Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 10. Mai 2005 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.209,38 EUR festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Vergütung für die Zurverfügungstellung von Camoped-Bewegungsschienen.
Die Klägerin ist eine in A-Stadt, Landkreis M., ansässige Firma mit dem Geschäftsgegenstand Entwicklung und Produktion von orthopädischen Produkten und Hilfsmitteln für den therapeutischen Bereich. Sie produziert und vermarktet u.a. die Knie-Bewegungs- schiene Camoped. Diese dient der funktionellen postoperativen Therapie vor allem im Kniebereich. Mit Hilfe der Schiene bewegt das gesunde Bein das nicht gesunde und verhilft im weiteren Verlauf beiden Beinen zu aktiven Bewegungsübungen.
In der Zeit vom August bis November 2004 versorgte die Klägerin Patienten des Orthopäden Dr. R. (M.), die sich einer operativen Knie-Band-Plastik unterzogen hatten. Es handelt sich um insgesamt 13 bei der Beklagten gesetzlich Krankenversicherte, die wenige Tage nach dem Eingriff entlassen wurden mit Verordnung der Camoped-Schiene. Diese stellte die Klägerin jeweils mietweise für vier Wochen zur Verfügung. Jeweils rund eine Woche nach Entlassung und Zurverfügungstellung der Schiene erstellte die Klägerin der Beklagten einen Kostenvoranschlag in Höhe von rund 550,00 EUR pro Fall. Nach Einholung von Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen lehnte die Beklagte mit Ablehnungsbescheiden vom 06.11., 11.11., 30.11. sowie 01.12.2004 gegenüber den 13 Versicherten die Kostenübernahme ab, weil der therapeutische Nutzen dieses Hilfsmittels nicht ausreichend belegt sei.
In der Folge lehnte die Beklagte auch gegenüber der Klägerin selbst die Erstattung der Kosten in den 13 Ablehnungsfällen ab. Deshalb hat die Klägerin am 21.12.2004 die Beklagte auf Zahlung von 7.209,38 Euro vor dem Sozialgericht München verklagt. Sie hat geltend gemacht, sie sei gemäß Rahmenvereinbarung vom 28.11.2000 mit der AOK Bayern als Leistungserbringer von Hilfsmitteln nach den Normen der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassen. Diese Vereinbarung habe Geltung auch gegenüber der Beklagten, weil nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Zulassung als Leistungserbringer in einem Bundesland die Zulassung in anderen Bundesländern nach sich ziehe. Es bestünden auch Rahmenvereinbarungen mit Ersatzkassen, insbesondere der Barmer Ersatzkasse und der Deutschen Angestellten Krankenkasse. Die Beklagte dürfe sich auf mangelnden therapeutischen Nutzen der Camoped-Schienen nicht berufen, weil bereits beantragt sei, das Hilfsmittel in den Hilfsmittelkatalog aufzunehmen. Die Beklagte hat dagegen eingewandt, sie sei an eine Verordnung des Vertragsarztes Dr. R. nicht gebunden, weil vor Lieferung der Schienen die erforderlichen Genehmigung der Hilfsmittel-Verordnung nicht eingeholt worden sei. Vereinbarungen der AOK Bayern und der Klägerin hätten für sie keine Gültigkeit. Die Klägerin sei nicht als Leistungserbringerin zugelassen. Die Camoped-Schiene sei kein zugelassenes Hilfsmittel.
Mit Urteil vom 10.05.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen im Wesentlichen mit der Begründung, die Klägerin sei nicht als Leistungserbringerin der Beklagten zugelassen, weil die zwischen ihnen abzuschließende Rahmenvereinbarung fehle. Die Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der AOK Bayern könnten die Beklagte nicht binden. Die gegenständlichen Camoped-Schienen zählten nicht zu den gesetzlichen Hilfsmitteln, weil sie im Hilfsmittel-Verzeichnis nicht aufgenommen seien und deshalb nicht zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnet werden dürften. Eine grenzüberschreitende Versorgung mit Hilfsmitteln läge nicht vor, weil die Camoped-Schienen durch einen im Bereich der Beklagten ansässigen Kassenarzt verordnet worden seien für im Bereich der Beklagten ortsansässige Versicherte. Im Übrigen könnten zwischen der Klägerin und der Beklagten keine Rahmenverträge angenommen werden, weil auch die AOK Bayern mit der Klägerin keine Verträge abgeschlossen hätte, sondern dieser lediglich einseitige Zusagen gemacht hätte. Dies gelte auch für den schriftlichen Verzicht auf eine vorherige Genehmigung in Fällen der Zurverfügungstellung von Camoped-Schienen bei operativen Knie-Band-Plastiken. Die zivilrechtlichen Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag seien durch das Leistungserbringerrecht der gesetzlichen Krankenversicherung verdrängt und deshalb vorliegend nicht anwendbar.
Dagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt und geltend gemacht, die Klägerin sei durch Schreiben der AOK Bayern vom 05.12.2000 als Leistungserbringerin der Camoped-Schienen zugelassen worden. Sie sei dem Rahmenvertrag zwischen der Landesinnung Bayern für Orthopädietechnik und dem AOK Landesverband Bayern über die Versorgung mit orthopädischen Heil- und Hilfsmitteln mit Verpflichtungsschein vom 15.11.2000 beigetreten. Am 28.11.2000 habe die AOK Bayern ...