Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesetzliche Unfallversicherung. Arbeitsunfall. Gesundheitsstörung. haftungsausfüllende Kausalität. Konkurrenzursache. Anlageleiden. Erysipelinfektion. Thrombose nach Oberschenkelfraktur

 

Leitsatz (amtlich)

Feststellung von Unfallfolgen; Thrombose nach Fraktur.

 

Orientierungssatz

Zum Nichtanerkennung eines unfallbedingten postthrombotischen Syndroms.

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 5. November 2007 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 22. März 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 2006 abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Feststellung weiterer Unfallfolgen und deren Entschädigung.

Der 1957 geborene Kläger erlitt am 11. April 1981 in Griechenland eine Oberschenkelfraktur links. Vom 16. April bis 7. Mai 1981 wurde er in der Chirurgischen Klinik E. behandelt. Zunächst erfolgten abschwellende Maßnahmen und die Gabe von Heparin, danach die Nagelung des Bruches. Der postoperative Heilungsverlauf war komplikationslos. Während der stationären Behandlung vom 15. bis 26. Februar 1982 wurden im Kreiskrankenhaus G. die Nägel entfernt. Der Radiologe Dr. V. erklärte am 15. März 1982, es bestehe eine weitestgehend knöcherne Durchbauung der Fraktur. Im Gutachten vom 29. März 1982 berichtete der Chirurg Dr. J. über eine geringgradige Beeinträchtigung der Beugung im Kniegelenk, ein Schwächegefühl bei längeren Gehstrecken und eine Verschmächtigung der Muskulatur; die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) habe vom 1. August 1981 bis 14. März 1982 20 v.H. betragen, danach werde sie unter 10 v.H. liegen.

Die Beklagte erkannte mit Bescheid vom 26. Juli 1982 den Unfall als Arbeitsunfall an und gewährte Rente nach einer MdE um 20 v.H. bis 31. Oktober 1981. Ab 1. November 1981 sei die Erwerbsfähigkeit nur noch um 10 v.H. gemindert, ab 1. April 1982 betrage die MdE 0 v.H..

Im Gutachten zum Antrag auf Rehabilitation vom 21. Mai 1996 wurden Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule und eine Spondylolisthesis L5 angegeben. Am 13. August 1996 diagnostizierte die Hautärztin Dr. Z. ein Fußekzem. Der Allgemeinarzt Dr. M. berichtete am 24. Juli 1998 über funktionelle Herzbeschwerden unter psychischer Belastungssituation, arterielle Hypertonie, latenten Diabetes mellitus, initiale Coxarthrose beiderseits und ein tendomyotisches Lumbalsyndrom.

Der Internist Dr. G., der den Kläger ab 25. Oktober 1993 behandelte, gab an, der Kläger habe ihn wegen eines chronischen Unterschenkelödems mit Erysipel erstmals im August 2003 aufgesucht. Dr. M. gab an, der Kläger habe ihn wegen Beschwerden im Bereich des linken Beins erstmals am 5. August 2003 in Anspruch genommen.

Nach stationärem Aufenthalt des Klägers vom 5. August bis 18. August 2003 im S.Krankenhaus A-Stadt berichtete der Internist Dr. B., es bestünden ein Erysipel am Bein, ein Lymphödem nach Unfall, arterielle Hypertonie, Adipositas und Niereninsuffizienz. Der Dermatologe Prof. Dr. B., der den Kläger vom 18. August bis 2. September 2003 behandelte, stellte die Diagnosen: bullöses Erysipel am Unterschenkel, arterielle Hypertonie, Niereninsuffizienz, Adipositas permagna. Der Dermatologe Dr. W. erklärte, der Kläger habe ihn am 9. Oktober 2003 aufgesucht wegen Rötung, Schwellung und Juckreiz am Unterschenkel.

Am 7. Januar und 23. Februar 2004 berichtete der Chirurg Dr. E. über eine erhebliche Schwellung sowie Fehlpigmentierungen des Unterschenkels; eventuell sei es 1981 nach dem Oberschenkelbruch zu einer tiefen Beinvenenthrombose gekommen, als deren Folge jetzt zweifelsfrei ein postthrombotisches Syndrom bestehe. Auch Dr. G. bestätigte die Diagnose des postthrombotischen Syndroms, das er auf die Oberschenkelfraktur von 1981 zurückführte. Der Dermatologe Dr. K. erklärte am 13. April 2004, eine Prädisposition durch ein chronisches Lymphödem wäre denkbar.

Im Gutachten vom 2. November 2004 führte Dr. E. aus, nach operativ versorgtem Oberschenkelbruch sei es zu einer tiefen Venenthrombose gekommen. Jetzt fänden sich eine schwere chronisch-venöse Insuffizienz, deutliche venöse Blutumlaufstörung mit Stauungsbeschwerden sowie Fehlpigmentierung der Haut. Der Kläger berichte über Infektionen am Schienbein vom Juli 98 sowie vom Juli 2003. Die MdE sei mit 20 v.H. zu bewerten.

Dr. G. erklärte am 10. August 2004 nach Duplexsonographie, der Kläger leide an einer chronisch-venösen Insuffizienz mit Unterschenkelödemen. Da er keine Varicosis habe, müsse nach dem Oberschenkeltrauma eine tiefe Beinvenenthrombose vorgelegen haben, die zwar rekanalisiert sei, aber zum Verlust der Venenklappen geführt habe.

Im Gutachten nach Aktenlage vom 14. Februar 2005 führte der Internist Dr. H. aus, es sei wohl 1998 zu einer offenen Infektion am Schienbein mit Veränderungen des Hautgewebes gekommen, im weiteren Verlauf zu wiederholten schweren Infektionen, die 2003 eine längere stationäre Behandlung erforderlich gemacht hätten. Ursache ...

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