Entscheidungsstichwort (Thema)
Erwerbsminderungsrente. Benzodiazepinabhängigkeit. Schlafstörungen
Leitsatz (amtlich)
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente.
Normenkette
SGB VI § 43 Abs. 1-2
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 11. August 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Der 1976 geborene Kläger hat nach seinen eigenen Angaben von September 1992 bis Februar 1996 eine Lehre zum Gas- und Wasserinstallateur absolviert. Im Anschluss daran war er bis Mai 2003 als Zugführer/Zugbegleiter und zuletzt von 2006 bis Juni 2007 als Wärmepumpenlöter versicherungspflichtig beschäftigt. Seit 1. Juli 2007 ist der Kläger arbeitslos bzw. arbeitsunfähig.
Der Kläger begehrte mit Antrag vom 28. April 2008 die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation von der Beklagten. Angeregt wurde dieser Antrag durch die Bahn-Betriebskrankenkasse, nachdem deren medizinischer Dienst im Gutachten vom 28. Januar 2008 festgestellt hatte, dass der Kläger weiter arbeitsunfähig auf Zeit sei und eine Gefährdung der Erwerbsfähigkeit bei ihm vorliege. Der Kläger nahm daraufhin vom 19. Juni bis 31. Juli 2008 an Maßnahmen zur stationären Rehabilitation auf psychosomatischer/psychotherapeutischer Grundlage in der Klinik R., Bad W., teil. Dort wurde eine posttraumatische Belastungsstörung, ein Diabetes mellitus IIb, eine geringe gemischte Hyperlipidämie, ein angiomatöser Prozess am linken Handgelenk sowie ein lokales Cervikal- und Lumbalsyndrom diagnostiziert. Aufgrund der schwerwiegenden psychosomatischen Erkrankung sei der Kläger derzeit nur in der Lage, leichte Arbeiten unter drei Stunden täglich zu verrichten.
Die Beklagte holte daraufhin ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten von Dr. R. vom 26. Januar 2009 ein. Dieser stellte beim Kläger eine Agoraphobie mit Panikstörung fest. Bei zumutbarer Willensanspannung sei es dem Kläger möglich, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Löter, die erlernte Tätigkeit als Gas- und Wasserinstallateur sowie Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ohne quantitative oder qualitative Einschränkungen verrichten.
Die Beklagte lehnte daraufhin den in einen Rentenantrag umgedeuteten Antrag auf Leistungen zur Teilhabe mit angefochtenem Bescheid vom 2. März 2009 ab.
Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch verwies der Kläger auf die Feststellungen der Klinik R. und des medizinischen Dienstes der Krankenkassen. Seine gesundheitliche Situation und die damit verbundenen Einschränkungen seien nicht genügend gewürdigt worden. Er legte ein Attest des Allgemeinarztes Dr. H. vor, wonach sich die psychische Erkrankung des Klägers seit Antragstellung deutlich verschlechtert habe. Der insulinpflichtige Diabetes mellitus sowie die Schädigung der linken Hand durch den aneurysmatischen Gefäßprozess seien ebenfalls nicht hinreichend gewürdigt worden.
Der Widerspruch wurde nach Beiziehung eines weiteren nervenärztlichen Befundberichts von Dr. F. und einer Einholung einer Stellungnahme des sozialmedizinischen Dienstes der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2009 zurückgewiesen.
Zur Begründung der hiergegen zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobenen Klage hat der Kläger auf eine posttraumatische Belastungsstörung, eine ausgeprägte Antriebsminderung, eine Stoffwechselkrankheit und orthopädische Gesundheitsstörungen sowie auf den Entlassungsbericht der Kurklinik R. verwiesen.
Das SG hat Befundberichte des Allgemeinarztes Dr. H., des Neurologen und Psychiaters Dr. H. und des Internisten Dr. K. beigezogen sowie gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz - SGG - Beweis erhoben durch Einholung eines nervenärztlichen Gutachtens von Dr. C. vom 4. Mai 2010. Der Sachverständige hat beim Kläger folgende Gesundheitsstörungen festgestellt:
1. Dysthymia
2. Agoraphobie mit Panikstörung
3. Chronifizierte Verlaufsform einer posttraumatischen Belastungsstörung
4. Nicht organische Insomnie (Schlafstörungen)
5. Insulinpflichtiger Diabetes mellitus ohne neurologische Komplikationen.
Der Kläger sei noch in der Lage, körperlich leichte und teilweise mittelschwere Tätigkeiten im Gehen, Stehen und Sitzen sowie im Wechselrhythmus mindestens 6 Stunden täglich zu verrichten. Nicht mehr zumutbar seien Tätigkeiten unter Lärmexposition, in Akkord oder unter Zeitdruck, in Nachtschicht, mit Führungsverantwortung sowie mit besonderen psychosozialen Stresssituationen und mit vielen Menschen in einem kleinen Raum. Beschränkungen hinsichtlich des Anmarschwegs zur Arbeitsstätte bestünden nicht.
Das SG hat daraufhin die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11. August 2010 unter Berufung auf das Gutachten von Dr. C. abgewiesen.
Mit der hiergegen zum Bayerischen Landessozialgericht erhobenen Berufung hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Der Kläger sei durch Gewalterfahrungen in Kindheit und Jugend sowie durch den Umstand, dass e...