nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Augsburg (Entscheidung vom 03.07.2000; Aktenzeichen S 10 KR 48/94) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 3. Juli 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der am 1955 geborene Kläger ist als Rentner bei der Beklagten versichert. Er legte der Beklagten am 05.10.1993 ein ärztliches Attest der internistischen Gemeinschaftspraxis Dr.R. , Dr.U. vor, wonach bei ihm ein variables Immundefektsyndrom mit Hyperaktivität der T-Supressorzellen bestehe. Die subjektive Symptomatik werde u.a. durch Muskel- bzw. Gelenksbeschwerden, depressive Verstimmungen mit Schlafstörungen sowie Infektanfälligkeit mitbestimmt. Da eine zusätzliche Schädigung durch die bestehenden Amalgamzahnfüllungen nicht auszuschließen sei, werde ärztlicherseits dringlich nachgesucht, die Kosten für eine entsprechende Zahnbehandlung mit Ersatz der Amalgamfüllungen zu übernehmen. Der Kläger beantragte die Kostenübernahme. Der von der Beklagten eingeschaltete Medizinische Dienst der Krankenversicherung in Bayern sah hierfür keine medizinische Indikation, weil es keinerlei nachvollziehbare Belege, wie z.B. objektive laborchemisch-toxikologische oder sonstige technischen Daten gebe, die den zwingenden Schluss erlaubten, dass eine zusätzliche Schädigung durch Amalgamzahnfüllungen vorliege.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 08.12.1993 und Widerspruchsbescheid vom 10.03.1994 ab. Eine Quecksilberallergie oder Quecksilberunverträglichkeit sei nicht ausreichend nachgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtete sich die vom Bevollmächtigten des Klägers zum Sozialgericht Augsburg erhobene Klage, zu deren Begründung vorgetragen wurde, die Entfernung der Amalgamfüllungen sei medizinisch notwendig. Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte des Klägers beigezogen (Dr.S. , Dr.R. , Dr.K. ,.klinik für Naturheilverfahren).
Am 12.04.1995 teilte der Bevollmächtigte des Klägers mit, es seien keine Epikutantests durchgeführt worden, die Entfernung sei im Februar 1995 abgeschlossen und hierfür DM 4.982,26 in Rechnung gestellt worden. Laut Rechnung wurden aus acht Zähnen Amalgamfüllungen entfernt und durch mehrflächige Einlagefüllungen ersetzt (sieben Goldlegierungen, eine lichthärtende Kunststofffüllung).
Das Sozialgericht beauftragte Prof.Dr.K. (Medizinische Klinik mit Poliklinik und Institut für klinische Immunologie der Universität E.) mit der Erstellung eines Gutachtens nach Untersuchung des Klägers zu den Fragen, ob Amalgamallergie oder Unverträglichkeit und daraus folgende Gesundheitsstörungen, verursacht durch Amalgam, beim Kläger vorlagen und die Entfernung der Amalgamfüllungen eine alternative Behandlungsmethode mit Behandlungserfolg war und ob schließlich gegen Goldlegierungen toxikologische Einwendungen bestehen. Der Bevollmächtigte des Klägers lehnte den Gutachter mit der Begründung ab, es gehe nicht an, eine naturheilkundliche Behandlung durch einen Schulmediziner begutachten zu lassen. Der Antrag wurde durch Beschlüsse des SG vom 24.10.1996 und des 4. Senats vom 09.04.1997 zurückgewiesen (L 12 B 7/97 KR).
Weil Prof.K. den Prozessbevollmächtigten des Klägers und dessen Mutter schwer beleidigt habe, stellte der Prozessbevollmächtigte am 15.05.1997 einen weiteren Befangenheitsantrag. Auch dieser Antrag wurde zurückgewiesen (Beschluss des Sozialgerichts vom 18.07.1997), ebenso die hiergegen eingelegte Beschwerde (Beschluss vom 15.12.1997, L 12 B 413/97 KR).
Eine dritte Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit erfolgte, weil die Staatsanwaltschaft beim LG Berlin gegen einen engen Mitarbeiter Prof.K. ermittle. Dem Antrag wurde durch Beschluss vom 12.02.1998 nicht stattgegeben.
Mit Schreiben vom 04.03.1998 wurde Prof.K. dann vom Gericht beauftragt, die von ihm erforderlich gehaltene arbeitsmedizin- durchzuführen bzw. in Auftrag zu geben. Das Zusatzgutachten wurde vom Facharzt für innere Medizin, Umweltmedizin, Prof.Dr.L. erstellt und kam zusammengefasst zu dem Ergebnis, ein Kausalzusammenhang zwischen den festgestellten Gesundheitsstörungen und einer erhöhten Quecksilberbelastung durch Amalgamfüllungen sei unwahrscheinlich.
Auch dieser Gutachter wurde wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Prof.K. führte im Gutachten vom 15.03.1999 aus, aus allergologischer Sicht könne nicht mehr beantwortet werden, ob vor mehr als vier Jahren eine Amalgamallergie bestanden habe bzw. darauf zurückzuführende Gesundheitsstörungen vorgelegen hätten.
Nachdem das Gutachten des Prof.K. am 15.03.1999 beim Sozialgericht eingegangen war, wurde dem Antrag auf Ablehnung des Prof.L. und des Prof.K. mit Beschluss vom 22.03.1999 nicht stattgegeben. Auch gegen diesen Beschluss wurde Beschwerde eingelegt, allerdings nur, soweit er Prof.L. betraf. Die Beschwerde wurde mit Beschluss vom 05.05.2000 (Az.: L 2 B 220/99 KR) als unbegründet zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluss wurde Verfassungsbeschwerde erhoben (1 Bv...