Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 15.09.2005 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Laut Unfallanzeige vom 13.06.2000 fielen dem Kläger am 03.05.2000 zwei Geräte aus einer Höhe von ca. 2 m auf den Kopf.

Die Allgemeinmedizinerin Dr. K. stellte am 04.05.2000 einen Verdacht auf Commotio cerebri und einen Hörsturz fest. Ein CT vom gleichen Tag zeigte keinen Nachweis eines Hämatoms oder einer Fraktur, nur eine Zyste, die keinen Zusammenhang mit dem Trauma habe. Eine Magnetresonanztomographie (MRT) des Schädels vom 08.06.2000 erbrachte ebenfalls keinen Nachweis postkontusioneller Defekte oder eines Subduralhämatoms.

Der Durchgangsarzt, der Chirurg Dr. K., diagnostizierte am 11.09.2000 einen Zustand nach Schädelprellung mit Platzwunde. Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. berichtete, zwischen Tinnitus und Unfall könne ein Zusammenhang bestehen; weitere normabweichende Befunde seien auf neurologischem Gebiet nicht festzustellen. Die Symptomatik sei im Rahmen eines chronifizierten depressiven Erschöpfungssyndroms zu sehen.

Der Hals-Nasen-Ohrenarzt Dr. M. führte in den Berichten vom 12.07.2000 und 21.09.2000 aus, Tinnitus und Schädelprellung seien Unfallfolgen.

Im Gutachten vom 08.02.2001 führte der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. K. aus, der Kläger habe sich möglicherweise eine Commotio cerebri zugezogen. Eine feingewebliche Hirnschädigung sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Eine durch den Unfall hervorgerufene Gewalteinwirkung auf die Halswirbelsäule sei nicht anzunehmen, zumal anfänglich keine Beschwerden geäußert worden seien. Das Unfallereignis sei nicht geeignet gewesen, schwerwiegende psychische Folgen nach sich zu ziehen. Sowohl die Kopfschmerzen als auch die Schwindelbeschwerden seien mit hoher Wahrscheinlichkeit der Hypertonie zur Last zu legen. Bis zum Ablauf der ersten sechs Wochen nach dem Unfall sei eine MdE von 20 v.H. gegeben. Danach sei die unfallbedingte MdE auf nervenärztlichem Fachgebiet auf 10 v.H. zu bemessen, ab 08.08.2000 betrage sie unter 10 v.H..

Im Gutachten vom 07.02.2001 kam der Hals-Nasen-Ohrenarzt Dr. G. zu dem Ergebnis, Unfallfolgen auf seinem Fachgebiet seien unwahrscheinlich. Da ein normales Hörvermögen bestehe, könnten die wechselnden subjektiven Ohrgeräusche nicht auf eine unfallbedingte Störung zurückgeführt werden.

Der Radiologe Prof. Dr. B. führte in der Stellungnahme vom 10.07.2001 aus, es finde sich kein Hinweis auf eine Schädelfraktur oder -blutung. Die Plexuszyste habe keinen Krankheitswert. Das MRT der Wirbelsäule sei unauffällig.

Im Entlassungsbericht vom Heilverfahren von 22.05. bis 19.06.2001 wird ausgeführt, der Kläger leide unter einer depressiven und ängstlichen Anpassungsstörung mit anhaltenden somatoformen Schmerzstörungen, die nach einem Arbeitsunfall aufgetreten seien.

Die Beklagte erkannte mit Bescheid vom 25.07.2001 den Unfall als Arbeitsunfall an, lehnte aber die Gewährung einer Rente ab. Unfallfolgen seien eine leichte Gehirnerschütterung und eine Platzwunde an der rechten Schläfe. Die Verletzung sei folgenlos ausgeheilt.

Zur Begründung des Widerspruchs vom 20.08.2001 übersandte der Kläger einen Bericht des Neurologen Prof. Dr. F. vom 18.12.2001, wonach ausgeprägte bis schwerste Störungen der Aufmerksamkeitsleistung, des kognitiven Tempos und der verbalen Gedächtnisleistung bestünden. Es stehe außer Zweifel, dass sie Folge des Schädelhirntraumas seien.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2002 zurück. Prof. Dr. F. gehe offensichtlich von einem schweren Schädelhirntrauma aus, das jedoch nach den objektivierbaren Befunden nicht vorgelegen habe.

Im hiergegen gerichteten Klageverfahren erklärte der ärztliche Sachverständige, der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. S., im Gutachten vom 22.10.2002, die Leistungsstörung sei am ehesten einer diffusen Hirnleistungsschwäche zuzuordnen. Der Unfall habe lediglich eine komplikationslose Commotio cerebri verursacht, ein postcommotionelles Syndrom habe bis längstens zur 27. Woche nach dem Unfall bestanden.

Der auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Dipl.-Psychologe K. hat im Gutachten vom 04.12.2000 ausgeführt, die frühere berufliche Position des Klägers lasse die Existenz kognitiver Leistungsdefizite in der Zeit vor dem Unfall unwahrscheinlich erscheinen. Insofern komme dem Unfallgeschehen, bei dem unbestritten ein Schädelhirntrauma erfolgt sei, ein erhebliches Gewicht bei der Beurteilung der Kausalitätsfrage zu. Psychosomatische Hypothesen seien nicht geeignet, den Verlauf und die Art der Beeinträchtigung zu erklären. Die MdE sei mit 50 v.H. einzuschätzen. Diese Bewertung beziehe die zu beobachtende Aggravation bereits mit ein.

Der auf Antrag des Klägers gemäß § 109 SGG zum ärztlichen Sachverständigen ernannte Arzt für Neurologie und Psychiatrie Privatdozent Dr. F. kam im Gutac...

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