beklagte reagierte auf dieses Schreiben nicht. Ab dem 1. Januar 1995 führte die Klägerin auch die private Pflegepflichtversicherung durch. Der Beklagte zahlte zunächst die Beiträge für die Pflegepflichtversicherung.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 1995 an die Klägerin vertrat der Beklagte die Auffassung, der geführte Tarif PVN sei ungültig. Der Klägerin liege von ihm weder ein unterzeichneter Versicherungsantrag bzw. -vertrag noch eine Einzugsermächtigung vor. Er forderte die Klägerin auf die abgebuchten PVN-Beiträge von insgesamt 526,50 DM (9 x 58,50 DM) zurück zu überweisen. Diese vertrat demgegenüber die Auffassung, der Beklagte sei seit dem 1. Januar 1995 pflegepflichtversichert. Mit Schreiben vom 14. Februar 1996 verwies sie u.a. auf ein Gutachten des Prof. Dr. I. (Universität B.) zur "Begründung von Pflegeversicherungsverhältnissen im Bereich der privaten Krankenversicherung". Da der Beklagte dem Angebot der Klägerin auf Abschluss eines Pflegepflichtversicherungsvertrages nicht widersprochen habe und im Übrigen auch nicht von seinem Wahlrecht gemäß § 23 Abs. 2 des Elften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) Gebrauch gemacht habe, sei der Vertrag mit der Klägerin zustande gekommen.
Wegen Erhöhung des Beitrags Tarif PVN zum 1. Juli 1996 kündigte der Beklagte mit Schreiben vom 23. Juni 1996 diesen Tarif zum 1. Juli 1996. Sein Pflegerisiko habe er anderweitig abgesichert. Die Krankenversicherung solle fortbestehen. Mit Schreiben vom 11. Juli 1996 wies die Klägerin die Kündigung zurück. Gemäß § 23 Abs. 1 SGB XI sei der Beklagte verpflichtet, seine Pflegeversicherung bei der Klägerin aufrecht zu erhalten, solange er dort mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen krankenversichert sei. Die Pflegeversicherung könne gemäß § 13 Abs. 2 S. 2 MB/PPV wegen einer Beitragsanpassung demzufolge nur gekündigt werden, sofern die private Krankenversicherung bereits beendet sei. Im Übrigen erfolge die Beitragsanpassung zum 1. Juli 1996 nicht aufgrund der Anpassungsklausel des § 8 b Abs. 1 und 3 MB/PPV, sondern aufgrund der gesetzlichen Vorgaben (§ 55 Abs. 1 und 2 SGB XI i.V.m. § 8 Abs. 5 MB/PPV - Einführung der stationären Pflegestufe zum 1. Juli 1996), die bereits bei Inkrafttreten der Pflegepflichtversicherung am 1. Januar 1995 festgesetzt worden seien.
Mit der Klage zum Sozialgericht München vom 30. Juni 1997 begehrte die Klägerin den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.462,50 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Forderung setze sich zusammen aus den Beiträgen für Februar 1996 bis Juni 1996 in Höhe von monatlich 58,50 DM (292,50 DM) und den Beiträgen für Juli 1996 bis Juni 1997 in Höhe von monatlich 97,50 DM (1.170,00 DM). Der Versicherungsvertrag sei wirksam zustande gekommen und nicht wirksam gekündigt w...